Stay of Execution for Superprovisional Custody Order Dismissed for Lack of Appellate Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought a stay of execution for a regional court's superprovisional decision, which had temporarily withdrawn custody from the applicant, granted custody to the other parent, ordered supervised visits, and mandated specialized social support for both parents regarding their minor child. The appellate court dismissed the application for a stay of execution, reasoning that superprovisional measures, by their nature as being issued without prior full adversarial proceedings, are not subject to appeal or review by the appellate court, thereby establishing a lack of jurisdiction to rule on the requested suspension of enforcement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 307 ZGB, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 299 ZPO, Art. 9 Abs. 1 GOG, Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV; Stay of Execution for Superprovisional Custody Order Dismissed for Lack of Appellate Jurisdiction: The appellate court dismissed the application for a stay of execution, reasoning that superprovisional measures, by their nature as being issued without prior full adversarial proceedings, are not subject to appeal or review by the appellate court, thereby establishing a lack of jurisdiction to rule on the requested suspension of enforcement.
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KI-generiertUsed to deny the request to treat the application as an appeal under these provisions.
Used to deny the request for the appointment of a child representative.
Cited in the reasoning as the basis for ordering the applicant to bear the costs, although the dispositive directly cites the cost amount and responsibility.
Cited in the reasoning regarding the nature of the decision on granting suspensive effect, although not directly used in the ruling orders (1-5).
Volltext
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Verfügung vom 15. Mai 2025 mitgeteilt am 19. Mai 2025
Referenz ZR1 25 50
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz
Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Müller-Ranacher Bellevue Rechtsanwälte, Bellerivestrasse 28, Postfach 1030, 8024 Zürich
Gegenstand Regelung der Kinderbelange (Vollstreckungsaufschub)
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025 (Proz. Nr. 115-2023-44) In Erwägung,
– dass vor dem Regionalgericht Plessur zwischen A._____ und B._____ seit _____ 2023 ein Verfahren hängig ist, das die Regelung der Belange ihrer gemeinsamen Tochter C._____, geboren am _____ 2021, betrifft (Proz. Nr.
115-2023-44),
– dass A._____ in diesem Verfahren mit Eingabe vom 23. August 2024 um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen ersuchte,
– dass der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025, die folgenden superprovisorischen Massnahmen traf:
1. Zugunsten von C._____, geb. _____ 2021, werden folgende Kindesschutzmassnahmen angeordnet:
a. A._____ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
b. C._____ wird unter die elterliche Obhut von B._____ gestellt.
B._____ wird verpflichtet, C._____ umgehend in O.1._____ anzumelden.
c. A._____ ist berechtigt, C._____ ab dem 12.05.2025 im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) an einem Nachmittag pro Woche für max. 3 h zu besuchen. Die Besuchsdaten und -abläufe richten sich nach dem Angebot, und die Besuchszeiten sowie deren Ablauf werden durch die Besuchsrechtsbeiständin festgelegt.
d. Für C._____ wird eine Besuchsrechtsund Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
i. Als Beistandsperson wird Frau D._____ ernannt.
ii. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- A._____ in erzieherischen Belangen zur Seite stehen, sie angemessen beraten und unterstützen;
- Organisation und Installation von begleiteten Besuchstagen (BBT) zur Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und A._____ sowie die Förderung, Koordinierung und Regelung des weiteren Kontakts zwischen C._____ und A._____;
- Einholung und Regelung der Kostengutsprachen beim Amt für Jugend und Berufsbildung des Kantons Zürich (AJB) für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen;
- Koordination der sozialpädagogischen Familienbegleitungen.
e. Für A._____ wird gestützt auf Art. 307 ZGB eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet.
2/8 i. A._____ wird die Weisung erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung aktiv mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten.
ii. Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt A._____ insbesondere in folgenden Bereichen:
- Aufrechterhaltung Ihrer Elternverantwortung und Pflege ihrer Mutterrolle;
- Unterstützung bei der Aufarbeitung der im Gutachten vom 31.03.2025 (insbesondere S. 43-46) aufgezeigten Defizite im Umgang mit und in der Erziehung von C._____;
- Umgang mit der parallelen Elternschaft;
- Unterstützung der Zusammenarbeit mit dem Kindsvater, insb. Hinwirken auf angemessene Kommunikation der Eltern;
- Bindungstoleranz, Loyalität und Zusammenarbeit der Eltern fördern.
iii. Die sozialpädagogische Familienbegleitung richtet sich nach dem Bedarf, wobei vorläufig einmal wöchentlich ein Gesprächskontakt stattfinden soll.
iv. Mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die VORSA Graubünden, E._____, O.2._____ beauftragt. f. Für B._____ wird gestützt auf Art. 307 ZGB eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet.
i. B._____ wird die Weisung erteilt, bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung aktiv mitzuwirken und mit den involvierten Personen zusammenzuarbeiten.
ii. Die sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt B._____ insbesondere in folgenden Bereichen:
- Beratung und Unterstützung bei erzieherischen Fragestellungen im Allgemeinen;
- Integration von C._____ am neuen Wohnund Lebensort;
- Umgang mit der parallelen Elternschaft;
- Unterstützung der Zusammenarbeit mit der Kindsmutter, insbesondere Hinwirken auf angemessene Kommunikation der Eltern;
- Bindungstoleranz, Loyalität und Zusammenarbeit der Eltern fördern.
iii. Die sozialpädagogische Familienbegleitung richtet sich nach dem Bedarf, wobei vorläufig einmal wöchentlich ein Gesprächskontakt stattfinden soll.
iv. Mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird die Triangel, F._____, O.3._____ beauftragt.
3/8
2. Nachfolgende beteiligte Personen/Organisationen werden aufgefordert spätestens per 30.06.2025 einen Verlaufsbericht zu Händen des Regionalgerichts einzureichen:
- Berufsbeistandschaft O.1._____,
- die mit der Durchführung der begleiteten Besuchstage (BBT)
beauftragte Fachstelle,
- VORSA Graubünden, E._____, O.2._____,
- Triangel, F._____, O.3._____.
3. Den Parteien wird Frist bis zum 26.05.2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
4. Die Kosten bleiben bei der Prozedur.
5. [Mitteilung]
– dass A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 6. Mai 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und folgendes Gesuch stellte:
I. Rechtsbegehren
1. Es sei in Bezug auf den superprovisorischen Entscheid vom 2. Mai 2025, mitgeteilt am 5. Mai 2025, des Regionalgerichtes Plessur (Proz.
Nr. 115-2023-44) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und festzustellen, dass der superprovisorische Entscheid vom 2. Mai 2025 nicht vollstreckbar ist.
2. Dem vorliegenden Gesuch sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und damit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz umgehend und noch vor der Anhörung der Gegenpartei auszusetzen. Der Gesuchsgegner sei hierbei superprovisorisch zu verpflichten, C._____ sofort in die Obhut der Kindsmutter zurückzugeben.
3. Eventualiter sei zu verfügen, dass die Obhut über C._____ während der weiteren Dauer des Verfahrens superprovisorisch der Kindsmutter zugeteilt wird und dem Kindsvater ein Besuchsrecht von jedem Wochenende alternierend samstags oder sonntags von 09.00 bis 18.00 Uhr zuteil kommt. Der Gesuchsgegner sei hierbei superprovisorisch zu verpflichten, C._____ sofort in die Obhut der Kindsmutter zurückzugeben.
4. Eventualiter sei das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit a bzw. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entgegenzunehmen und der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben, wobei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners.
II. Prozessuale Anträge
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6. Es sei für das vorliegende Verfahren umgehend eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen und eine in rechtlicher und sachlicher Hinsicht geeignete Person einzusetzen.
– dass das Obergericht auf den Antrag, die Vollstreckbarkeit des superprovisorischen Entscheids der Vorinstanz superprovisorisch aufzuschieben (Ziff. 2 der Rechtsbegehren), mit Verfügung vom 7. Mai 2025 mangels Zuständigkeit nicht eintrat,
– dass das Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügung am 8. Mai 2025 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 14. Mai 2025 (5A_358/2025) nicht eintrat,
– dass die Gesuchstellerin dem Obergericht am 11. Mai 2025 und am 12. Mai 2025 weitere Eingaben einreichte,
– dass die Zuständigkeit für einen Entscheid über die aufschiebende Wirkung beim Obergericht bzw. innerhalb des Obergerichts gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 9 lit. a, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV (BR 173.010) bei der Vorsitzendenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer liegt,
– dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 2 ZPO bereits vor Einreichung der Berufung bzw. der Beschwerde über einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids entscheiden kann,
– dass ein solcher Aufschub indes voraussetzt, dass ein rechtsmittelfähiger bzw.
ein beim Obergericht anfechtbarer Entscheid vorliegt,
– dass erstinstanzliche superprovisorische vorsorgliche Massnahmen – unabhängig davon, ob sie gestützt auf Art. 265 ZPO oder gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB erlassen werden – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anfechtbar sind (BGE 140 III 289 E. 2, 139 III 86 E. 1.1.1, 137 III 417 E.
1.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 5A_358/2025 vom 14. Mai 2025 E. 1 sowie 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2),
– dass demzufolge keine Zuständigkeit des Obergerichts besteht, über den Aufschub der Vollstreckbarkeit einer superprovisorisch erlassenen vorsorglichen Massnahme zu entscheiden,
– dass die Situation entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht mit derjenigen vergleichbar ist, in der ein ordentlicher Massnahmeentscheid vorerst lediglich
5/8 im Dispositiv eröffnet wird, da ein solcher Entscheid (nach Vorliegend der Entscheidbegründung) gerade anfechtbar ist,
– dass auf das Begehren, dem superprovisorischen Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 2. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und festzustellen, dass der erwähnte Entscheid nicht vollstreckbar sei (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), folglich nicht eingetreten werden kann,
– dass es demzufolge auch nicht in der Kompetenz des Obergerichts liegt, Anordnungen betreffend die Obhut über C._____ zu treffen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren),
– dass es sich beim Entscheid vom 2. Mai 2025, auch wenn er von Amtes wegen getroffen wurde, namentlich in Bezug auf die vorliegend in Frage stehende Obhutszuteilung um eine superprovisorische und nicht um eine ordentliche vorsorgliche Massnahme handelt, da der Entscheid im Rubrum ausdrücklich als superprovisorisch bezeichnet wird, ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen ist und die darin getroffenen Anordnungen ausdrücklich mit dem für superprovisorische Massnahmen typischen Überraschungseffekt begründet werden,
– dass daran auch der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgerichts Plessur vom 8. Mai 2025 nichts ändert, zumal der Entscheid vom 2. Mai 2025 darin explizit als superprovisorisch bezeichnet wird (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2),
– dass folglich das Gesuch vom 6. Mai 2025 auch nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. a bzw. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entgegenzunehmen ist, wie es die Gesuchstellerin für den Fall, dass das Obergericht den Entscheid vom
2. Mai 2025 als einen Entscheid über (ordentliche) vorsorgliche Massnahmen betrachtet, beantragt, und das entsprechende Eventualbegehren (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) demzufolge abzuweisen ist,
– dass es sich aufgrund vorstehender Ausführungen erübrigt, für das vorliegende Verfahren eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen und eine in rechtlicher und sachlicher Hinsicht geeignete Person einzusetzen, weshalb der entsprechende prozessuale Antrag abzuweisen ist (vgl. Ziff. 6 der Rechtsbegehren),
6/8
– dass die Gerichtskosten, die in sinngemässer Anwendung von Art. 16 VGZ (BR 320.210) auf CHF 500.00 festgelegt werden, bei diesem Ausgang des Verfahrens von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
– dass keine Parteientschädigung an den Gesuchsgegner zu sprechen ist, da auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet wurde und ihm im vorliegenden Verfahren daher kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist,
– dass es sich beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, bei welchem der Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt,
– dass es sich bei der Hauptsache um ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt, bei dem nach der bundesgerichtlichen Praxis nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG und Art. 116 BGG),
– dass der Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung selber eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt, weshalb auch aus diesem Grund ausschliesslich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. BGE 137 III 475 E. 2).
7/8 wird erkannt:
1. Auf das Gesuch vom 6. Mai 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit des superprovisorischen Entscheids vom 2. Mai 2025 wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag, das Gesuch vom 6. Mai 2025 als Beschwerde im Sinne von Art.
319 lit. a bzw. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entgegenzunehmen, wird abgewiesen.
3. Der Antrag, für das vorliegenden Verfahren eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen, wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
5. Für das Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. [Rechtsmittelbelehrung]
7. [Mitteilung an:]
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