Appeal on Child Protection Placement Costs Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the cost allocation for a child protection measure where a foster child's placement costs were initially covered by various municipalities until February 2023, after which the Child and Adult Protective Services (KESB) covered them and then held one party responsible starting from October 2020. The appellant challenged the KESB's decision, but the administrative proceedings were rendered moot when the KESB reconsidered its initial decision and revoked it following a settlement with the appellant, wherein the appellant agreed to cover the previously advanced costs from February 2023 onward. The court, finding the appeal's subject matter nullified because the original decision was withdrawn essentially in favor of the appellant's position, dismissed the appeal as without object, ordered the state (Canton) to bear the administrative costs, and awarded the appellant a procedural indemnity from the Canton.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 1 lit. a OGV, Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 9 Abs. 1 OGV, Art. 60 Abs. 5 EGzZGB, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO; Appeal on Child Protection Placement Costs Dismissed as Moot: The appellant challenged the KESB's decision, but the administrative proceedings were rendered moot when the KESB reconsidered its initial decision and revoked it following a settlement with the appellant, wherein the appellant agreed to cover the previously advanced costs from February 2023 onward. The court, finding the appeal's subject matter nullified because the original decision was withdrawn essentially in favor of the appellant's position, dismissed the appeal as without object, ordered the state (Canton) to bear the administrative costs, and awarded the appellant a procedural indemnity from the Canton.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for distributing costs at the court's discretion because the procedure was discontinued as moot.
Cited in the reasoning regarding the composition of procedural costs, immediately preceding the cost fixation.
Cited in the reasoning regarding the composition of procedural costs.
Cited in conjunction with Art. 9 Abs. 1 OGV regarding the competence to discontinue the appeal.
Cited as establishing the court's jurisdiction over appeals against decisions of the Child and Adult Protection Authority.
Volltext
«I_NAM»
«I_ALI»
«I_BEM»
Verfügung vom 29. Juli 2025 mitgeteilt am 30. Juli 2025
Referenz ZR1 25 45
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz Casutt, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Bündtistrasse 3, 7220 Schiers
in Sachen
B._____ vertreten durch C._____ und D._____
Gegenstand Kostentragung Kindesschutzmassnahme
Anfechtungsobj. Entscheid Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 13. März 2025, mitgeteilt am
21. März 2025 In Erwägung,
– dass die damalige Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos mit Beschluss vom
4. August 2010 den Eltern C._____ und D._____ die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind, B._____, geboren am _____ 2010, übertragen hat,
– dass B._____ seit dem 7. Mai 2019 mit Einverständnis seiner Eltern als Pflegekind bei der Familie E._____ in O.1._____ fremdplatziert ist,
– dass B._____ zum Zeitpunkt seiner Fremdplatzierung mit seinen Eltern C._____ und D._____ in einer Mietwohnung in O.2._____ wohnte,
– dass die Eltern von B._____ am 1. August 2019 von O.2._____ nach O.1._____, am 1. Oktober 2020 von O.1._____ nach O.3._____ und am 1. Oktober 2022 von O.3._____ nach O.4._____ umzogen,
– dass bis zum letztgenannten Umzug die Kosten für die Fremdplatzierung von B._____ von der jeweils zuständigen Gemeinde übernommen wurden,
– dass sich ab Februar 2023 keine Gemeinde mehr für die Kostenübernahme zuständig sah,
– dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (fortan: KESB Prättigau/Davos) die Kosten für die Fremdplatzierung von B._____ in der Folge bevorschusste,
– dass die KESB Prättigau/Davos der Gemeinde O.1._____ einen Entscheid betreffend Kostenübernahme in Aussicht stellte und sie zur entsprechenden Stellungnahme aufforderte,
– dass die Gemeinde O.1._____ mit Schreiben vom 10. Januar 2025 der KESB Prättigau/Davos mitteilte, sie sei nicht zuständig für die Kostentragung der Kindesschutzmassnahme von B._____, da weder der zivilrechtliche noch der unterstützungsrechtliche Wohnsitz von B._____ in O.1._____ sei,
– dass die KESB Prättigau/Davos die A._____ mit Entscheid vom 13. März 2025 verpflichtete, die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen von B._____ ab dem
1. Oktober 2020 bis zur Begründung eines allfälligen neuen Unterstützungswohnsitzes von B._____ oder bis zur Aufhebung der Unterbringung und längstens bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit zu übernehmen,
2/5
– dass die A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. April 2025 (Poststempel) dagegen Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid sei kostenfällig aufzuheben,
– dass die KESB Prättigau/Davos dem Obergericht mit Schreiben vom 21. und vom 23. Mai 2025 einen Antrag auf Sistierung stellte, nachdem sie sich entschieden habe, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und sich in Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin befinde,
– dass das Beschwerdeverfahren in der Folge vom Vorsitzenden der ersten zivilrechtlichen Kammer bis zum 30. Juni 2025 sistiert wurde,
– dass die KESB Prättigau/Davos den angefochtenen Entscheid am 24. Juni 2025 in Wiedererwägung zog und infolge Gegenstandslosigkeit aufhob,
– dass gemäss dem Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 24. Juni 2025 die Zusicherung der Kostentragungspflicht durch die Beschwerdeführerin ab Februar 2023 und damit die Übernahme der durch die KESB Prättigau/Davos bereits bevorschussten Kosten durch die Beschwerdeführerin für die Wiedererwägung ausschlaggebend war, wogegen die KESB Prättigau/Davos diesfalls die Zusicherung abgab, die IV-Kinderrente künftig an die Beschwerdeführerin zu überweisen,
– dass das Obergericht des Kantons Graubünden für Beschwerden gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde und innerhalb desselben die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]),
– dass mit dem Entscheid des KESB Prättigau/Davos vom 24. Juni 2025 der angefochtene Entscheid vom 13. März 2025 aufgehoben wurde, das Verfahren vor dem Obergericht somit gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann,
– dass die Abschreibung der Beschwerde in die Kompetenz des Kammervorsitzenden der ersten zivilrechtlichen Kammer fällt (Art. 9 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 OGV),
– dass das Gericht im Abschreibungsbeschluss die Prozesskosten festzusetzen und über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten zu entscheiden hat,
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– dass sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung zusammensetzen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO),
– dass die Kosten für das vorliegende Verfahren auf CHF 400.00 festgesetzt werden,
– dass die Kosten nach Ermessen des Gerichts verteilt werden können, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts Anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO),
– dass vorliegend aufgrund der Einigung der Beschwerdeführerin mit der KESB Prättigau/Davos im Wesentlichen den Anliegen der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschwerde gefolgt wurde,
– dass somit die Kosten des Verfahrens nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden können und beim Kanton Graubünden verbleiben,
– dass es gerechtfertigt erscheint, bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten,
– dass diese mangels eingereichter Honorarnote ermessensweise festzusetzen ist,
– dass ein Aufwand von rund vier Stunden à CHF 240.00 angemessen erscheint was zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 Prozent und einer Entschädigung für Spesen von 3 Prozent eine Entschädigung von pauschal CHF 1'100.00 ergibt,
– dass diese zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) geht,
4/5 wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
3. Die A._____ wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'100.00 entschädigt.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung an:]
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