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01 99 10 • KG LU 01 99 10 KI-generiert

Appeal Regarding Security for Costs in Corporate Liability Case

Geschäftsnummer 01 99 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In an action concerning corporate liability, defendants appealing a lower court ruling sought security for their costs, arguing the plaintiff should post security for both past and future expenses. The court rejected this application, reasoning that under the relevant statute, the obligation to provide cost security applies only to the party initiating the current procedural step (the plaintiff, counterclaimant, or appellant) and generally only covers the opposing party's costs for the pending instance. Since the defendants were the appellants (the parties filing the appeal) in the current appellate proceeding, they themselves were the proper parties who might be obligated to post security, not the party against whom the security was sought; therefore, their motion for cost security against the plaintiff was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 125 Abs. 1 ZPO. Es sind nur die Parteikosten der Gegenpartei in derjenigen Instanz sicherzustellen, vor welcher der Prozess hängig ist. Keine Sicherheitsleistungspflicht des Klägers im Rechtsmittelverfahren, wenn er Rechtsmittelbeklagter ist. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Kostenauflage Sicherstellung der Parteientschädigung Pflicht zur Sicherheitsleistung Ertrag Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 125 Abs. 1 ZPO

This provision establishes the duty to secure the opposing party's costs in the proceedings currently before the court, which is the basis for analyzing the defendants' (appellants') request.

§ 125 Abs. 2 ZPO

Cited to explain the exception regarding the security for first-instance costs required from the appeal claimant.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Präsident der I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 22.11.2000

Fallnummer: · 01 99 10

LGVE: · 2000 I Nr. 39

Leitsatz: · § 125 Abs. 1 ZPO. Es sind nur die Parteikosten der Gegenpartei in derjenigen Instanz sicherzustellen, vor welcher der Prozess hängig ist. Keine Sicherheitsleistungspflicht des Klägers im Rechtsmittelverfahren, wenn er Rechtsmittelbeklagter ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Rahmen eines aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses reichten die Beklagten, die gegen das amtsgerichtliche Urteil appelliert haben, ein Kostensicherungsgesuch ein und beantragten, der Kläger habe für ihre bisher aufgelaufenen und zukünftigen Parteikosten Sicherheit zu leisten. Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts wies das Gesuch mit folgender Begründung ab: Im ordentlichen und im einfachen Prozess sowie in den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren besteht unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 ZPO eine Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteikosten der Gegenpartei.

Pflichtig sind der Kläger, der Widerkläger und der Rechtsmitteleinleger. Dabei wird ausschliesslich auf die formelle Stellung im Prozess abgestellt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivil-prozess, N 1 zu § 125 ZPO). Sicherzustellen sind grundsätzlich die Parteikosten der Gegenpartei für die Instanz, wo der Prozess hängig ist. Das geht zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzestext hervor, ergibt sich aber aus den Materialien (vgl. Botschaft B 48 des Regierungsrates vom 8.5.1992, S.

29) und der Gesetzesauslegung. Wird die Kautionspflicht nämlich davon abhängig gemacht, wer in der ersten Instanz Klage erhebt oder in der zweiten Instanz ein Rechtsmittel ergreift, so spricht das für eine beschränkte Sicherheitsleistung der einen Partei für die erstinstanzlichen und der anderen Partei für die zweitinstanzlichen gegnerischen Parteikosten. Die Kaution soll ja ihrem Wesen nach künftige und nicht bereits entstandene Parteikosten decken. So hat Absatz 1 des § 125 ZPO die zukünftigen Parteikosten im Auge, während sich Absatz 2 mit der rückwirkenden Sicherheitsleistung befasst (vgl. Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf zu einer neuen Zivilprozessordnung [Entwurf Rüegg], zu § 124 S. 12).

Im Sinne einer Aus-nahme bestimmt § 125 Abs. 2 ZPO, dass der Rechtsmittelkläger auch die erstinstanzlichen Prozesskosten sicherstellen muss, die ihm im angefochtenen Entscheid überbunden werden (vgl. auch [St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis] GVP 1989 Nr. 50). Steht aber fest, dass einerseits bezüglich des Pflichtigen ausschliesslich auf die formelle Stellung im Prozess abgestellt wird und andererseits grundsätzlich nur die Parteikosten der Gegenpartei in derjenigen Instanz sicherzustellen sind, vor welcher der Prozess hängig ist, ist das Kostensicherungsgesuch der Beklagten abzuweisen.

Diese treten im vorliegenden Prozess als Rechtsmittelkläger auf. Als solche hätten sie allenfalls zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden können; sie sind aber selber nicht be-rechtigt, ein Kostensicherungsgesuch zu stellen.

Der Präsident der I. Kammer, 22. November 1999 (01 99 10)

(Das Bundesgericht schrieb die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 27. März 2000 wegen Gegenstandslosigkeit ab, schützte aber in den Erwägungen den angefochtenen Entscheid.)