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ZR1 2025 22 • KG GR ZR1 2025 22 KI-generiert

Involuntary Placement Appeal Withdrawal and Cost Allocation

Geschäftsnummer ZR1 2025 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a medical order for involuntary placement in a clinic for up to six weeks, but subsequently withdrew the appeal after the court requested documentation and commissioned a short expert opinion regarding the necessity of the placement. The court dismissed the appeal as having become moot due to the withdrawal and ruled that the associated court costs would remain with the Canton.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 3 EGzZGB; Involuntary Placement Appeal Withdrawal and Cost Allocation: The court dismissed the appeal as having become moot due to the withdrawal and ruled that the associated court costs would remain with the Canton.

Schlagwörter

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Kostenverlegung fürsorgerische Unterbringung medizinisches Gutachten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Erlass von Verfahrenskosten Säumnis nach Verfahrenssistierung fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 3 EGzZGB

Cited in the reasoning and applied for the disposition of court costs, stating they remain with the Canton of Graubünden.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 03. März 2025 "mitgeteilt am"

Referenz ZR1 25 22

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Casutt, Aktuarin

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 16. Februar 2025 In Erwägung,

– dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 16. Februar 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde,

– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom

18. Februar 2025 (Poststempel), eingangen am 24. Februar 2025, Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Kantonsgericht von Graubünden (neu: Obergericht des Kantons Graubünden) einreichte,

– dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am

24. Februar 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei der Klinik C._____ einforderte,

– dass die Klinikakten sowie ein kurzer Bericht am 25. Februar 2025 beim Obergericht von Graubünden eingingen,

– dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2025 ein Kurzgutachten über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in Auftrag gab,

– dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 27. Februar 2025 (Eingang)

zurückzog,

– dass dem Gutachter gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2025 noch kein Aufwand enstanden ist,

– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gemäss Art. 63 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB;

BR 210.100) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

2/3 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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