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ZR1 2025 26 • KG GR ZR1 2025 26 KI-generiert

Patient Release Renders Appeal Moot

Geschäftsnummer ZR1 2025 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a six-week medical placement order issued on March 4, 2025, with the appellate court determining it lacked jurisdiction because the facility was located in another canton; however, the court dismissed the appeal and closed the case file because the patient had already been released from the clinic on March 6, rendering the appeal moot, and thus waived any cost assessment.

Legislator-Regeste

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Geschäftsverzeichnis; Patient Release Renders Appeal Moot: An individual appealed a six-week medical placement order issued on March 4, 2025, with the appellate court determining it lacked jurisdiction because the facility was located in another canton; however, the court dismissed the appeal and closed the case file because the patient had already been released from the clinic on March 6, rendering the appeal moot, and thus waived any cost assessment.

Schlagwörter

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Medizinische Akte Entscheidungen auf medizinischem Gebiet sachliche Unzuständigkeit Haftentlassung Säumnis nach Verfahrenssistierung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Geschäftsverzeichnis
The appeal is dismissed from the court's register due to mootness.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Geschäftsverzeichnis

The appeal is dismissed from the court's register due to mootness.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden

Dretgira superiura dal chantun Grischun

Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 7. März 2025

Referenz ZR1 25 26

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 4. März 2025

In Erwägung,

– dass A._____ mit ärztlicher Einweisung vom Spital A._____, vom 4. März 2025 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht wurde,

– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 6.

März 2025 Beschwerde beim Obergericht Graubünden erhob,

– dass die Beschwerde beim Obergericht Graubünden am 7. März 2025 einging,

– dass sich die überweisende Einrichtung im Kanton St. Gallen befindet,

– dass eine Zuständigkeit des Obergerichts Graubünden zur Behandlung der Beschwerde damit zum Vornherein nicht gegeben ist,

– dass die Beschwerde somit grundsätzlich der zuständigen Beschwerdeinstanz im Kanton St. Gallen zu überweisen wäre,

– dass die Klinik B._____ die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem Hausarzt jedoch bereits am 6. März 2025 entliess und dies dem Obergericht von Graubünden am 7. März 2025 mitteilte,

– dass die Beschwerde damit ohne gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass auf eine Überweisung an die zuständige Beschwerdeinstanz im Kanton St. Gallen somit verzichtet werden kann,

– dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden, 2/3 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am

Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

3/3