Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02 98 9 • KG LU 02 98 9 KI-generiert

Child Support Discretion and Legal Aid Necessity

Geschäftsnummer 02 98 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the application of the official maxim in setting child support payments, holding that a judge has discretion to determine these amounts in the best interest of the child under relevant procedural codes. Considering the modest financial circumstances of the parties involved, the court reasoned that legal counsel, even if retained, could not objectively influence the final amount of support, thus rendering free legal aid regularly unnecessary in such cases.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 130 und 135 ZPO. Kinderunterhaltsbeiträge unterstehen der Offizialmaxime. Der Richter setzt sie zum Wohle des Kindes nach freiem Ermessen fest. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen der Parteien kann ein Anwalt objektiv gesehen keinen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Beiträge haben. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist daher regelmässig nicht notwendig. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Kindesunterhalt unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Unterstützung Zinszahlung richterliches Ermessen Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 ZPO

The court applied this provision regarding the determination of child support contributions based on judicial discretion.

§ 130 ZPO

The court relied on this provision concerning the principle that child support falls under the official principle (Offizialmaxime).

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 18.06.1998

Fallnummer: · 02 98 9

LGVE: · 1998 I Nr. 28

Leitsatz: · §§ 130 und 135 ZPO. Kinderunterhaltsbeiträge unterstehen der Offizialmaxime. Der Richter setzt sie zum Wohle des Kindes nach freiem Ermessen fest. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen der Parteien kann ein Anwalt objektiv gesehen keinen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Beiträge haben. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist daher regelmässig nicht notwendig.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: