Guardianship Cancellation Objection Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought the cancellation of a court-appointed representative guardianship initially established in 2023 and subsequently taken over by a different local authority, but the guardianship authority rejected this request, leading the individual to submit a document titled "Counter-report to the decision of the collegiate body of June 26, 2025," which the court initially treated as an appeal. However, upon later questioning and the individual's subsequent declaration that they did not know who filed the appeal and submitting only correspondence from the authority, the court concluded that the initial submission was not intended to be an appeal to the higher court but rather an objection directed only to the guardianship authority, rendering the appeal process moot and leading to the dismissal of the file as having become without object, with no costs imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 Abs. 1 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG; Guardianship Cancellation Objection Dismissed as Moot: However, upon later questioning and the individual's subsequent declaration that they did not know who filed the appeal and submitting only correspondence from the authority, the court concluded that the initial submission was not intended to be an appeal to the higher court but rather an objection directed only to the guardianship authority, rendering the appeal process moot and leading to the dismissal of the file as having become without object, with no costs imposed.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to order the appeal proceedings to be struck off the register as moot.
Cited in the reasoning to interpret the appellant's submission, although the application of this provision is mentioned in the preceding considerations and not explicitly in the operative part, it serves to justify the conclusion that the filing was not an appeal.
Volltext
«I_NAM»
«I_ALI»
«I_BEM»
Verfügung vom 28. August 2025 mitgeteilt am 28. August 2025
(Mit Urteil 5A_734/2025 vom 10. September 2025 ist das Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz ZR1 25 96
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand Aufhebung Beistandschaft
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26. Juni 2025, mitgeteilt am 30. Juli 2025 In Erwägung,
– dass für A._____, geboren am _____ 1961, mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva, vom
14. Februar 2023 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde, die per
1. September 2024 von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), nach einem Umzug von O.1._____ nach O.2._____ übernommen wurde,
– dass A._____ mit Schreiben vom 25. April 2025 und erneut mit Schreiben vom
21. Mai 2025 bei der KESB Nordbünden sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft beantragte,
– dass die eingesetzte Beiständin der Berufsbeistandschaft Plessur, B._____, mit Stellungnahme vom 26. Mai 2025 festhielt, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Beistandschaft nach wie vor gegeben seien und A._____ weiterhin auf die Unterstützung durch eine Beistandsperson angewiesen sei,
– dass die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 26. Juni 2025 den Antrag von A._____ auf Aufhebung der für sie geführten Beistandschaft abwies und die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft anordnete,
– dass A._____ bei der KESB Nordbünden am 5. August 2025 ein Schreiben mit dem Betreff "Gegenbericht des Entscheides der Kollegialbehörde vom 26. Juni 2025" einreichte, welches die KESB Nordbünden dem Obergericht des Kantons Graubünden weiterleitete,
– dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. August 2025 aufforderte, sich darüber auszusprechen, ob ihr Schreiben als Beschwerde an das Obergericht zu verstehen oder lediglich an die KESB Nordbünden gerichtet gewesen sei,
– dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 2025 – ohne sich über die Frage des Zwecks ihres Schreibens vom 8. August 2025 auszusprechen – einzig eine Kopie eines Kurzbriefs der KESB Nordbünden vom 6. August 2025 dem Obergericht einreichte,
– dass der Vorsitzende das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. August 2025 zunächst als Beschwerde entgegennahm und die KESB Nordbünden zur Beschwerdeantwort aufforderte,
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– dass die KESB Nordbünden mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde schloss,
– dass die Beschwerdeführerin sich am 24. August 2025 dahingehend vernehmen liess, keine Kenntnisse davon zu haben, wer diese Beschwerde eingereicht habe,
– dass diese Erklärung in guten Treuen (Art. 52 Abs. 1 ZPO) so auszulegen ist, dass die Beschwerdeführerin dem von ihr selbst als "Gegenbericht"
bezeichneten Schreiben vom 8. August 2025 offensichtlich nicht die Bedeutung einer Beschwerde beimass und sich damit vielmehr nur an die KESB Nordbünden richtete,
– dass somit die Eingabe von A._____ vom 8. August 2025 keine Beschwerde darstellte,
– dass folglich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]),
– dass aufgrund des geringen Aufwands keine Kosten erhoben werden,
3/4 wird erkannt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung an]
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