Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK2 2024 21 • KG GR ZK2 2024 21 KI-generiert

Appointment of Sole Arbitrator for Facade Construction Dispute

Geschäftsnummer ZK2 2024 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following disputes arising from a facade construction contract, the parties jointly requested the court to appoint a sole arbitrator as agreed in a subsequent arbitration agreement to resolve all related issues. The court determined it had jurisdiction based on the parties' designation of the seat of arbitration within its canton, confirmed the suitability and lack of apparent bias for the proposed arbitrator, who had consented to serve, and therefore formally appointed the individual as the sole arbitrator, ordering the costs of the appointment procedure to be borne by the parties subject to final determination by the newly appointed arbitral tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 6 Abs. 2 lit. b EGzZPO, Art. 362 Abs. 3 ZPO, Art. 363 Abs. 1 ZPO, Art. 363 Abs. 2 ZPO, Art. 8 i.V.m; Appointment of Sole Arbitrator for Facade Construction Dispute: The court determined it had jurisdiction based on the parties' designation of the seat of arbitration within its canton, confirmed the suitability and lack of apparent bias for the proposed arbitrator, who had consented to serve, and therefore formally appointed the individual as the sole arbitrator, ordering the costs of the appointment procedure to be borne by the parties subject to final determination by the newly appointed arbitral tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Schiedsrichterernennung Vertragspartei Zuständigkeitsbestimmung Zivilrechtsstreitigkeit Gesuch um Ernennung internationale Schiedsgerichtsbarkeit Ernennung eines Schiedsrichters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO

This provision establishes the jurisdiction of the designated court for appointing arbitrators, which is referenced in the context that leads to the decision.

Art. 362 Abs. 3 ZPO

This provision concerns the appointment of the sole arbitrator, which is mentioned to confirm the court's competence based on the arbitration agreement.

Art. 6 Abs. 2 lit. b EGzZPO

This provision determines the specific competence within the Cantonal Court for handling arbitration matters, supporting the jurisdiction for the appointment.

Art. 7 Abs. 1 lit. a und d KGV

These provisions determine the competence of the II. Civil Chamber within the Cantonal Court to handle the request for arbitrator appointment.

Art. 363 Abs. 1 ZPO

This provision outlines the duty of disclosure for potential arbitrators, a prerequisite checked before the appointment.

Art. 363 Abs. 2 ZPO

This provision reiterates the continuing duty of disclosure during the proceedings, which was reviewed before the appointment.

Art. 8 i.V.m. Art. 13 f. VGZ

These provisions likely relate to the determination and calculation of the court fees charged for the appointment procedure, which are referenced when setting the costs.

Art. 64 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive orders 1-4, the court fees of CHF 500 are mentioned as being fixed (referencing VGZ), implying a procedural basis for cost fixation which in Swiss practice often relates to provisions like Art. 64 LTF/BGG concerning judicial costs if they were applied, however, based strictly on the dispositive, no explicit cost provision is cited in the dispositive orders 1-4, thus this is excluded based on the strict rule unless it was in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerning court costs is not explicitly cited in the final orders 1-4, so it is excluded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 18. September 2024

Referenz ZK2 24 21

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender Thoma, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ und B._____ Via Giuvs 23, 7013 Domat/Ems Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur

C._____ AG Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen Veia Vedem 3, 7458 Mon

Gegenstand Ernennung eines Schiedsrichters

Mitteilung 19. September 2024

Sachverhalt und Erwägungen

1. A._____ und B._____ haben die C._____ AG mit Werkvertrag vom 30. Juni / 2. Juli 2021 mit dem Fassadenbau an ihrer Liegenschaft in D._____ betraut. In der Folge entstand zwischen den Parteien Streit hinsichtlich diverser Fragen betreffend das Ergebnis der Arbeit und allfällige Änderungen des Arbeitsergebnisses.

2. Am 8. / 29. Mai 2024 haben die Parteien einen Schiedsvertrag abgeschlossen, der vorsieht, dass alle im Zusammenhang mit dem Werkvertrag entstandenen Streitigkeiten durch einen Einzelschiedsrichter zu entscheiden sind (act. B.1). Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Poststempel) haben die Parteien gemeinsam das Kantonsgericht ersucht, einen Schiedsrichter zu ernennen, der als Einzelrichter über sämtliche zwischen den Parteien streitigen Fragen aus dem Werkvertrag vom 30. Juni / 2. Juli 2021 betreffend Fassadenbau sowie über die Gerichtskosten und allfällige aussergerichtliche Entschädigungen entscheide.

3. Für die Ernennung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ist nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ein vom Sitzkanton bezeichnetes Gericht als einzige Instanz zuständig. Nach Art. 6 Abs. 2 lit. b EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Schiedsgerichtssachen, mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen. Die Parteien haben als Sitz des Schiedsgerichts die Stadt Chur bezeichnet (act. B.1, Ziff. VII). Das Kantonsgericht ist somit für die Ernennung des Einzelschiedsrichters zuständig. Dies deckt sich mit der von den Parteien im Schiedsvertrag getroffenen Vereinbarung, wonach der Einzelschiedsrichter vom Einzelrichter am Kantonsgericht ernannt wird (act. B.1, Ziff. VI; vgl. Art. 362 Abs. 3 ZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts fällt das Gesuch in die Zuständigkeit der II. Zivilkammer (Art. 7 Abs. 1 lit. a und d KGV).

4. Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können (Art. 363 Abs. 1 ZPO). Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen (Art. 363 Abs. 2 ZPO).

5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich lic. iur. E._____, ehemals Oberrichter am F._____, bereit erklärt, das Amt als Einzelschiedsrichter auszuüben. Nach seiner Auskunft hat E._____ keine Verbindungen zu den Prozessparteien. Den Parteien wurde Frist eingeräumt, um allfällige Einwände gegen seine Ernennung geltend zu machen. A._____ und B._____ teilten dem Kantonsgericht innert Frist mit, mit der Ernennung von E._____ einverstanden zu sein. Die C._____ AG liess

2/4 sich nicht vernehmen. Es sind damit keine Umstände ersichtlich, die der Ernennung von E._____ als Schiedsrichter in der vorliegenden Schiedssache entgegenstehen würden.

6. Die Parteien haben im Schiedsvertrag vereinbart, dass der Einzelschiedsrichter über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten entscheide (act. B.1, Ziff. XI). Dementsprechend wird die endgültige Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens dem Schiedsgericht überlassen. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden daher vorläufig beiden Parteien auferlegt, während die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen werden. Das Schiedsgericht wird die Prozesskosten in seinem Entscheid definitiv verteilen. Die Gerichtskosten für das Ernennungsverfahren werden auf CHF 500.00 festgelegt (vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 13 f. VGZ) und aus dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

7. Gegen den Ernennungsentscheid, mit dem einzig über die Ernennung eines Schiedsrichters entschieden wird, steht kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offen (BGE 142 III 230 E. 1.4).

3/4 Demnach wird erkannt:

1. Lic. iur. E._____ wird als Schiedsrichter des von A._____ und B._____ und der C._____ AG eingeleiteten Schiedsverfahrens betreffend Werkvertrag vom 30. Juni / 2. Juli 2021 ernannt.

2. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____ und B._____ und der C._____ AG in solidarischer Haftung. Sie werden mit dem von A._____ und B._____ und der C._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von je CHF 250.00 verrechnet.

Über die definitive Verteilung der Gerichtskosten für das Ernennungsverfahren wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Über allfällige Parteientschädigungen für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.

4. Mitteilung an:

4/4