Appeal Dismissed Due to Withdrawal and Mootness; Fees Awarded Despite Hardship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a prior decision concerning the adjustment of a custody arrangement for their child, but subsequently indicated a lack of interest in pursuing the matter due to a change of residence, leading the court to construe this as a withdrawal of the appeal. The court reasoned that since the appeal was deemed withdrawn and thus rendered moot, it was dismissed from the register, and while the procedural costs were waived for the appellant due to demonstrable financial hardship (reliance on social assistance), the appellant was still ordered to compensate the opposing party for their legal fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 2 GOG, Art. 63 Abs. 5 EGzZGB, Art. 106 ZPO, Art. 63 Abs. 3 EGzZGB; Appeal Dismissed Due to Withdrawal and Mootness; Fees Awarded Despite Hardship: The court reasoned that since the appeal was deemed withdrawn and thus rendered moot, it was dismissed from the register, and while the procedural costs were waived for the appellant due to demonstrable financial hardship (reliance on social assistance), the appellant was still ordered to compensate the opposing party for their legal fees.
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KI-generiertThe appeal was noted as disposed of through withdrawal and struck from the register based on this provision.
Used to waive the collection of court costs from the appellant due to special circumstances (public social assistance).
This provision, in conjunction with Art. 106 ZPO, forms the basis for distributing the costs of the appeal proceedings.
This provision, in conjunction with Art. 63 Abs. 5 EGzZGB, forms the basis for distributing the costs of the appeal proceedings.
Used to confirm that the waiver of court costs does not exempt the appellant from the obligation to pay party compensation.
This provision, in conjunction with Art. 106 ZPO, dictates the distribution of party compensation based on success.
This provision, in conjunction with Art. 63 Abs. 5 EGzZGB, dictates the distribution of party compensation based on success.
Volltext
«I_NAM»
«I_ALI»
«I_BEM»
Verfügung vom 23. Juli 2025 mitgeteilt am 23. Juli 2025
Referenz ZR1 25 13
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz Casutt, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
in Sachen
C._____ vertreten durch Dr. iur. Eva Naegeli Eichstrasse 13, 8142 Uitikon Waldegg
Gegenstand Anpassung Betreuungsregelung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 8. Januar 2025, mitgeteilt am 17.
Januar 2025 In Erwägung,
– dass A._____ und B._____ die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2021, sind, sie sich im Frühling 2023 getrennt haben, sie sich das Sorgerecht teilen und die Obhut bei der Mutter liegt,
– dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (fortan: KESB Nordbünden), mit Entscheid vom 8. Januar 2025 vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Anpassung der Betreuungsregelung für C._____ verfügte (act. B.1),
– dass A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (act. A.1) dagegen Beschwerde beim Obergericht von Graubünden erhob,
– dass mehrere Schriftenwechsel erfolgten (act. A.1-A.10),
– dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (act. A.11)
aufgrund eines Wohnsitzwechsels die materielle Erledigung der Beschwerde erklärte und das Desinteresse an der Fortführung des Verfahrens äusserte,
– dass der Vorsitzende der ersten zivilrechtlichen Kammer die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2025 darauf hinwies, dass das Obergericht aufgrund der Formulierung in der Eingabe vom 14. Mai 2025 von einem Rückzug der Beschwerde ausgehe, andernfalls um Klarstellung innert fünf Tagen ersucht werde,
– dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr äusserte,
– dass auch der Kindsvater (fortan: Beschwerdegegner) und die Kindesvertreterin sich nicht dazu vernehmen liessen,
– dass, nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ausgeführt hat, dass für sie in der Sache kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, sie ihr Desinteresse an der Fortführung des Verfahrens erklärt und um Einstellung des Verfahrens gebeten hat, und sich auch zum Schreiben des Vorsitzenden vom 4. Juni 2025 nicht gegenteilig geäussert hat, von einem Rückzug der Beschwerde auszugehen ist,
– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und durch den Vorsitzenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
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– dass das Gericht im Abschreibungsbeschluss die Prozesskosten festzusetzen und über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten zu entscheiden hat,
– dass die Kosten des bereits fortgeschrittenen Beschwerdeverfahrens auf CHF 2'678.50 festgesetzt werden, bestehend aus Verfahrenskosten, welche aufgrund des Aufwandes des Obergerichts auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, sowie aus Kosten der Kindesvertretung in der Höhe von CHF 1'178.50 (Honorarnote der Kindesvertreterin vom 10. Februar 2025 [act. G.1]), zuzüglich pauschal CHF 200.00 für die nach dem 10. Februar 2025 angefallenen Aufwendungen),
– dass sich die Verteilung der Prozesskosten gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und des Unterliegens richtet,
– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Rückzug der Beschwerde grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
– dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2025 sinngemäss einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat (act. D.13),
– dass die Voraussetzungen für den Erlass von Verfahrenskosten indessen bereits gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu prüfen sind,
– dass aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände (die Beschwerdeführerin ist auf öffentliche Sozialhilfe angewiesen [act. B.1, II.2]), auf die Erhebung von Verfahrenskosten bei der Beschwerdeführerin verzichtet wird und diese zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,
– dass der Kostenverzicht nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB nicht von der Verpflichtung zu einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren entbindet,
– dass beim Beschwerdegegner mangels eingereichter Honorarnote ein Aufwand von sechs Stunden à CHF 260.00 (vgl. Honorarvereinbarung act. G.2, Rückseite) angemessen erscheint und sich unter Einschluss der praxisüblichen Spesenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 8.1% eine Honorarforderung von CHF 1'736.95 ergibt,
– dass die Parteientschädigung an den Beschwerdegegner in der Höhe von CHF 1'736.95 zu Lasten der Beschwerdeführerin geht,
3/4 wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'678.50 (Verfahrenskosten CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung CHF 1'178.50) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. A._____ hat B._____ mit CHF 1'736.95 zu entschädigen.
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