Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK2 2023 37 • KG GR ZK2 2023 37 KI-generiert

Dismissal of Wage Claim Appeal Due to Untimely Filing and Defective Pleadings

Geschäftsnummer ZK2 2023 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's decision regarding a wage claim following her termination from employment while on 100% disability due to injuries sustained in a dispute with her former employer/partner, requesting an extension for filing the appeal and complaint due to health issues, specifically a diagnosed post-traumatic stress disorder and unstable personality disorder. The court dismissed the appeal and complaint because the submitted documents lacked the required legal requests and specific reasoning, and the appellant failed to properly substantiate a request for reinstatement of the deadline, as her documented long-standing health issues did not sufficiently demonstrate that she was prevented from acting within the statutory deadlines or seeking third-party assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ZPO, Art. 110 i.V.m, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 18 Abs. 3 GOG; Dismissal of Wage Claim Appeal Due to Untimely Filing and Defective Pleadings: The court dismissed the appeal and complaint because the submitted documents lacked the required legal requests and specific reasoning, and the appellant failed to properly substantiate a request for reinstatement of the deadline, as her documented long-standing health issues did not sufficiently demonstrate that she was prevented from acting within the statutory deadlines or seeking third-party assistance.

Schlagwörter

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Forderungseingabe Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beschwerdelegitimation Lohnkosten verspätetes Fristerstreckungsgesuch gesetzliche Frist Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the appellant/complainant in the final order (Order 3).

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as a procedural basis for the single-judge decision regarding non-entry into the merits (mentioned in Consideration 4, preceding the dispositive).

Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO

Cited as a procedural basis for the single-judge decision regarding non-entry into the merits (mentioned in Consideration 4, preceding the dispositive).

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the final order (Order 5) concerning the possibility of appeal to the Federal Supreme Court regarding the value in dispute.

Art. 72 BGG

Cited in the final order (Order 5) regarding the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 20. Juli 2023

Referenz ZK2 23 37

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin gegen

B._____ AG Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rohner Swissberg AG, Via Serlas 20, Postfach 92, 7500 St. Moritz

Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 21.02.2023, mitgeteilt am 10.05.2023 (Proz. Nr. 115-2021-11)

Mitteilung 24. Juli 2023

Sachverhalt

A. A._____ trat am 2. September 2019 eine Stelle als Stellvertretung der Direktion bei der B._____ AG an. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber und Lebenspartner, von welcher sie mehrere Verletzungen davontrug, war A._____ ab dem 13. November 2019 zu 100% arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 kündigte die B._____ AG das Arbeitsverhältnis mit A._____, unter Einhaltung der vertraglichen Frist von drei Monaten, auf den

30. April 2020. Gegen diese Kündigung erhob A._____ Einsprache.

B. Am 29. September 2020 reichte A._____ ihr Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde der Region Maloja ein. Gleichzeitig ersuchte sie um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihr anschliessend gewährt wurde. Da es an der Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung kam, stellte der Vermittler die Klagebewilligung aus, welche fristund formgerecht beim Regionalgericht Maloja eingereicht wurde. A._____ beantragte eine Lohnnachzahlung in Höhe von brutto CHF 9'716.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2020, die Abrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und Pensionskassenbeiträge auf dem geforderten Bruttolohn, eine Entschädigung in Höhe von CHF 11'600.00 sowie ein schriftliches Arbeitszeugnis mit vorgegebenem Inhalt.

C. Mit Entscheid vom 21. Februar 2023 hiess das Regionalgericht Maloja die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die B._____ AG zur Zahlung von netto CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2020, zur Abrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und Pensionskassenbeiträge auf dem zugesprochenen Nettolohn und zur Ausstellung eines vorformulierten Arbeitszeugnisses. Zudem verpflichtete es A._____, die B._____ AG mit CHF 13'472.20 ausseramtlich zu entschädigen.

D. Am 9. Juni 2023 reichte A._____ (anschliessend: Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin) Berufung gegen diesen Entscheid sowie Beschwerde gegen den Kostenentscheid beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Zudem beantragte sie aus gesundheitlichen Gründen eine Fristerstreckung von 14 Tagen für die Begründung der Berufung und der Beschwerde. Dazu legte sie einen ärztlichen Bericht über ihre diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und instabile Persönlichkeitsstörung bei.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Juni 2023 wurde die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung nicht möglich sei. Jedoch bestehe die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art.

2/6

148 ZPO zu stellen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ging weder eine Antwort noch ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch von der Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin ein.

F. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

1.1. Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Der Kostenentscheid kann selbstständig mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO).

1.2. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Berufungsschrift muss klar hervorgehen, dass und weshalb die Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE

137 III 617 E. 4.2.2). Eine Ergänzung der Berufung nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Das Gleiche gilt auch für die Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

1.3. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Nichteinhaltung dieser in Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht hat stets das Nichteintreten auf die Berufung bzw. die Beschwerde zur Folge (vgl. BGer 5A_410/2021 v. 17.05.2022 E. 2; 5A_247/2013 v. 15.10.2013 E. 3.1).

2. Die eingereichte Berufung (act. A.1) und Beschwerde (act. A.2) enthalten weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Auch auf das Schreiben vom

13. Juni 2023 (act. D.1), in welchem das Kantonsgericht die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass eine Fristerstreckung nicht möglich und allenfalls ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen sei, erfolgte keine Antwort. Auf die Berufung und die Beschwerde ist somit aufgrund fehlender Begründung nicht einzutreten.

3.1. Selbst wenn man die Eingaben vom 9. Juni 2023 (act. A.1 und A.2) nicht nur als Rechtsmittelschriften, sondern auch als Wiederherstellungsgesuche qualifizieren würde, wären diese abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten

3/6 werden könnte. Das Wiederherstellungsgesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen (vgl. Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 39 zu Art. 148 ZPO). Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung der Partei kann grundsätzlich eine Wiederherstellung rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei bzw. deren Vertreter durch den Unfall oder die Krankheit effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor (BGer 6S.54/2006 v. 2.11.2006 E. 2.2.1; BGE 119 II 86 E. 2a;

112 V 255 E. 2a). Von Bedeutung ist zudem der Zeitpunkt der Erkrankung bzw. des Unfalls. Nur wenn diese am Ende einer Frist liegt bzw. sich mit dem Termin überschneidet, kann von der Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden. Erkrankt die Partei bzw. deren Vertreter hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf bzw. dem Termin, ist sie in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Gozzi, a.a.O., N 20 zu Art. 148 ZPO).

3.2. Die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin bringt in ihrem Schreiben lediglich vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und in Anbetracht, dass sie derzeit keinen Rechtsbeistand zur Verfügung habe, eine Fristerstreckung benötige. Im von ihr beigelegten ärztlichen Bericht wird ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung attestiert, welche sich durch ausgeprägte muskuläre Anspannung, Hyperarousal, Panikattacken und ausgeprägte Durchschlafstörungen bemerkbar mache. Weder im ärztlichen Bericht noch im Schreiben der Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin wird dargelegt, ob und inwieweit die aufgeführten Erkrankungen ihre Fähigkeiten zur Einreichung eines Rechtsmittels oder ihre generelle Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Ausführungen im ärztlichen Bericht lässt sich die objektive und subjektive Zumutbarkeit in Bezug auf die Ausführung von Prozesshandlungen nicht beurteilen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten leidet die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin zudem bereits seit der Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber und Lebenspartner im November 2019 an den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (RG act. II.7 und II.8). Sie ist somit nicht erst am Ende der abgelaufenen Frist erkrankt, sondern schon seit längerer Zeit, weshalb grundsätzlich davon auszugehen wäre, dass sie in der Lage sein sollte selber zu handeln oder zumindest die Dienste eines Dritten

4/6 in Anspruch zu nehmen. Die Eingabe der Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin vermag die Anforderungen an ein Wiederherstellungsgesuch folglich nicht zu erfüllen. Daher wäre ein Wiederherstellungsgesuch in der vorliegenden Form abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könnte. Es bleibt somit dabei, dass die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründete Rechtsmittel eingereicht hat.

4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Rechtsmittel ergeht der Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).

5. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 9, 10 und 13 VGZ (BR 320.210) auf CHF 500.00 festgesetzt und gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin auferlegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin erübrigt sich, da keine Berufungsund Beschwerdeantwort eingeholt wurde.

5/6 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Berufungsund Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

6. Mitteilung an:

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