KESB Protective Placement and Measures Appeal Withdrawal and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) that ordered their temporary protective placement for evaluation and subsequent treatment, along with an extension of existing measures in the medical and health sector, granting the appointed guardian corresponding powers. The court noted that the appellant subsequently withdrew the appeal specifically against the protective placement order, rendering that part of the case moot, and decided to close the related file while directing that the appeal against the extension of measures would proceed under a separate file number; consequently, the costs of the now-closed proceedings remain with the canton.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 al. 2 BGG; KESB Protective Placement and Measures Appeal Withdrawal and Cost Allocation: The court noted that the appellant subsequently withdrew the appeal specifically against the protective placement order, rendering that part of the case moot, and decided to close the related file while directing that the appeal against the extension of measures would proceed under a separate file number; consequently, the costs of the now-closed proceedings remain with the canton.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is implicitly used as the basis for the decision regarding court costs in the absence of a specific cost allocation in the dispositive, which notes costs remain with the Canton.
Volltext
«I_NAM»
«I_ALI»
«I_BEM»
Verfügung vom 15. August 2025 mitgeteilt am 18. August 2025
Referenz ZR1 25 98
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz
Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 5. August 2025, mitgeteilt am 7.
August 2025 In Erwägung,
– dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), mit Entscheid vom 5. August 2025, mitgeteilt am 7. August 2025, A._____ einstweilen zur Begutachtung fürsorgerisch im Spital B._____ und vorsorglich fürsorgerisch zur Behandlung und persönlichen Betreuung im Spital B._____ und nachfolgend nach Möglichkeit in den Kliniken C._____ untergebracht wurde,
– dass die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 5. August 2025, mitgeteilt am
7. August 2025, im Weiteren die bereits geführte Massnahme im Bereich Medizin und Gesundheit erweiterte und die Beistandsperson mit entsprechenden Aufgaben und Kompetenzen ausstattete,
– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), welche im Verfahren vor der KESB Nordbünden durch Rechtsanwalt Tobias Brändli vertreten war, mit Eingabe vom 11. August 2025 beim Obergericht persönlich Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung einreichte,
– dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die Klinik C._____ am 12. August 2025 aufforderte, sich bis Mittwoch, 13. August 2025, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern,
– dass die Klinik C._____ dem Obergericht am 13. August 2025 ihren Bericht zukommen liess,
– dass die KESB Nordbünden mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne,
– dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt Tobias Brändli mit Eingabe vom 13. August 2025 den Rückzug der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erklärte, gleichzeitig aber Beschwerde gegen die Erweiterung der Massnahmen erhob,
– dass mit dem Rückzug die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (ZR1 25 98) gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
2/4
– dass für die Beschwerde vom 13. August 2025 gegen die Erweiterung der bereits bestehenden Massnahmen ein separates Verfahren eröffnet wird (ZR1
25 99), worin die notwendigen Instruktionen erfolgen werden,
– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZR1 25 98 von CHF 400.00 aufgrund der Umstände beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
– dass für das Verfahren ZR1 25 98 keine Parteientschädigung ausgerichtet wird,
3/4 wird erkannt:
1. Das Beschwerdeverfahren ZR1 25 98 wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung an:]
4/4