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ZR1 2025 29 • KG GR ZR1 2025 29 KI-generiert

Physician's Order Appeal Moot Due to Early Termination

Geschäftsnummer ZR1 2025 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a physician's order for a six-week involuntary placement in a medical facility, but the reviewing court dismissed the appeal because the medical facility itself terminated the placement shortly after the appeal was filed, rendering the challenge moot, and consequently ordered the court costs to be absorbed by the canton.

Legislator-Regeste

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Geschäftsverzeichnis, Gerichtskasse; Physician's Order Appeal Moot Due to Early Termination: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

Schlagwörter

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vorzeitige Kündigung medizinische Überprüfung Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerdelegitimation Ausserbetriebnahme verspätete Einwendungen fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Geschäftsverzeichnis
The appeal was dismissed by being recorded as moot in the case register.
Gerichtskasse
The court costs of the appeal proceedings were charged to the court treasury.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Geschäftsverzeichnis

The appeal was dismissed by being recorded as moot in the case register.

Gerichtskasse

The court costs of the appeal proceedings were charged to the court treasury.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 24. März 2025

Referenz ZR1 25 29

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____, Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 12. März 2025 In Erwägung,

– dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, Klinik A._____, vom 12. März 2025 für sechs Wochen fürsorgerisch im Klinik B._____ untergebracht wurde,

– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 13.

März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden (recte Obergericht des Kantons Graubünden) erhob,

– dass der Vorsitzende das Klinik B._____ am 14. März 2025 aufforderte, sich bis Montag, 17. März 2025, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern,

– dass das Klinik B._____ mit Schreiben vom 18. März 2025 zur fürsorgerischen Unterbringung Stellung nahm,

– dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 19. März 2025 Dr. med. C._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über die Beschwerdeführerin bis 24. März 2025 betraute,

– dass das Klinik B._____ mit Entscheid vom 20. März 2025 die fürsorgerische Unterbringung aufhob und dies dem Obergericht des Kantons Graubünden am

20. März 2025 mitteilte,

– dass der Gutachterauftrag an Dr. med. C._____ somit hinfällig wurde,

– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

2/3 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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