Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZR1 2025 69 • KG GR ZR1 2025 69 KI-generiert

Appeal Granted for Unreasonable Delay in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer ZR1 2025 69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed to the higher court, alleging a significant delay in their ongoing divorce proceedings initiated in 2021, noting that nearly a year and a half had passed since the last submission without further procedural action. The court acknowledged the right to a decision within a reasonable time and, noting the lower court judge admitted to handling the case too slowly due to prior heavy workload, upheld the appeal to establish a legal delay and ordered the Regional Court to proceed with the case immediately, while declining to impose further supervisory measures or set a specific deadline for the final judgment, given the current circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 lit. c ZPO, Art. 321 Abs. 4 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 9 lit. a OGV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Appeal Granted for Unreasonable Delay in Divorce Proceedings: The court acknowledged the right to a decision within a reasonable time and, noting the lower court judge admitted to handling the case too slowly due to prior heavy workload, upheld the appeal to establish a legal delay and ordered the Regional Court to proceed with the case immediately, while declining to impose further supervisory measures or set a specific deadline for the final judgment, given the current circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren Verfahrensverzögerungen Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Aufsichtsbeschwerde erworbener Anspruch verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 319 lit. c ZPO

This provision establishes that cases of legal delay are subject to appeal, forming the basis for accepting the complaint in part.

Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO

Applied to allocate the costs of the appeal proceedings to the Canton of Graubünden because the party was induced to file the complaint in good faith.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive for ordering the reimbursement of the advance fee paid by the appellant.

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the components of court costs, which supports the decision on costs in the dispositive.

Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210)

Used to determine the amount of the appeal costs set by the court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Entscheid vom 2. Oktober 2025 mitgeteilt am 2. Oktober 2025

Referenz ZR1 25 69

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Schmid Christoffel, Vorsitz Gabriel, Aktuarin

Parteien A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg gegen

Regionalgericht Plessur Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverzögerung (Ehescheidung) In Erwägung,

– dass die Eheleute A.________ und B.________ seit 2019 getrennt leben und das Regionalgericht Plessur im Februar 2021 die Trennungsvereinbarung der Parteien genehmigte,

– dass die Ehefrau B.________ am 4. März 2021 beim Regionalgericht Plessur ein Scheidungsbegehren einreichte und der Schriftenwechsel zwischenzeitlich abgeschlossen ist,

– dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte, die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragte und dass das Regionalgericht Plessur anzuweisen sei, das Verfahren innert angemessener Frist fortzuführen, und zwar so, dass bis spätestens am 31. Dezember 2025 ein Scheidungsurteil vorliege, überdies seien die notwendigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen (act. A.1),

– dass der Beschwerdeführer am 29. September 2025 seine Anträge grundsätzlich bestätigte, anstelle einer Fristansetzung für den Erlass eines Entscheids neu beantragen liess, dem Gericht sei Frist anzusetzen, innert welcher es tätig werden müsse (act. A.3),

– dass nach Art. 319 lit. c ZPO Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar sind,

– dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit eingereicht werden kann (Art. 321 Abs. 4 ZPO) und die vorliegende Beschwerde überdies den Formerfordernissen entspricht (vgl. Art. 321 ZPO),

– dass für deren Beurteilung das Obergericht des Kantons Graubünden bzw.

innerhalb des Obergerichts die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer in einzelrichterlicher Kompetenz zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. a EGzZPO [BR 321.100], Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]),

– dass jede Person gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung),

– dass Gegenstand der Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO die formelle

2/5 Rechtsverweigerung bildet, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 319 N. 17),

– dass sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln entzieht, vielmehr im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist, wobei die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, die Komplexität des Verfahrens, die notwendige Zeit für Instruktionen und Abklärungen, das Verhalten der Parteien und die Dringlichkeit der Sache massgebend sind (BGE 135 I 265

E. 4.4 m.w.H.),

– dass der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Plessur in seiner Stellungnahme vom 16. September 2025 selbst einräumte, das Verfahren zu zögerlich behandelt zu haben und dies mit der damaligen Arbeitsüberlastung, welche sich durch die zusätzlich gesprochenen Stellenpensen in der Zwischenzeit entspannt habe, begründete und ausführte, die Beweisverfügung sei als nächstes angedacht (act. A.2),

– dass seit der letzten Eingabe der Ehefrau vom 10. April 2024 unbestrittenermassen bald eineinhalb Jahre vergangen sind und seither keine weiteren prozessualen Anordnungen getroffen worden sind,

– dass damit die angemessene Verfahrensdauer offensichtlich überschritten ist,

– dass aus diesem Grund im Verfahren Proz. Nr. 135-2020-630 eine Rechtsverzögerung festzustellen und das Regionalgericht Plessur anzuweisen ist, das Verfahren betreffend Ehescheidung unverzüglich fortzuführen,

– dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Regionalgericht dieser Anweisung nicht Folge leisten und das Verfahren weiter verzögern wird, weswegen die Ansetzung einer Frist für die Vornahme der nächsten Verfahrenshandlung nicht erforderlich ist und davon abgesehen werden kann,

– dass die Arbeitsüberlastung des Regionalgerichts Plessur im relevanten Zeitraum gerichtsnotorisch ist, was die Verzögerung zwar nicht entschuldigt,

– dass jedoch mit Blick auf die bereits ergriffenen Entlastungsmassnahmen für das Regionalgericht Plessur, welche gemäss Stellungnahme des

3/5 verfahrensleitenden Richters bereits gegriffen haben, auf eine Überweisung der Angelegenheit an die Verwaltungskommission des Obergerichts (Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OGV [BR 173.010]) zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Schritte abgesehen werden kann,

– dass die Beschwerde deshalb im Übrigen abzuweisen ist,

– dass der Beschwerdeführer somit mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde grösstenteils durchdringt,

– dass das Gericht die Prozesskosten (bestehend aus Gerichtskosten und einer Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach Ermessen verteilen kann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art 107 Abs. 1 lit. b ZPO),

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind,

– dass die Prozesskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO; BGE 142 III 110

E. 3.2),

– dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO),

– dass dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Graubünden eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, die in Anbetracht der sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwands pauschal auf CHF 1'400.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festzusetzen ist,

4/5 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird im Verfahren Proz. Nr. 135-2020-630 vor dem Regionalgericht Plessur eine Rechtsverzögerung festgestellt.

2. Das Regionalgericht Plessur wird angewiesen, das Verfahren Proz. Nr. 135- 2020-630 unverzüglich fortzuführen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.

4.2. Der Kanton Graubünden hat A.________ eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilung an:]

5/5