Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZR1 2025 115 • KG GR ZR1 2025 115 KI-generiert

Compulsory Care Order Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer ZR1 2025 115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual subject to a maximum six-week compulsory care order, initiated by a medical referral, filed an appeal against the placement, which was initially submitted unsigned but later corrected with a signed submission after notification. The court solicited relevant records from the clinic, but the appellant subsequently withdrew the appeal before the substance of the case was addressed, leading the court to dismiss the appeal as moot due to withdrawal, with associated court costs remaining with the canton.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 3 EGzZGB; Compulsory Care Order Appeal Withdrawal: The court solicited relevant records from the clinic, but the appellant subsequently withdrew the appeal before the substance of the case was addressed, leading the court to dismiss the appeal as moot due to withdrawal, with associated court costs remaining with the canton.

Schlagwörter

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Rückweisungsentscheid Aufenthaltsanweisung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Urlaub für die Betreuung von Angehörigen Fernhaltemassnahme richterliche Fürsorgepflicht fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 3 EGzZGB

This provision was cited in the operative part (order 2) regarding the allocation of court costs.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Verfügung vom 11. September 2025 mitgeteilt am 12. September 2025

Referenz ZR1 25 115

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____, Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 25. August 2025 In Erwägung,

– dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 15. August 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde,

– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3.

September 2025 (Poststempel), eingegangen am 4. September 2025, Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte,

– dass diese Eingabe nicht persönlich unterzeichnet wurde, was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde,

– dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine unterzeichnete Eingabe an das Obergericht einreichte (Poststempel nicht ersichtlich, Eingang am 8. September 2025),

– dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am

8. September 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei der Klinik A._____ einforderte,

– dass die Klinikakten sowie ein kurzer Bericht am 9. September 2025 beim Obergericht eingingen,

– dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 10. September 2025 (Eingang 11. September 2025) zurückzog,

– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gemäss Art. 63 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB;

BR 210.100) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

2/3 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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