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ZK2 2024 13 • KG GR ZK2 2024 13 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Eviction Case

Geschäftsnummer ZK2 2024 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed an expedited eviction order granted by a lower court, which required their immediate vacating of an apartment. The appellate court determined that the appeal must be dismissed without entering into its substance because the appellant failed to meet the mandatory procedural requirements for filing an appeal, specifically by not adequately justifying the appeal or specifically challenging the contested decision's reasoning as required by procedural law, constituting only general, appellatory criticism.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 292 StGB, Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 314 ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Eviction Case: The appellate court determined that the appeal must be dismissed without entering into its substance because the appellant failed to meet the mandatory procedural requirements for filing an appeal, specifically by not adequately justifying the appeal or specifically challenging the contested decision's reasoning as required by procedural law, constituting only general, appellatory criticism.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Prozessvoraussetzung formelle Verfahrenseinstellung Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verstrickungsbruch Rechtschutz in klaren Fällen / Mieterausweisung | Berufung OR Miete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 311 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed (not entered upon) because the statement of appeal did not meet the formal requirements for substantiation under this article.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article regarding the general rule for imposing costs was cited in the context where the court decided not to collect costs despite the outcome.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge.

Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO

Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 6. Juni 2024

Referenz ZK2 24 13

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____ Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur

Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / Mieterausweisung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter, vom 16.05.2024, mitgeteilt am 17.05.2024 (Proz. Nr. 135-2024-60)

Mitteilung 7. Juni 2024

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 12. April 2024 verlangte die B._____ AG die unverzügliche Ausweisung von A._____ aus der 4.5-Zimmerwohnung an der C._____ in D._____.

B. Mit Entscheid vom 16. Mai 2024, mitgeteilt am 17. Mai 2024, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Albula, wie folgt:

1. A._____ wird angewiesen, die 4.5-Zimmerwohnung an der C._____ in D._____ unverzüglich, bis spätestens am 05.06.2024, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen sowie der B._____ AG in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben.

2. Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

3. [Regelungen zur Ersatzvornahme]

4. [Kostenund Entschädigungsfolgen]

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilung]

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom

22. Mai 2024 Berufung an das Kantonsgericht.

D. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

1.1. Gegen Erledigungsentscheide der Regionalgerichte im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht Graubünden zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (vgl. act. B.1, E. 1).

1.2.1. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift sind Berufungsanträge zu stellen, d.h. zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 16 zu Art. 311 ZPO). In der Berufungsschrift ist alsdann substantiiert vorzutra-

2/5 gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss. Es ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies hat mittels klarer Verweise auf die vorinstanzlichen rechtlichen und/oder tatsächlichen Erwägungen zu erfolgen (BGer 4A_418/2017 v. 8.1.2018 E. 2.3; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374

E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 v. 15.10.2013 E. 3.2). An Berufungen von Laien sollten nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen. Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 32 zu Art. 311 ZPO). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 v. 18.3.2013 E. 3.3.3; BGer 4A_203/2013 v. 6.6.2013

E. 3.2).

1.2.2. Die Berufungsklägerin führte in ihrer Berufung vom 22. Mai 2024 zunächst aus, ihr Anwalt "soll diese Sache weiter übernehmen" (act. A.1). Innert der zehntägigen (vgl. Art. 248 lit. b ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO) Rechtsmittelfrist gingen jedoch keine weiteren Eingaben – sei es von der Berufungsklägerin selbst oder von einer allfälligen Rechtsvertretung – ein. Abzustellen ist somit einzig auf die Berufung vom 22. Mai 2024. Diese genügt den zuvor dargelegten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Es erfolgt nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sodass auch nicht erkennbar ist, inwiefern dieser nach dem Dafürhalten der Berufungsklägerin fehlerhaft sein soll. Indem sich die Berufungsklägerin mit dem schlichten Hinweis begnügt, es lägen "Fehler von combinationen von anderen" vor, und die Anwesenheit von Beweisen geltend macht, ohne diese näher zu bezeichnen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in bloss appellatorischer Kritik. Dies genügt den Vorgaben von Art. 311 Abs. 1 ZPO klarerweise nicht, sodass auf die Berufung nicht einzutreten ist.

3/5

2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO (BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Berufungsklägerin an sich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

3.2. Mangels Einholen einer Berufungsantwort sind von vornherein keine Parteientschädigungen zu sprechen.

4/5 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.

3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

5/5