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ZR1 2025 2 • KG GR ZR1 2025 2 KI-generiert

Mootness of Appeal Regarding Provisional Clinic Placement

Geschäftsnummer ZR1 2025 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a judicial order dated December 20, 2024, which mandated their provisional placement in a clinic for six weeks; however, the appeal became moot because the clinic subsequently discharged the appellant on January 8, 2025, leading the court to dismiss the appeal as lost its object and to allocate the CHF 400.00 procedural costs to the Canton.

Legislator-Regeste

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Mootness of Appeal Regarding Provisional Clinic Placement: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

Schlagwörter

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vorsorgliche Unterbringung prozessleitende Verfügungen Beschwerdelegitimation Vorentscheid provisorische Rechtsöffnung Entlastungsbeschluss fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

This statement, which is numbered as order 2, dictates how the costs of the appeal procedure are handled.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 10. Januar 2025 mitgeteilt am 10. Januar 2025

Referenz ZR1 25 2

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Jakupi, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 20. Dezember 2024 In Erwägung,

– dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, C._____, vom

20. Dezember 2024 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht wurde,

– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 25.

Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht Graubünden erhob,

– dass der Instruktionsrichter der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik D._____ am 6. Januar 2025 aufforderte, sich bis Dienstag, 7. Januar 2025, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Notwendigkeit der fürsorglichen Unterbringung zu äussern,

– dass die Klinik D._____ den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Januar 2025 aus der Klinik entliess und den Entlassungsentscheid dem Obergericht von Graubünden gleichentags mitteilte,

– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

2/3 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung an:]

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