Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
01 00 9 • KG LU 01 00 9 KI-generiert

Trademark Provisional Measures and Settlement Termination

Geschäftsnummer 01 00 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed its jurisdiction to grant provisional measures based on a registered trademark, holding that in summary proceedings, the court primarily relies on the existing registration without extensively examining the mark's validity, provided the registration is present and the court is not obviously incompetent. Following the super-provisional injunction against the use of similar signs, the parties reached a settlement whereby the opposing party acknowledged the claimant's rights and accepted responsibility for the costs; consequently, the court terminated the proceedings due to settlement, noting the lapse of the provisional prohibitions and ordering the costs to be borne by the party who effectively conceded the underlying claim, consistent with general cost allocation rules in the absence of a main action.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 13, 58 und 59 MSchG; §§ 11, 15 Abs. 2 lit. b, 104 Abs. 3 und 237 i.V.m. §§ 119ff. ZPO. Schutz der Marke «LATENIGHT» mittels vorsorglicher Massnahmen. Keine Prüfung der Rechtmässigkeit des Eintrages im Markenregister im Summarverfahren, wenn die geltend gemachte Marke eingetragen und die angerufene einzige kantonale Instanz damit nicht offensichtlich unzuständig ist. Kostenregelung bei Wegfall der superprovisorisch angeordneten Verbote zufolge Vergleichs resp. Anspruchsanerkennung. | Markenschutz

Schlagwörter

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Eintragung der Marke Schadenregulierung Verfahrensabschreibung Vorläufige Maßnahmen Kostenverlegung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 II 72
Eine weitergehende Prüfung des Bestandes des Markenschutzes in diesem summarischen Verfahren war nicht möglich (BGE 108 II 72; David Lucas, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 104 Abs. 3 ZPO

Applied to terminate the precautionary measure proceedings due to settlement.

§ 237 ZPO

Applied for the final determination of the court costs in the summary proceeding.

§ 119 Abs. 1 ZPO

Used as the basis for allocating costs against the losing party (Gesuchsgegner) following the settlement.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Präsident der I. Kammer

Rechtsgebiet: · Markenschutz

Entscheiddatum: · 17.11.2000

Fallnummer: · 01 00 9

LGVE: · 2000 I Nr. 28

Leitsatz: · Art. 13, 58 und 59 MSchG; §§ 11, 15 Abs. 2 lit. b, 104 Abs. 3 und 237 i.V.m. §§ 119ff. ZPO. Schutz der Marke «LATENIGHT» mittels vorsorglicher Massnahmen. Keine Prüfung der Rechtmässigkeit des Eintrages im Markenregister im Summarverfahren, wenn die geltend gemachte Marke eingetragen und die angerufene einzige kantonale Instanz damit nicht offensichtlich unzuständig ist. Kostenregelung bei Wegfall der superprovisorisch angeordneten Verbote zufolge Vergleichs resp. Anspruchsanerkennung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 2. - Die Gesuchstellerin beruft sich vorab auf ihr Recht an der Marke «LATENIGHT». Damit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich aus Art. 58 Abs. 1 MSchG (SR 232.11). Gemäss Art. 58 Abs. 3 MSchG i.V.m. §§ 11 und 15 Abs. 2 lit.b ZPO und § 4 lit.b GOOG ist der Präsident der I. Kammer des Obergerichts also sachlich zuständig. Durch Kompetenzattraktion (vgl. insbesondere Art. 12 Abs. 2 UWG, SR 241) wird die angerufene Instanz auch zur Beurteilung der Rechtsberufungen auf das Firmen- und Wettbewerbsrecht sachlich zuständig (LGVE 1992 I Nr. 21). 3. - Mit Entscheid vom 19.

Oktober 2000 verbot der Präsident der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB superprovisorisch, die Zeichen «Late Night» oder «latenite» im Zusammenhang mit von ihm organisierten Musikveranstaltungen in irgendeiner Form zu gebrauchen, insbesondere in Veranstaltungskalendern, auf Flyern, auf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften, im Radio oder Fernsehen. Der Entscheid stützte sich auf die Wortmarke «LATENIGHT», welche am 4. August 1999 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum hinterlegt und am 14.

März 2000 unter der Marken-Nr. 470452 ins schweizerische Markenregister eingetragen worden war. Die Marke bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen der Klassifikation 9 und 41, welche Bild- und Tonträger sowie Musikveranstaltungen umfasst. Durch den Eintrag im Markenregister war glaubhaft gemacht, dass ein Markenschutz zu Gunsten der Gesuchstellerin besteht. Eine weitergehende Prüfung des Bestandes des Markenschutzes in diesem summarischen Verfahren war nicht möglich (BGE 108 II 72; David Lucas, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2.

Aufl., Basel 1999, RZ 4 zu Art. 59 MSchG). Der Massnahmerichter muss sich grundsätzlich auf den Registereintrag verlassen. 4. - Mit Eingabe vom 14. November 2000 teilte der Gesuchsgegner dem Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts mit, dass die Parteien vergleichsweise eine Lösung gefunden hätten. Der am 10./13. November 2000 abgeschlossene Vergleich beinhaltet faktisch die Anerkennung des gesuchstellerischen Anspruchs und die Kostenübernahme durch den Gesuchsgegner. Das Massnahmeverfahren ist damit durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO).

Die mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 dringlich angeordneten Verbote entfallen demzufolge, was der Klarheit halber im Dispositiv zu vermerken ist. 5. - Gemäss § 237 ZPO sind die Verfahrenskosten grundsätzlich auch im Summarverfahren nach den Grundsätzen von §§ 119 ff. ZPO zu verlegen, d.h. primär nach Massgabe des Obsiegens resp. Unterliegens im Verfahren. Weil die dringlich angeordneten Massnahmen vorliegend dahinfallen und kein Hauptprozess stattfinden wird, ist die Kostenverlegung definitiv und nicht nach der Sondernorm gemäss § 237 lit.a ZPO vorzunehmen.

Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich kommt faktisch einer Anerkennung der im Gesuch genannten Ansprüche gleich. Der Gesuchsgegner ist damit unterliegende Partei im Sinne von § 119 Abs. 1 ZPO und hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Damit ist die von den Parteien im Vergleich vorgeschlagene Kostenverlegung zu Lasten des Gesuchsgegners zu genehmigen.

Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts, 17. November 2000 (01 00 9)