Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK2 2022 52 • KG GR ZK2 2022 52 KI-generiert

Construction Payment Dispute Admissibility Challenge

Geschäftsnummer ZK2 2022 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court ruling that ordered payment of CHF 62,270.00 plus interest arising from a construction contract, based on an acceptance of the final balance by the appellant's construction management. The appellate court found that the appeal was inadmissible because the appellant failed to properly substantiate its claims by failing to specifically address the lower court's reasoning—which held that the construction manager's "examination notice" rendered the final amount due, irrespective of a signed final settlement agreement—instead relying on a general restatement of its initial arguments. Consequently, the appeal was not accepted, and the lower court's decision regarding the payment obligation and the lifting of the objection to execution was upheld for the amount confirmed due.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 1 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 308 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO; Construction Payment Dispute Admissibility Challenge: The appellate court found that the appeal was inadmissible because the appellant failed to properly substantiate its claims by failing to specifically address the lower court's reasoning—which held that the construction manager's "examination notice" rendered the final amount due, irrespective of a signed final settlement agreement—instead relying on a general restatement of its initial arguments. Consequently, the appeal was not accepted, and the lower court's decision regarding the payment obligation and the lifting of the objection to execution was upheld for the amount confirmed due.

Schlagwörter

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Bauwerkvertrag Prozesserledigung Zinszahlung Zahlungsbilanz Betreibungsforderung Zahlungsnachweis Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 311 ZPO

The appeal was not admitted because the appellant failed to meet the formal requirements for the statement of appeal grounds.

Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO

These provisions served as the basis for ordering the losing party (appellant) to bear the procedural costs.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

This provision formed the basis for ordering the appellant to compensate the respondent for party costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 12. Mai 2023

(Mit Urteil vom 17. August 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)

Referenz ZK2 22 52

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender Arpagaus, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ AG Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Ziegler Romero & Ziegler Meier Rechtsanwälte, Lavaterstrasse 66, 8002 Zürich

gegen

B._____ GmbH Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Marc von Gunten Gabi/Zarro/von Gunten Rechtsanwälte, Flurstrasse 30, 8048 Zürich

Gegenstand Forderung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 18.08.2022, mitgeteilt am 07.10.2022 (Proz. Nr. 115-2021-15)

Mitteilung 12. Mai 2023

Sachverhalt

A. Die B._____ GmbH (Unternehmerin) und die A._____ AG (Bestellerin) schlossen am 14. August 2019 einen Werkvertrag über Holzbauarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung der Liegenschaft an der F._____strasse __ in C._____. Als Werklohn wurde eine Pauschale von CHF 225'000.00 inkl. MwSt. vereinbart. Neben den Vertragsparteien wurde der Werkvertrag von der D._____ AG unterzeichnet, welche von der A._____ AG mit der Projektund Bauleitung betraut wurde.

B. Die Abnahme des vollendeten Holzbaus erfolgte am 29. Februar 2020. Mit (Schluss-)Rechnung vom 23. März 2020 liess die B._____ GmbH der A._____ AG eine Zusammenstellung über die von ihr erbrachten Leistungen samt Nachtragsund Regiearbeiten in der Höhe von CHF 354'546.00 (nach 5 % Rabatt und allgemeinen Abzügen von 1.7 %, inkl. MwSt.) zukommen. Nach Abzug sämtlicher Akontozahlungen wies die Schlussabrechnung eine Restforderung von CHF 63'756.00 aus.

C. In der "Unternehmerschlussabrechnung" vom 8. Juli 2020 prüfte die D._____ AG den Bestand der von der B._____ GmbH geltend gemachten Forderung und teilte der A._____ AG am 16. Juli 2020 mit, einen Restbetrag von CHF 62'270.00 schuldig zu sein.

D. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2020 teilte die B._____ GmbH der D._____ AG mit, dass nach wie vor kein Zahlungseingang habe verbucht werden können und bat darum, die A._____ AG an die zu begleichende Rechnung zu erinnern. Die D._____ AG bestätigte gegenüber der B._____ GmbH, bei der A._____ AG nachzufragen.

E. Nachdem die Zahlung weiterhin ausblieb, liess die B._____ GmbH beim Betreibungsamt Prättigau/Davos am 11. November 2020 ein Betreibungsbegehren stellen für den Betrag von CHF 62'270.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Oktober 2020. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E._____ wurde der A._____ AG am 26. November 2020 zugestellt. Die A._____ AG erhob gleichentags Rechtsvorschlag.

F. Auf Ersuchen der B._____ GmbH fand am 4. Juni 2021 eine Schlichtungsverhandlung statt, an der sich die Parteien nicht einigen konnten. Am 7. Juni 2021 stellte der Vermittler die Klagebewilligung aus, die folgende Rechtsbegehren enthält:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 62'270.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2020 zu bezahlen;

2 / 11

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos (Zahlungsbefehl vom 11. November 2020) sei aufzuheben;

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten und der Betreibungskosten von CHF 124.30.

G. Die B._____ GmbH liess am 21. Juni 2021 fristgerecht Klage beim Regionalgericht Prättigau/Davos einreichen mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 62'270.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2020 zu bezahlen;

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos (Zahlungsbefehl vom 11. November 2020) sei aufzuheben;

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer und Betreibungskosten von CHF 124.30 sowie Kosten der Klagebewilligung in der Höhe von CHF 500.00.

H. Nach gewährter Fristerstreckung liess die A._____ AG am 8. November 2021 die Klageantwort mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:

1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

I. Beide Parteien hielten sowohl in der Replik vom 5. Januar 2022 als auch in der Duplik vom 14. März 2022 an ihren Rechtsbegehren fest. Am 31. März 2022 machte die B._____ GmbH vom unbedingten Replikrecht Gebrauch und reichte eine weitere Stellungnahme ein.

J. Am 18. August 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos statt. Mit gleichentags ergangenem Entscheid, mitgeteilt am

7. Oktober 2022, erkannte das Regionalgericht:

1. Die A._____ AG wird verpflichtet, der B._____ GmbH einen Betrag von CHF 62'270.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit 21. Oktober 2020.

2. Im Umfang des in vorstehend Dispositiv-Ziffer 1 genannten Geldbetrages von CHF 62'270.00, samt Zins von 5 % seit 21. Oktober 2020, wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos (Zahlungsbefehl vom 11. November 2020) aufgehoben und definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Die A._____ AG wird verpflichtet, der B._____ GmbH die Betreibungskosten von CHF 124.30 zu ersetzen.

4. Die Gerichtskosten für diesen Entscheid in der Höhe von CHF 10'000.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden mit den von der B._____ GmbH und der A._____ AG geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die A._____ AG wird verpflichtet, der B._____ GmbH den von der B._____ GmbH geleisteten Gerichtskostenvor-

3 / 11 schuss von CHF 6'000.00 zu erstatten/bezahlen und dem Regionalgericht Prättigau/Davos noch CHF 3'650.00 nachzubezahlen.

5. Die A._____ AG hat die B._____ GmbH mit CHF 19'356.00 (inkl. Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen.

6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Vermittleramt Prättigau/Davos von CHF 500.00 gehen zu Lasten der A._____ AG. Die A._____ AG hat der B._____ GmbH, welche die CHF 500.00 bezahlt hat, diese CHF 500.00 zu erstatten/bezahlen.

7. [Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid]

8. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]

9. [Mitteilung]

K. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 9. November 2022 Berufung und begehrte, was folgt:

Anträge:

1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil der Vorinstanz vom

18. August 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Alles unter entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten, sowohl für das erstals auch für das zweitinstanzliche Verfahren (hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten des Friedensrichteramtes), weshalb entsprechend die Ziffern 3 – 6 des Entscheides vom 18. August 2022 aufzuheben seien.

L. Mit Verfügung vom 10. November 2022 wurde die B._____ GmbH zur Berufungsantwort und die Vorinstanz zur Aktenzustellung aufgefordert.

M. Die B._____ GmbH (nachfolgend: Berufungsbeklagte) reichte am 12. Dezember 2022 ihre Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein:

Anträge:

1. Es seien die Rechtsbegehren der Beklagten und Berufungsklägerin gemäss der Berufungsbegründung vom 9. November 2022 vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid Proz.-Nr. 115-2021-15 des Kollegialgerichtes Prättigau/Davos (Erstinstanzliches Kollegialgericht)

vom 18. August 2022 vollumfänglich zu bestätigen;

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin.

N. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

4 / 11

1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. August 2022 stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 308 ZPO). Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheit erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend erreicht, machte die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren doch eine Forderung von CHF 62'270.00 geltend.

1.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Die gerichtsinterne Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Die Berufungsklägerin reichte die Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom

18. August 2022, mitgeteilt am 7. Oktober 2022, mit Eingabe vom 9. November 2022 (Poststempel) fristgerecht ein.

2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 v. 26.4.2013

E. 3.1; Reetz/Theiler, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berufungsinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu

5 / 11 beschränken, die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwendung von Amtes wegen), bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_184/2017 v. 16.5.2017 E. 4.2.1; 4A_397/2016 v. 30.11.2016 E. 3.1; 4A_258/2015 v. 21.10.2015 E. 2.4.3). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids. Das gilt auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime und trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; ZR 110 Nr. 80).

3.1. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren beziehungsweise Berufungsanträge zu stellen, aus welchen insbesondere hervorgehen soll, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; 134 II 244 E. 2.4.2). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung kann sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht damit begnügen, einen kassatorischen Antrag zu stellen, sondern ist ebenfalls gehalten, einen Antrag in der Sache zu formulieren. Seine Rechtsbegehren müssen zudem so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGer 4A_129/2019 v. 27.5.2019 E. 1.2.2). Die Anträge der Berufungsklägerin lauten auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage. Damit ist den Anforderungen des Berufungsantrags im dargelegten Sinne Genüge getan, zumal bei einem Begehren auf vollumfängliche Abweisung der Klage naturgemäss auch keine eigentliche Bezifferung verlangt werden kann, sondern es genügt, wenn hinreichend zum Ausdruck kommt, dass die Begründetheit der Klage bestritten wird.

3.2. Allerdings trifft den Berufungskläger eine Begründungspflicht. In der Berufungsschrift ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss. Es ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den

Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies hat mittels klarer Verweise auf

6 / 11 die vorinstanzlichen rechtlichen und/oder tatsächlichen Erwägungen zu erfolgen (BGer 4A_418/2017 v. 8.1.2018 E. 2.3; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 v. 15.10.2013 E. 3.2). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 v. 18.3.2013 E. 3.3.3; 4A_203/2013 v. 6.6.2013 E. 3.2).

4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zunächst, die Berufungsklägerin habe sich das Handeln der Bauleitung als ihre Vertretung (Art. 33 SIA-Norm 118) anzurechnen (act. B.1, S. 9 Ziff. 6.2.3). Es sei erstellt, dass die Bauleitung zur Vertretung der Berufungsklägerin in sämtlichen finanziellen Belangen betreffend Regieund Nachtragsarbeiten, aber auch bezüglich der allgemeinen Kontrolle der Rechnungsstellung gemäss Werkvertrag, befugt gewesen sei. Eine allenfalls gegenteilige Vereinbarung zwischen der Bauleitung und der Berufungsklägerin müsse sich die Berufungsbeklagte nicht entgegenhalten lassen (act. B.1, S. 12 Ziff. 6.2.6). Auf Grundlage der von der Berufungsbeklagten erstellten Schlussabrechnung habe die Bauleitung der Berufungsklägerin am 16. Juli 2020 ein als "Unternehmerschlussabrechnung vom 08.07.2020" bezeichnetes Dokument übermittelt und darin einen offenen Betrag von CHF 62'270.00 ausgewiesen. Es handle sich dabei um einen Prüfungsbescheid i.S.v. Art. 155 Abs. 1 SIA- Norm 118 (act. B.1, S. 13 Ziff. 6.3.1.4). Dieser sehe entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin keine spezielle Form vor und sei auch ohne Unterschrift gültig (act. B.1, S. 14 Ziff. 6.3.1.4). Zwar erstrecke sich die mit dem Prüfungsbescheid verbundene Anerkennung grundsätzlich nicht auch auf offene Rechnungen für Regiearbeiten, die ein Unternehmer gleichzeitig mit der Schlussabrechnung einreiche. Anders verhalte es sich jedoch, wenn die Bauleitung, wie vorliegend, gestützt auf die Schlussabrechnung und die Rechnungen für Regiearbeiten einen Kostenabschluss erstelle und so den Gesamtsaldo ermittle. Gemäss Rechtsprechung habe die Berufungsbeklagte darauf vertrauen dürfen, dass von der Bauleitung als Vertreterin der Berufungsklägerin auch die Rechnungen für Regiearbeiten akzeptiert worden seien (act. B.1, S. 13 Ziff. 6.3.1.3). Die Schlussabrechnung re-

7 / 11 spektive der leicht abweichende Betrag von CHF 62'270.00 gelte damit als beidseitig anerkannt (act. B.1, S. 14 E. 6.3.1.5). Entsprechend sei die Forderung der Berufungsbeklagten gemäss Art. 155 SIA-Norm 118 mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung fällig geworden. Die Berufungsklägerin schulde der Berufungsbeklagten einen Betrag von CHF 62'270.00 samt Zins von 5 % seit 21. Oktober 2020 (act. B.1, S. 19 Ziff. 8.3 f.). Für diesen Betrag sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos i.S.v. Art. 79 SchKG aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. B.2, S. 20 Ziff. 9.3).

5.1. In der Berufung beanstandet die Berufungsklägerin die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Forderung der Berufungsbeklagten gemäss Schlussabrechnung mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung fällig geworden sei (act. A.1,

S. 3 Ziff. 1). Auf ihre Rechtsschriften vor der Vorinstanz verweisend führt die Berufungsklägerin aus, die Parteien hätten in zulässiger Weise die dispositiven Bestimmungen von Art. 155 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118 dahingehend abgeändert, dass die Fälligkeit der Schlussforderung von einer "bereinigten und unterzeichneten Schlussabrechnung" abhängig gewesen sei (act. A.1, S. 6 Ziff. 4). Die Berufungsbeklagte habe unterschriftlich anerkannt, dass eine von allen Parteien unterzeichnete Schlussabrechnung Voraussetzung gewesen sei für die Fälligkeit der Forderung (act. A.1, S. 4 Ziff. 2 mit Verweis auf RG act. I.4, S. 36). Wie vor der Vorinstanz mehrmals geltend gemacht, habe nie irgendjemand (Berufungsbeklagte, Bauleitung oder Berufungsklägerin) die Unternehmerschlussabrechnung vom 8. Juli 2020 unterzeichnet (act. A.1, S. 6 Ziff. 4 mit Verweis auf RG act. I.4, S. 36). Der Berufungsbeklagten wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, die ihr zugestellte Schlussabrechnung vom 8. Juli 2020 zu unterzeichnen und der Bauleitung zurückzusenden (act. A.1, S. 6 Ziff. 4). Da keine unterzeichnete Schlussabrechnung vorliege, könne die klägerische Forderung auch nicht zur Zahlung fällig geworden sein (act. A.1, S. 6 Ziff. 4 mit Verweis auf RG act. I.4, S. 37). Selbst wenn eine klägerische Forderung ausgewiesen sein sollte, sei diese weder im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung am 18. August 2022 fällig gewesen, weshalb sich die Berufungsklägerin auch nicht in Verzug befinde (act. A.1, S. 4 Ziff. 1). Dieser Einwand der Berufungsklägerin sei von der Vorinstanz nicht einmal behandelt worden, weshalb der Entscheid vom 18. August 2022 bereits deshalb mangelhaft und somit aufzuheben sei (act. A.1, S. 5 Ziff. 2). Entsprechend sei die Betreibung gegen die Berufungsklägerin zu Unrecht eingeleitet worden und die Vorinstanz hätte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____ nicht aufheben dürfen. Ebenfalls zu Unrecht sei die Berufungsklägerin dazu verpflichtet worden, der Berufungsbeklagten den Betrag

8 / 11 von CHF 62'270.00 nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2020 zu bezahlen (act. A.1,

S. 4 Ziff. 1).

5.2. Es ist zu prüfen, ob die Berufungsbegründung der Berufungsklägerin den Substantiierungsanforderungen von Art. 311 ZPO genügt. Die Berufungsklägerin setzt sich in ihrer Berufungsschrift nicht mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinander. Durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften hält sie daran fest, dass die Forderung der Berufungsbeklagten noch nicht fällig sei. Wiederholt führt sie aus, für die Fälligkeit der Forderung fehle es an einer unterzeichneten Schlussabrechnung und verweist dazu, teilweise in der direkten Rede, auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz. Die Vorbringen der Berufungsklägerin lassen eine inhaltliche Bezugnahme auf die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder auf die Akten der Vorinstanz vermissen, hielt die Vorinstanz doch gerade fest, dass eine Unterzeichnung der Schlussabrechnung mit Ausstellung des Prüfungsbescheids obsolet geworden sei.

Indem die Berufungsbeklagte geltend macht, die Vorinstanz habe ihren Einwand nicht behandelt, verkennt sie, dass die Vorinstanz sich mit der Frage der Fälligkeit der Forderung sehr wohl auseinandergesetzt hat. So hielt die Vorinstanz sinngemäss fest, dass es, unabhängig vom Vorliegen einer unterzeichneten Schlussabrechnung, darauf ankomme, ob die zur Vertretung der Berufungsklägerin befugte Bauleitung einen Prüfungsbescheid ausstellte. Mit dem Prüfungsbescheid vom

16. Juli 2020 gelte der von der Berufungsbeklagten geforderte Betrag von CHF 62'270.00 als ausgewiesen und sei fällig geworden (vgl. act. B.1, S. 13 Ziff. 6.3.1.4 und act. B.1, S. 19 Ziff. 8.3 f.). Auf diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz geht die Berufungsklägerin nicht ein. Insbesondere lässt sie offen, inwiefern die Vorinstanz zur Feststellung der Fälligkeit nicht auf den Prüfungsbescheid hätte abstellen dürfen oder weshalb dieser mangelhaft gewesen wäre. Die Berufungsklägerin macht weder geltend, dass die Annahme der Vorinstanz, der Prüfungsbescheid unterliege keinen Formvorschriften, unzutreffend sei, noch stellt sie sich auf den Standpunkt, selbst ein rechtsgültiger Prüfungsbescheid würde vorliegend nichts daran ändern, dass die Schlussabrechnung von allen Parteien hätte unterzeichnet werden müssen. Sie scheint die Argumentation der Vorinstanz zu verkennen, indem sie – unter Ausklammerung des Prüfungsbescheides – am Erfordernis einer allseitigen Unterzeichnung der Schlussabrechnung festhält. Damit ist die Begründung der Berufung nicht hinreichend sachbezogen; sie zielt letztlich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vorbei. Dabei begnügt sich die Berufungsklägerin mit einer Wiederholung ihrer eigenen Sachdarstellung und einer appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Sie vermag damit

9 / 11 nicht rechtsgenügend aufzuzeigen, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leiden würde. Indem die Berufungsklägerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO).

6. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz.

7.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 13 VGZ (BR 320.210) wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Sie wird aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 wird der Berufungsklägerin zurückerstattet.

7.2. Nach Art. 111 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]. In Anbetracht der sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. Die Berufungsklägerin ist somit zu verpflichten, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren in diesem Umfang zu entschädigen.

10 / 11 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der A._____ AG. Sie werden aus dem von der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 wird der A._____ AG vom Kantonsgericht zurückerstattet.

3. Die A._____ AG hat der B._____ GmbH für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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