Schutzschriften Acceptance and the Right to be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed whether preliminary statements filed in anticipation of an application for urgent provisional measures (Schutzschriften) must generally be accepted by the court, affirming that based on the constitutional right to be heard, such documents must fundamentally be accepted, stored, and considered by the court, reversing a prior practice of non-acceptance. The reasoning established that while prior hearings can be dispensed with in urgent cases, the court should generally not disregard submissions already in its possession, unless the anticipated measure proceedings are clearly outside the court's jurisdiction or obviously inadmissible, or if the filing suffers from clear formal defects.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf Entgegennahme einer Schutzschrift ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Schutzschriften werden grundsätzlich entgegengenommen (Praxisänderung). | Zivilprozessrecht
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KI-generiertThe principle of the right to be heard is the underlying constitutional basis for accepting the defensive brief (Schutzschrift).
The Court orders that the submitted defensive brief must be accepted and served on the opposing parties.
The Court orders the preservation of the defensive brief for a period of three months.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · I. Kammer
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 03.09.2003
Fallnummer: · 01 03 4
LGVE: · 2003 I Nr. 28
Leitsatz: · Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf Entgegennahme einer Schutzschrift ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Schutzschriften werden grundsätzlich entgegengenommen (Praxisänderung).
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Das Obergericht hatte darüber zu entscheiden, ob Schutzschriften, die in Erwartung eines Gesuchs um dringliche Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingereicht werden, grundsätzlich entgegenzunehmen sind.
Aus den Erwägungen:
Als Schutzschrift wird die Eingabe der möglichen beklagten Partei bezeichnet, die in Erwartung eines gegen sie gerichteten Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahmeverfügung dem Richter Gründe darlegt, die einer solchen Verfügung - oder zumindest einem Verzicht auf vorherige Anhörung - entgegenstehen (Michael Leupold, Die Schutzschrift - Grundsätzliches und prozessuale Fragen, AJP/PJA 9/98, S. 1077; ZR 96/1997 S. 123 Nr. 46). Dem Gegner eines Gesuchs um vorsorglichen Rechtsschutz steht nach dem verfassungsmässig garantierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Anhörung vor Erlass der entsprechenden Massnahmeverfügung zu.
Bei dringender Vereitelungsgefahr kann eine vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners zwar unterbleiben. Der Gehörsanspruch darf in der Regel aber nicht so weit eingeschränkt werden, dass auch dem Gericht bereits vorliegende Stellungnahmen nicht zu beachten wären. Eingereichte Schutzschriften sind somit grundsätzlich entgegenzunehmen, aufzubewahren und zu berücksichtigen (Leupold, a.a.O., S. 1079 ff. und ZR 96 [1997] S. 123 Nr. 46 mit Hinweis darauf, dass die Entgegennahme von Schutzschriften in der einschlägigen Literatur überwiegend bejaht wird und Schutzschriften von allen vier in der Schweiz bestehenden Handelsgerichten akzeptiert werden).
Daran vermag das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 1993 i.S. St. gegen Kantonsgerichtspräsidium Zug nichts zu ändern. Das Bundesgericht hatte die Nichtannahme von Schutzschriften - unter dem Thema Petitionsrecht - als zulässig erachtet, da dies die ernsthafte Gefahr der Voreingenommenheit schaffen würde (BGE 119 Ia 53). Die Unparteilichkeit steht indes dann ausser Diskussion, wenn der Gegenpartei vom Eingang der Schutzschrift Kenntnis gegeben wird. Die Entgegennahme von Schutzschriften ist somit einzig in Fällen abzulehnen, in denen von vornherein ausgeschlossen ist, dass das befürchtete Massnahmeverfahren vor dem fraglichen Gericht überhaupt in Gang kommt, was bei offensichtlicher örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs oder dem klar erkennbaren Fehlen einer sonstigen Prozessvoraussetzung der Fall sein muss.
Zudem sind auch aus anderen Gründen formell zu beanstandende Schutzschriften nicht entgegenzunehmen (vgl. Leupold, a.a.O., S. 1080 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.- Das Obergericht des Kantons Luzern hat bis anhin keine Schutzschriften entgegengenommen. Nach dem bereits Erwähnten (E.
2) rechtfertigt es sich indes, Schutzschriften künftig grundsätzlich entgegenzunehmen. 3.1. Die summarische Prüfung der am 28. August 2003 eingereichten Schutzschrift ergibt, dass nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass das erwartete Massnahmeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Luzern in Gang kommt. Es kann auch nicht gesagt werden, es fehle an einer Prozessvoraussetzung bzw. die Schutzschrift leide von vornherein an einem formellen Mangel. Die eingereichte Schutzschrift ist somit entgegenzunehmen und den Gesuchsgegnern zur Orientierung zuzustellen.
Bis zur Stellung eines allfälligen Massnahmegesuches, in welchem sich die heutigen Gesuchsgegner mit den Vorbringen in der Schutzschrift auseinandersetzen können, werden von ihnen indes keine Eingaben entgegengenommen. 3.2. Es rechtfertigt sich, die Schutzschrift der Gesuchsteller für eine Dauer von drei Monaten seit Einreichung aufzubewahren. Nachdem die Gesuchsteller ihr Buch "...." in diesen Tagen auf den Markt gebracht haben, dürfte es den Gesuchsgegnern nach Ablauf der dreimonatigen Frist ohnehin nicht mehr gelingen, in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren, welches mit dem Inhalt der Schutzschrift in Verbindung gebracht werden kann, die Voraussetzung der dringenden Gefahr glaubhaft zu machen.
Geht bis zum Ablauf der drei Monate kein Massnahmebegehren ein, welches mit dem Inhalt der Schutzschrift in Verbindung gebracht werden kann, so werden die eingereichten Unterlagen den Gesuchstellern ohne Anspruch auf weitere Beachtung zurückgeschickt. I. Kammer, 3. September 2003 (01 03 4)