Copyright Association v. Hotel Operator (Unpaid Performance Fees)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA copyright association sued a hotel operator for unpaid usage fees under the applicable tariff for public performance of musical works for the year 2021, amounting to CHF 482.55 plus interest. The court found that the association was authorized and the defendant was a qualified user subject to the fee structure, and that the billed amount, calculated based on the flat rates for audio and audiovisual use within the specified size limits, was not contestable. The court ruled in favor of the plaintiff, obligating the defendant to pay the principal sum plus 5% interest starting from October 2, 2021, due to the payment deadline specified on the invoice overriding the tariff's standard 30-day period, and further awarded the plaintiff legal costs and a party indemnity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 198 lit. f ZPO, Art. 59 ZPO, Art. 10 Abs. 1 URG; Copyright Association v. Hotel Operator (Unpaid Performance Fees): The court found that the association was authorized and the defendant was a qualified user subject to the fee structure, and that the billed amount, calculated based on the flat rates for audio and audiovisual use within the specified size limits, was not contestable. The court ruled in favor of the plaintiff, obligating the defendant to pay the principal sum plus 5% interest starting from October 2, 2021, due to the payment deadline specified on the invoice overriding the tariff's standard 30-day period, and further awarded the plaintiff legal costs and a party indemnity.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court applied this article to justify imposing default interest of 5% on the monetary debt.
The court cited this article to establish when the debtor enters into default regarding payment.
This article was used to determine that the procedural costs must be borne by the defendant (Beklagte).
This article was applied for the calculation and crediting of the advance payment against the court costs.
This article regulated the reimbursement obligation for the advance payment by the losing party to the winning party.
Cited as the basis for the right to appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the basis for the right to appeal to the Federal Supreme Court regarding the subject matter.
Cited to govern the procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Urteil vom 23. Januar 2024
Referenz ZK2 23 48
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Fleisch, Aktuar
Parteien A._____ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Katharina Lasota Heller LEXcellence AG, Mühlegasse 18 K, 6340 Baar gegen
B._____ AG Beklagte
Gegenstand Forderung aus Urheberrecht
Mitteilung 25. Januar 2024
Sachverhalt
A. Die A._____ ist die A._____ in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in C._____. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Die B._____ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ und bezweckt die Führung von Hotelund Restaurationsbetrieben, im Speziellen des E._____ in F._____.
B. Mit Eingabe vom 8. September 2023 erhob die A._____ (nachfolgend: Klägerin) gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Kantonsgericht von Graubünden Klage mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 01.10.2021 zu bezahlen.
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei.
C. Der mit Verfügung vom 11. September 2023 von der Klägerin verlangte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ging fristgerecht ein. Mit separater Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurde der Beklagten ein Exemplar der Klageschrift samt Beilagen zugestellt und es wurde ihr Frist zur Klageantwort angesetzt. Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Schreiben vom 29. November 2023 eine Nachfrist angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist ein Endentscheid gestützt auf die Vorbringen in der Klageschrift und aufgrund der Akten ergehen werde. Auch die Nachfrist lief unbenutzt ab.
D. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, ist für die vorliegende urheberrechtliche Klage örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO), sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]; Art. 7 Abs. 1 lit. c der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]) und funktionell (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 ZPO).
2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Die
2/7 Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 22 Abs. 1 URG). Werden im Handel erhältliche Tonoder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Für die Wiedergabe von Radiound Fernsehsendungen gilt der gemeinsame Tarif 3a (act. B.5; nachfolgend: GT 3a) ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (GT 3a Ziff. 2.1 und 18). Der GT 3a umschreibt unter anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (GT 3a Ziff. 4). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (GT 3a Ziff. 2.1).
3.1. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des IGE berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Vergütungsansprüche gemäss Art. 44 URG wahrzunehmen, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen (act. B.2). In Ziffer 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt und in Ziffer
8.2 GT 3a als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeichnet. Die Klägerin ist somit, nachdem die Forderung auf sie unbestrittenermassen zurückzediert wurde (act. B.7 und B.9), aktivlegitimiert.
3.2. Die frühere Inhaberin des E._____ meldete der G._____ AG, welche von 2014 bis 2018 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Vergütungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss dem GT 3a an (act. A.1 Rz. 7). Mittels Schreiben vom 5. Dezember 2019 teilte die frühere Inhaberin der Klägerin sodann die Übergabe des Hotelbetriebes an die Beklagte mit (act. B.4). Gemäss Handelsregisterauszug (act. B.3b) und der eigenen Website (https://______) führt die Beklagte den Betrieb inkl. der abgabepflichtigen audiound audiovisuellen Nutzungen fort. Als Nutzerin der im GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert.
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4.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 10. August 2021 in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Die Vergütung betrifft den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 (act. B.6). Da die Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden (act. A.1 Ziff. 10).
4.2. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Tonund Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (vgl. oben E. 2). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder für bis 200 Amtslinien) beträgt der monatliche Ansatz pro Nutzungsort CHF 14.40 für die Urheberrechte und CHF 4.80 für die verwandten Schutzrechte. Bei audiovisuellen Nutzungen beträgt der monatliche Ansatz pro Nutzungsort CHF 15.60 für die Urheberrechte und CHF 5.20 für die verwandten Schutzrechte (GT 3a Ziff. 5). Nutzer, welche die GT 3a-Vergütungen vor dem 1. Januar 2019 über die G._____ AG bezahlt haben, erhalten einen Rabatt von 5% auf die geschuldeten Vergütungen (GT 3a Ziff. 8.2). Schliesslich kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer von 2,5 % resp. 7,7 % hinzu (GT 3a Ziff. 11). Die Abrechnung erfolgt aufgrund der Angaben der Nutzer. Es obliegt dem Nutzer, sich bei der Klägerin anzumelden und ihr von sich aus Änderungen zu melden (GT 3a Ziff. 12 ff.).
4.3. Es ist unbestritten, dass die Beklagte abgabepflichtige audiound audiovisuelle Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien durchführt. Für die entsprechende Nutzung fordert die Klägerin von der Beklagten CHF 482.55 pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort gemäss Ziffer 5 GT 3a. Dieser Betrag wurde der Beklagten am 10. August 2021 in Rechnung gestellt (act. B.6). Die Berechnung des geltend gemachten Jahresbeitrages in der Höhe von CHF
482.55 ist nicht zu beanstanden.
4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte der Klägerin gestützt auf den GT 3a für das Jahr 2021 eine Vergütung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Höhe von CHF 482.55 inkl. Mehrwertsteuer zu entrichten hat.
5.1. Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Oktober 2021, weil die Rechnung nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen (GT 3a
4/7 Ziff. 15) beglichen worden sei. Die Klägerin habe daraufhin dem Beklagten zweimal erfolglos eine schriftliche Mahnung zugestellt.
5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf in Verzug (Art. 102 OR).
5.3. Die Rechnung vom 10. August 2021 enthält den Vermerk "zahlbar bis 01.10.2021" (act. B.6). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gerät ein Schuldner im Falle der Nichtbezahlung mit Ablauf der in der Rechnung gesetzten Frist nach deren Ablauf in Verzug (Meinrad Vetter/Olivier Buff, Verzugszinsen bei "zahlbar innert 30 Tagen", in: SJZ 2019, S. 151 m.w.H.). Dieser Zahlungsvermerk geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziffer 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 2. Oktober 2021 in Verzug, sodass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Die Mahnungen der Klägerin haben auf den Beginn des Verzugszinsenlaufs keine Auswirkung (vgl. Vetter/Buff, a.a.O., S. 153).
6.1. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000 (Art. 8 VGZ [BR 320.210]). Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf das Minimum von CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Umfang von CHF 1'000.00 hat die Beklagte der Klägerin den Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
6.3. Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Höhe der Parteientschädigung ist mangels Vorliegens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Für die offensichtlich auf diese Fälle spezialisierte Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Die Beklagte liess sich nicht zur Klage vernehmen. Angesichts der ausgewiesenen Arbeiten scheint ein Aufwand von rund zwei Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpau-
5/7 schale eine Parteientschädigung von gerundet CHF 500.00 ergibt. Die Beklagte hat die Klägerin entsprechend zu entschädigen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer entfällt, weil die Klägerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG).
6/7 Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Klage wird die B._____ AG verpflichtet, A._____, CHF
482.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2021 zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der B._____ AG auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der A._____, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 500.00 wird der A._____, zurückerstattet. Die B._____ AG hat der A._____, den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen.
3. Die B._____ AG hat der A._____, eine Parteientschädigung von CHF
500.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
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