Mootness of Appeal Regarding Provisional Clinic Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a judicial order dated December 20, 2024, which mandated their provisional placement in a clinic for six weeks; however, the appeal became moot because the clinic subsequently discharged the appellant on January 8, 2025, leading the court to dismiss the appeal as lost its object and to allocate the CHF 400.00 procedural costs to the Canton.
Legislator-Regeste
KI-generiertMootness of Appeal Regarding Provisional Clinic Placement: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis statement, which is numbered as order 2, dictates how the costs of the appeal procedure are handled.
Volltext
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Verfügung vom 10. Januar 2025 mitgeteilt am 10. Januar 2025
Referenz ZR1 25 2
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 20. Dezember 2024 In Erwägung,
– dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, C._____, vom
20. Dezember 2024 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht wurde,
– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 25.
Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht Graubünden erhob,
– dass der Instruktionsrichter der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik D._____ am 6. Januar 2025 aufforderte, sich bis Dienstag, 7. Januar 2025, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Notwendigkeit der fürsorglichen Unterbringung zu äussern,
– dass die Klinik D._____ den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Januar 2025 aus der Klinik entliess und den Entlassungsentscheid dem Obergericht von Graubünden gleichentags mitteilte,
– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
2/3 wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung an:]
3/3