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ZK2 2020 5 • KG GR ZK2 2020 5 KI-generiert

Enforcement of Foreign Judgment Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer ZK2 2020 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged a regional court's decision to grant the enforcement of a foreign judgment ordering payment of EUR 1,240.55 plus interest. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to remit the required CHF 2,000.00 advance for court costs, even after being granted a final extension, which mandated non-admittance of the appeal pursuant to the relevant procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 95 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 72 BGG, Art. 113 ff. BGG; Enforcement of Foreign Judgment Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to remit the required CHF 2,000.00 advance for court costs, even after being granted a final extension, which mandated non-admittance of the appeal pursuant to the relevant procedural law.

Schlagwörter

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Vollstreckung ausländischer Entscheide Kostenvorschuss Zahlungsbefehl ausländischer Entscheid Betreibungsforderung Verfahrenskosten nach dem AIG Vollstreckbarerklärung | Beschwerde übrige Fälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Basis for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 95 ZPO

Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to determine that the appellant bears the costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to establish that the appellant is liable for the procedural costs due to the outcome of the case.

Art. 72 BGG

Cited to indicate the possibility of appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited to indicate the possibility of appeal to the Federal Supreme Court against the decision, given the low value in dispute.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 23. April 2020

Referenz ZK2 20 5

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin mgr. Kazimierze Budzynskiej Kancelaria Prawna Kazimiera Budzynska, Topolowa 9, PL-47-440 Nedza

Gegenstand Vollstreckbarerklärung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 10.12.2019, mitgeteilt am 16.12.2019 (Proz. Nr. 135-2019-798)

Mitteilung 27. April 2020

1/4 In Erwägung,

– dass das Amtsgericht O.1_____ VI Wirtschaftsabteilung (Aktenzeichen VI GC 1169/16), L.1_____, mit Urteil vom 20. Dezember 2018, die A._____ verpflichtete der B._____ den Betrag von EUR 1'240.55 samt gesetzlichen Zinsen für Zahlungsverzögerung seit dem 20. Juni 2016 zu bezahlen (Akten Vorinstanz II/1),

– dass die B._____ am 5. Oktober 2019 (Datum Übergabe CH-Post) beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung des in L.1_____ ergangenen Urteils des Amtsgerichts O.1_____ stellte,

– dass der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 (Proz.Nr. 135-2019-798), mitgeteilt am 16. Dezember 2019, das Gesuch der B._____ um Vollstreckbarerklärung des in L.1_____ ergangenen Urteils, guthiess,

– dass die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, und dessen Aufhebung verlangte,

– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 31. Januar 2020 die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 98 und 101 ZPO aufforderte, dem Kantonsgericht bis zum 24. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu überweisen,

– dass die Beschwerdeführerin diese eingeschriebene Sendung am 4. Februar 2020 gegen Unterschrift entgegennahm, aber den Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlte,

– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2020 für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 9. März 2020 einräumte,

– dass die Beschwerdeführerin mit Gewährung der Nachfrist ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Kantonsgericht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf ihr Rechtsmittel nicht eintrete, sofern sie den Vorschuss innert der verfügten Nachfrist nicht leiste,

– dass die Beschwerdeführerin auch diese eingeschrieben versandte Verfügung am 28. Februar 2020 gegen Unterschrift entgegennahm,

2/4

– dass der Kostenvorschuss innert der bis zum 9. März 2020 angesetzten Nachfrist nicht beglichen wurde,

– dass somit gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung, zu tragen hat (Art. 95 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO),

– dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden,

– dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen wird, nachdem von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde,

– dass der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

3/4 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgesehen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

4/4