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ZR1 2025 125 • KG GR ZR1 2025 125 KI-generiert

Appeal of Protective Placement Order Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer ZR1 2025 125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal challenging a protective placement order issued by the Child and Adult Protection Authority. The appellate court determined that the appeal, filed on September 19th regarding an order communicated on August 28th, was not submitted within the mandatory ten-day appeal period stipulated by law, leading to the decision not to enter into the merits of the appeal. Consequently, the filing was forwarded to the original authority to be potentially treated as a request for discharge, as the authority retained the competence to rule on such requests.

Legislator-Regeste

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Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 428 Abs. 4 ZGB, Art. 38 Abs. 3 GOG; Appeal of Protective Placement Order Dismissed for Untimely Filing: The appellate court determined that the appeal, filed on September 19th regarding an order communicated on August 28th, was not submitted within the mandatory ten-day appeal period stipulated by law, leading to the decision not to enter into the merits of the appeal. Consequently, the filing was forwarded to the original authority to be potentially treated as a request for discharge, as the authority retained the competence to rule on such requests.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Kindesunterbringung Erwachsenenschutzbehörde Kindesschutzverfahren verspätete Kündigung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 439 Abs. 2 ZGB

The appeal was not entered within the 10-day deadline stipulated by this article.

Art. 38 Abs. 3 GOG

This article governed the single-judge competency for issuing the decision.

Art. 428 Abs. 4 ZGB

The court decided to forward the appeal to the KESB Nordbünden for potential treatment as a request for release, as allowed by this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Entscheid vom 23. September 2025 mitgeteilt am 24. September 2025

Referenz ZR1 25 125

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A.________ Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26. August 2025, mitgeteilt am 28.

August 2025 In Erwägung,

– dass A.________ mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachstehend: KESB Nordbünden), vom

26. August 2025, mitgeteilt am 28. August 2025, fürsorgerisch in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht wurde,

– dass A.________ (nachstehend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

19. September 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob,

– dass eine von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben kann,

– dass die behördliche Unterbringung bereits am 26. August 2025 erfolgt und dem Verfahrensvertreter des Beschwerdeführers am 28. August 2025 mitgeteilt worden war,

– dass die Beschwerde vom 19. September 2025 folglich nicht innert der von Art.

439 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eingereicht wurde,

– dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist,

– dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person indessen die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 428 Abs. 4 ZGB),

– dass die vorliegende Beschwerde daher zur Prüfung eines allfälligen Entlassungsgesuchs der KESB Nordbünden weitergeleitet wird, bei welcher gemäss dem angefochtenen Entscheid die Entlassungskompetenz verblieb,

– dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

2/3 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, zur allfälligen weiteren Behandlung als Entlassungsgesuch weitergeleitet.

3. Es werden keine Kosten erhoben

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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