Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZR2 2025 14 • KG GR ZR2 2025 14 KI-generiert

Settlement of Joint and Several Liability Appeal

Geschäftsnummer ZR2 2025 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court decision that held the appellant and another entity jointly and severally liable to pay a claimant CHF 346,272.00 plus interest and covered associated court costs and attorney fees. While the appeal was pending, the parties reached a settlement agreement where the claimant fully relinquished the claim against the appellant, while the other entity agreed to pay the claimant a lump sum of CHF 60,000.00 for the prior proceedings' costs, with each party bearing its own legal costs for the appeal and the appeal proceedings being discontinued. The court formally declared the appeal proceedings concluded due to this settlement, allocated the appeal's CHF 300.00 court fee to the appellant (to be covered by their deposit, with the remainder refunded), and awarded no attorney fees for the appeal phase.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 14 Abs. 1 VGZ, Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000; Settlement of Joint and Several Liability Appeal: While the appeal was pending, the parties reached a settlement agreement where the claimant fully relinquished the claim against the appellant, while the other entity agreed to pay the claimant a lump sum of CHF 60,000.00 for the prior proceedings' costs, with each party bearing its own legal costs for the appeal and the appeal proceedings being discontinued. The court formally declared the appeal proceedings concluded due to this settlement, allocated the appeal's CHF 300.00 court fee to the appellant (to be covered by their deposit, with the remainder refunded), and awarded no attorney fees for the appeal phase.

Schlagwörter

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Solidarhaftung Schadenregulierung Anwaltskosten juristische Person hängiges Verfahren Beschwerdelegitimation Forderung | OR 552-926 AG/andere Handelsgesellschaft/Genossenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO

Used to justify the dismissal of the proceedings due to settlement, concerning the regulation of costs and compensation.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Used in conjunction with Art. 241 Abs. 2 and 3 ZPO to justify the dismissal of the proceedings due to settlement, concerning the regulation of costs and compensation.

Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]

Used to establish the competence of the presiding judge for the dismissal of the proceedings.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Verfügung vom 3. Juli 2025 mitgeteilt am 7. Juli 2025

Referenz ZR2 25 14

Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer

Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nicola Moser Haslenstrasse 13, 9050 Appenzell

gegen

B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Toller Postfach 627, Teuchelweg 25, 7001 Chur

Gegenstand Forderung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 24. Oktober 2024, mitgeteilt am 18. März 2025 (Proz. Nr. 115-2022-37)

Sachverhalt und Erwägungen

1. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024, mitgeteilt am 18. März 2025, verpflichtete das Regionalgericht Plessur A._____ und die C._____ unter solidarischer Haftung, B._____ CHF 346'272.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem

3. August 2020 zu bezahlen. Zudem beseitigte es die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____, Betreibungsamt der Region Plessur, im Umfang von CHF 346'272.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 3. August 2020. Die Gerichtskosten von CHF 15'500.00 auferlegte das Regionalgericht unter solidarischer Haftung A._____ und der C._____, unter Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen sowie unter Anordnung der Nachzahlung des Fehlbetrages. Ebenso verpflichtete es A._____ und die C._____, wiederum solidarisch haftend, zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B._____ von CHF 93'836.70 (inkl. Barauslagen und MWST).

2. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom

2. Mai 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen (act. A.1 S. 2):

1. Es sei Ziff. 1 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom

24. Oktober 2024 aufzuheben und die Klage vom 19. August 2022 gegen A._____ vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei Ziff. 2 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom

24. Oktober 2024 aufzuheben und das Begehren vom 19. August 2022 um Aufhebung des Rechtsvorschlages in Betreibung Nr. Z.1._____ gegen A._____ vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin / Berufungsbeklagten sowohl für das Berufungsals auch für das vorinstanzliche Verfahren (zzgl. MWSt. und Auslagen).

4. Sollte die Klage gegen A._____ im vorliegenden Berufungsverfahren nicht abgewiesen werden, sei Ziff. 3b) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und die A._____ im vorinstanzlichen Entscheid auferlegte Parteientschädigung auf 135.4 Stunden à [CHF] 270.00, ausmachend [CHF] 36'558.00, zuzüglich Auslagen, Interessenzuschlag und MWST zu reduzieren.

Eventualiter sei der Fall zur Neuverlegung der Prozesskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Gleichzeitig erhob die C._____ hierorts eine Kostenbeschwerde (ZR2 25 15) gegen den Entscheid der Vorinstanz.

4. Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses und Eingang der vorinstanzlichen Akten setzte die Vorsitzende Frist zur Berufungsantwort an.

5. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 teilt der Berufungskläger hierorts mit, dass die Parteien einen Vergleich erzielen konnten und ersucht um Abschreibung der

2/4 Verfahren ZR2 25 14 und 15 infolge Vergleichs. Diese Ausführungen bzw. der Vergleich werden von B._____ (Berufungsbeklagte) unterschriftlich bestätigt. Der Vergleich weist den folgenden Wortlaut auf (act. D.7, 7.1):

Präambel Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 24. Oktober 2024 (Proz. Nr. 115-2022-37) haben A._____ Berufung (Proz. Nr. ZR2 25 14) und die C._____ Kostenbeschwerde (Proz. Nr. ZR2 25 15) beim Obergericht des Kantons Graubünden erhoben. Die Parteien sind zum Schluss gekommen diese zwei Verfahren wie folgt vergleichsweise zu erledigen:

1. B._____ verzichtet auf die geltend gemachte Forderung gegen A._____. Die Berufung wird in diesem Punkt somit anerkannt, sodass gegen A._____ keine Ansprüche bestehen.

2. Die C._____ bezahlt B._____ an die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Pauschalbetrag von CHF 60'000.00 (inkl. MWSt.). Dieser Betrag ist Dr.iur. Marco Toller innert 10 Tagen seit Vorliegen der Abschreibungsverfügung des Obergerichtes Graubünden zu überweisen.

3. Die Gerichtskosten (Abschreibungsgebühr) in den zwei hängigen Verfahren ZR2 25 14 und ZR2 25 15 tragen A._____ bzw. die C._____.

Die Parteikosten trägt jede Partei selbst.

4. Die Verfahren ZR2 25 15 und ZR2 25 14 sind nach gegenseitiger Unterzeichnung des vorliegenden Vergleichs als erledigt abzuschreiben.

6. Demzufolge ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Art. 109 Abs. 1 ZPO).

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 11 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 300.00 festzusetzen. Sie ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 (act. D.1) zu verrechnen.

8. Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die Kompetenz der Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]).

3/4 Es wird erkannt:

1. Das Berufungsverfahren ZR2 25 14 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses wird A._____ durch das Obergericht erstattet.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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