Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
01 98 6 • KG LU 01 98 6 KI-generiert

Jurisdiction for Urgent Preliminary Injunctions in IP Disputes Over Digital Watch Design

Geschäftsnummer 01 98 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the jurisdiction for issuing urgent preliminary injunctions concerning intellectual property rights, concluding that the President of the High Court has jurisdiction based on the combination of Copyright Law (URG) and Unfair Competition Law (UWG), with the most appropriate venue being the location where the application was filed (the defendant's residence). The court found that the design of a digital wristwatch, distinguished by its simple rectangular frame, stacked hour/minute display, and lack of visible top controls, constituted a work protected by copyright due to its individual character and recognized design awards. Because the defendant was offering cheap imitations from Hong Kong that exhibited a substantial resemblance to the protected design, causing a likely non-recoverable harm to the designer's reputation and economic interests, the court justified ordering preliminary measures, including a trade and advertising ban, and the simultaneous seizure of all infringing watches and related documents without prior hearing due to the urgent nature of the threat.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 28c Abs. 2 und 28d Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f und Art. 65 URG; Art. 3 lit. d, 12 und 14 Abs. 2 UWG. Urheberrechtlicher Schutz des preisgekrön-ten Designs einer Digital-Armbanduhr. Beschlagnahme von Billig-Imitationen aus Hong Kong. Zuständigkeit für den Erlass dringlich anzuordnender vorsorglicher Massnahmen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)

Schlagwörter

KI-generiert
geistiges Eigentum Recht auf das Geschmacksmuster sachliche Unzuständigkeit Vorläufige Maßnahmen Wirtschaftsrecht urheberrechtliches Werk

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 28c Abs. 2 ZGB

Authorizes provisional prohibition or provisional removal of the infringement (preliminary execution) and evidence preservation measures.

Art. 28d Abs. 2 ZGB

Allows for provisional measures to be ordered without hearing the opposing party in cases of urgent danger.

Art. 65 Abs. 1 URG

Sets the condition for the judge to order measures, namely the credible belief that one's copyright is being infringed or threatened, leading to serious disadvantage.

Art. 65 Abs. 2 URG

Authorizes the judge to order measures for evidence preservation and preliminary execution of injunctions and removal claims.

Art. 3 lit. d UWG

The complainant also invoked the legal remedies of the Unfair Competition Act (UWG).

Art. 14 UWG

Allows for provisional measures to prevent unfair competition.

Art. 2 Abs. 1 URG

Defines copyrighted works as intellectual creations of literature and art having individual character.

Art. 2 Abs. 2 lit. f URG

Specifically includes works of applied art as protected under copyright.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · UWG (unlauterer Wettbewerb)

Entscheiddatum: · 24.06.1998

Fallnummer: · 01 98 6

LGVE: · 1998 I Nr. 2

Leitsatz: · Art. 28c Abs. 2 und 28d Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f und Art. 65 URG; Art. 3 lit. d, 12 und 14 Abs. 2 UWG. Urheberrechtlicher Schutz des preisgekrön-ten Designs einer Digital-Armbanduhr. Beschlagnahme von Billig-Imitationen aus Hong Kong. Zuständigkeit für den Erlass dringlich anzuordnender vorsorglicher Massnahmen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 3. - Der Gesuchsteller beruft sich auf das URG (SR 231.1) und das UWG (SR 241). Gemäss Art. 12 Abs. 2 UWG führt die Verbindung mit einer spezialgesetzlichen Regelung, wenn diese nicht offensichtlich unbegründet erscheint, zur Kompetenzattraktion bei der einzigen kantonalen Instanz gemäss dem immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetz. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich demzufolge aus Art. 64 Abs. 3 URG i.V. m. §§ 11 und 15 Abs. 2 lit. b ZPO. Der Präsident des Obergerichts ist sachlich zuständig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach URG in Kombination mit UWG.

In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Urheberrecht gilt nach Art. 65 Abs. 3 lit. b i.V. m. Art. 64 Abs. 1 und 2 URG der Gerichtsstand, der sich am zweckmässigsten erweist (vgl. LGVE 1980 I Nr. 548). Vorliegend wurde das Gesuch am Wohnsitz der Gesuchsgegnerin gestellt. 4. - Macht ein Gesuchsteller glaubhaft, dass er in seinem Urheberrecht oder einem verwandten Schutzrecht verletzt wird oder eine Verletzung befürchten muss, woraus ihm ein ernsthafter Nachteil droht (Art. 65 Abs. 1 URG), kann der Richter nach Art. 65 Abs. 2 URG u.a. Massnahmen zur Beweissicherung und zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnen.

Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend überdies auf die Rechtsbehelfe des UWG, gestützt auf Art. 3 lit. d UWG. Auch zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs hat der Gesetzgeber in Art. 14 UWG vorsorgliche Massnahmen zugelassen. Weil aber sowohl Art. 65 Abs. 4 URG als auch Art. 14 UWG auf das in Art. 28c-28f ZGB im Persönlichkeitsrecht vorgesehene Instrumentarium verweisen, kann bezüglich der möglichen Sanktion offengelassen werden, nach welchem der beiden Gesetze die Sanktion anzuordnen ist. Gemäss Art. 28c Abs. 2 ZGB sind sowohl ein vorsorgliches Verbot resp. eine vorsorgliche Beseitigung der Verletzung (vorläufige Vollstreckung) als auch Massnahmen zur Beweissicherung zulässig.

Laut Art. 28d Abs. 2 ZGB können bei dringender Gefahr vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei vorläufig angeordnet werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sein Gesuch offensichtlich hinausgezögert. 5. - Urheberrechtlich geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG), u.a. Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG). Grundsätzlich können auch Gebrauchsgegenstände unter diesen Begriff subsumiert werden, wenn sie sich durch originelle Form- oder Farbgebung individuell auszeichnen (vgl. Barrelet Denis/Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, S. 15, Rz. 18 zu Art. 2 URG;

Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 1996, S. 61). Das Design der streitgegenständlichen Digital-Armbanduhr wurde vom Gesuchsteller geschaffen. Die Uhr zeichnet sich aus durch einen schlichten rechteckigen Rahmen, der eine relativ grosse Digitalanzeige umfasst. Charakteristisch ist die Anordnung der Stunden- und Minutenanzeige übereinander. Von oben sind keinerlei Einstelltasten erkennbar. Die Uhr erhielt verschiedene Auszeichnungen für ihr Design. An der Frankfurter Messe 1991 wurde die vom Gesuchsteller gestaltete Digitaluhr u.a. für ihre herausragende innovative und gestalterische Qualität mit dem zweiten Preis bedacht.

Die Fachjury des Design Zentrums Nordrhein Westfalen verlieh der Armbanduhr am 11. Juni 1992 die "Auszeichnung für höchste Design-Qualität, die in beispielhafter Weise Innovation in Form und Funktion ausdrückt". Auch an der Hannover Messe erhielt sie im März 1993 eine Auszeichnung für gutes Design. Die Armbanduhr wurde in die permanenten Sammlungen des Museum of Modern Art in New York und des Staatlichen Museums für angewandte Kunst in München aufgenommen und ist auch in der Sammlung des Saint Louis Art Museum zu finden. Diverse Fachpublikationen präsentierten das Design-Produkt.

Damit stellt die "Watch Flemming Bo Hansen" offensichtlich eine geistige Leistung mit individuellem Charakter dar und bildet ein urheberrechtlich geschütztes Werk. 6. - Ein Vergleich der von der Gesuchsgegnerin glaubhaft angebotenen Digital-Armbanduhr mit der urheberrechtlich geschützten "Watch Flemming Bo Hansen" ergibt, dass eine weitestgehende Übereinstimmung im Erscheinungsbild besteht. Insbesondere sind die Form der Uhr und die fein gerillte Metalloberfläche des Gehäuses für den Laien identisch. Bei der Originaluhr befinden sich die beiden Einstelltasten samt einer englischen Beschriftung auf der Rückseite des Gehäuses, während die Einstellknöpfe bei der Imitation seitlich eingelassen sind und die Rückseite nicht beschriftet ist.

Ferner verfügen beide Uhren über ein schwarzes Lederarmband gleichen Ausmasses; einzig die Metallschnalle ist bei der Imitation abgerundet, beim Original jedoch eckig. Diese geringfügigen Unterschiede sind indes nicht erkennbar, wenn die Uhr am Handgelenk getragen wird. Zudem sind die Armbänder leicht auswechselbar, und die Originaluhr wird auch mit einem Metallarmband angeboten. Diesem Element kommt mithin keine entscheidende Bedeutung zu. Bei einer derartigen Übereinstimmung des Erscheinungsbildes kann nicht von einer blossen Ähnlichkeit bei oberflächlicher Betrachtung gesprochen werden, wie dies die Gesuchsgegnerin tut.

Dabei spielt das Material (Stanzblech/Stahl) keine Rolle, da es vorliegend das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinflusst. Ob eine Uhr wasserdicht ist oder nicht und ob der Preis der Imitation rund fünfmal niedriger ist, beeinflusst die Verwechselbarkeit für den Betrachter nicht. Damit verletzt die Nachahmung das Urheberrecht des Gestalters, welches vor Formimitation schützt. 7. - Durch die aufliegenden Schreiben der Gesuchsgegnerin und ihrer Lieferantin K. E. Co. Ltd. in Hong Kong bezüglich Vertragsbedingungen und Zahlungsmodalitäten sowie den Export-Beleg der Transportfirma J.

M. (Hong Kong) Ltd. vom 3. April 1998 ist der Handel mit den Billig-Imitationen des geschützten Produktes hinreichend glaubhaft gemacht. Massnahmen können gegen jeden Störer eines Urheberrechts angeordnet werden. Für Leistungsklagen aus Urheberrecht genügt gemäss Art. 62 Abs. 1 URG die Gefährdung eines Schutzrechtes. Art. 65 Abs. 1 URG setzt für den Erlass einer Massnahme voraus, dass eine Verletzung befürchtet werden muss. Daher spielt vorliegend keine Rolle, dass die Gesuchsgegnerin die Uhr-Imitationen in Hong Kong legal gekauft und unter ordentlicher Verzollung in die Schweiz eingeführt hat.

Durch ihr gemäss der aufliegenden vorprozessualen Korrespondenz unbestrittenes Angebot in den Verkaufslokalen verletzte sie das Urheberrecht des Gesuchstellers. Es liegt auf der Hand, dass der wirtschaftliche Erfolg des Gesuchstellers (Lizenzgebühren) wesentlich vom Schutz seiner Urheberschaft abhängt. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht tatsächlich, wobei nicht nur finanzielle Aspekte auf dem Spiel stehen, die mittels Schadenersatzes abgegolten werden könnten, sondern auch die Reputation des Gesuchstellers als international renommierter Designer (Persönlichkeitsrecht).

Damit ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gerechtfertigt. 8. - Der Gesuchsteller verlangt das Verbot des Handels mit der Uhr-Nachbildung Modell AE-3003 L sowie ein Werbeverbot für die Imitation unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Dem steht nichts entgegen, handelt es sich doch um eine vorläufige Vollstreckung seines glaubhaft gemachten Schutzanspruches. Ferner ist die gleichzeitige Beschlagnahme sämtlicher Uhrmodelle AE-3003 L, des dazugehörigen Werbematerials und der Geschäftsunterlagen zu den Nachbildungen in den beiden Geschäftslokalen und am Wohnort der Gesuchsgegnerin beantragt.

Angesichts der von der Gesuchsgegnerin im Vorfeld dieses Verfahrens mehrfach sinngemäss geäusserten Ansicht, sie dürfe die von ihr importierten Billig-Uhren ohne weiteres verkaufen, kann nur diese Sicherstellung einen wirksamen Schutz des gefährdeten Urheberrechts des Gesuchstellers gewährleisten. Ferner dient die Beschlagnahme der Beweissicherung. Dass die Beschlagnahme dabei überraschend und an allen drei Standorten gleichzeitig zu erfolgen hat, um eine Verschiebung des Materials zu verhindern, liegt auf der Hand. Daher rechtfertigt sich die Anordnung ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin.

Entgegen Antrag Ziff. 7 können die mit der Ausführung der Beschlagnahme beauftragten Polizeibeamten nicht ermächtigt werden, eine Ungehorsamsstrafe anzudrohen. Sollte die Gesuchsgegnerin oder deren Mitarbeiter die Mitwirkung verweigern, sind ihnen die Folgen von Art. 292 StGB durch den Richter anzudrohen.