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ZK2 2019 30 • KG GR ZK2 2019 30 KI-generiert

Appealability of Interlocutory Order Dispensing Personal Appearance for Jurisdiction Hearing

Geschäftsnummer ZK2 2019 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's interlocutory decision which granted the opposing party dispensation from personal appearance at a main hearing scheduled to address only the issue of territorial jurisdiction. The appellate court reasoned that an appeal against such a procedural order is only permissible if it threatens an irreparable disadvantage according to the relevant procedural law, requiring the appealing party to substantively demonstrate the concrete, serious, and unrecoverable nature of the disadvantage, which the appellant failed to do, as the only matter pending at the main hearing was jurisdiction; consequently, the court dismissed the appeal for lack of substantiation regarding the admissibility requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 ZPO; Appealability of Interlocutory Order Dispensing Personal Appearance for Jurisdiction Hearing: The appellate court reasoned that an appeal against such a procedural order is only permissible if it threatens an irreparable disadvantage according to the relevant procedural law, requiring the appealing party to substantively demonstrate the concrete, serious, and unrecoverable nature of the disadvantage, which the appellant failed to do, as the only matter pending at the main hearing was jurisdiction; consequently, the court dismissed the appeal for lack of substantiation regarding the admissibility requirement.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden prozessleitende Verfügungen Parteianhörung sachliche Unzuständigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorführung vor der Behörde Forderung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 319 lit. b ZPO
The court did not enter a finding on the appeal because the appellant failed to substantiate a legally relevant, non-easily rectifiable disadvantage required by this provision for appealing an interlocutory decision.
Art. 321 Abs. 2 ZPO
3 / 10 Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO),
Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO
– dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.00 nicht überschreitet,
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO
– dass die Verfügung des Regionalgerichts Plessur, mit welcher die beantragte Dispensation von Y._____ bewilligt wurde, eine prozessleitende Verfügung darstellt, welche der Beschwerde unterliegt. Nach Art. 319 lit. b ZPO sind prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1)
Art. 319 ZPO
9-15 zu Art. 319 ZPO und N.
Art. 321 ZPO
3 / 10 Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO),
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Cited as the general rule according to which costs should normally be imposed on the appellant when the appeal is not considered.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

The court did not enter a finding on the appeal because the appellant failed to substantiate a legally relevant, non-easily rectifiable disadvantage required by this provision for appealing an interlocutory decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule according to which costs should normally be imposed on the appellant when the appeal is not considered.

Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited to inform about the possibility of filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court regarding the decision on costs.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform about the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court regarding the decision on costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 01. Mai 2019

Referenz ZK2 19 30

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Pritzi, Vorsitzender

Parteien X._____ Beschwerdeführerin

gegen

Y._____ Beschwerdegegner

Gegenstand Forderung

Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 10.04.2019 (Proz. Nr. _____)

Mitteilung 03. Mai 2019 Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme des Widerspruchs (recte: Beschwerde) vom 14. April 2019 (Poststempel 16. April 2019), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass das Regionalgericht Plessur (Einzelgericht) mit Verfügung vom 19.

Februar 2019 X._____ und Y._____ zur Hauptverhandlung (im Verfahren mit der Proz. Nr. _____), angesetzt auf den 07. Mai 2019, vorlud,

– dass Y._____ mit Eingabe vom 08. April 2019 sinngemäss um sein Fernbleiben von der Hauptversammlung vom 07. Mai 2019 und dafür seine Vertretung durch A._____ ersuchte,

– dass Y._____ mit Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 10. April 2019 vom persönlichen Erscheinen an der Hauptversammlung dispensiert wurde, gleichzeitig erachtete die Vorinstanz eine Vertretung von Y._____ als nicht notwendig, da vorweg von Amtes wegen die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen sei, welche Y._____ in seiner Eingabe vom 08. April 2019 sinngemäss bestritten habe,

– dass X._____ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Regionalgerichts Plessur mit Eingabe vom 16. April 2019 bei diesem Beschwerde erhob, welche am 24. April 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überbracht wurde,

– dass die Verfügung des Regionalgerichts Plessur, mit welcher die beantragte Dispensation von Y._____ bewilligt wurde, eine prozessleitende Verfügung darstellt, welche der Beschwerde unterliegt. Nach Art. 319 lit. b ZPO sind prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1)

oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art.

321 Abs. 2 ZPO),

– dass die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]) ergibt,

2 / 10

– dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.00 nicht überschreitet,

– dass die von X._____ erhobene Beschwerde vom 16. April 2019 recht-zeitig erfolgte,

– dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet worden ist,

– dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handelt, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist.

Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2),

– dass in Anbetracht dieser Überlegungen eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten ist und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat als Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils.

Anderseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, das heisst geradezu in die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1),

– dass an Beschwerden von Laien grundsätzlich nicht die gleich strengen Anforderungen zu stellen sind wie an von Anwälten verfasste Beschwerden.

Dennoch sind auch an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale

3 / 10 Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO),

– dass auch wenn es sich bei der Beschwerde vom 14. April 2019 um eine Laieneingabe handelt, so hat diese nach soeben Ausgeführtem gewissen Minimalanforderungen zu genügen, damit auf sie eingetreten werden kann.

Der Beschwerde kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts Plessur und der Dispensation zum Erscheinen von Y._____ ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, da anlässlich der angesetzten Hauptversammlung vor Vorinstanz ausschliesslich über die Frage der örtlichen Zuständigkeit befunden wird. Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Eingabe denn auch einzig mit dem Widerspruch der Ablehnung des Dispens von Y._____, ohne diesbezügliche Begründung. Die weitergehenden Ausführungen beziehen sich zur Sache, welche an erwähnter Hauptverhandlung nicht Gegenstand sein werden.

Entsprechend ist darauf hier nicht einzutreten. Mangels Substantiierung eines rechtserheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, welcher in der Sache auch nicht ersichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,

– dass kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO),

– dass da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz,

– dass für Beschwerdeverfahren das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 erhebt. Vorliegend wird in Anwendung von Art. 13 VGZ auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet,

4 / 10 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.

113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

5 / 10 Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 01. Mai 2019

Referenz ZK2 19 30

Instanz II. Zivilkammer

Besetzung Pritzi, Vorsitzender

Parteien X._____ Sardonastrasse 3, 7000 Chur Beschwerdeführerin

gegen

Y._____ c/o A._____, Röven 60, 7530 Zernez Beschwerdegegner

Gegenstand Forderung

Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 10.04.2019 (Proz. Nr. _____)

Mitteilung 03. Mai 2019

1 / 10 Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme des Widerspruchs (recte: Beschwerde) vom 14. April 2019 (Poststempel 16. April 2019), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass das Regionalgericht Plessur (Einzelgericht) mit Verfügung vom 19.

Februar 2019 X._____ und Y._____ zur Hauptverhandlung (im Verfahren mit der Proz. Nr. _____), angesetzt auf den 07. Mai 2019, vorlud,

– dass Y._____ mit Eingabe vom 08. April 2019 sinngemäss um sein Fernbleiben von der Hauptversammlung vom 07. Mai 2019 und dafür seine Vertretung durch A._____ ersuchte,

– dass Y._____ mit Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 10. April 2019 vom persönlichen Erscheinen an der Hauptversammlung dispensiert wurde, gleichzeitig erachtete die Vorinstanz eine Vertretung von Y._____ als nicht notwendig, da vorweg von Amtes wegen die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen sei, welche Y._____ in seiner Eingabe vom 08. April 2019 sinngemäss bestritten habe,

– dass X._____ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Regionalgerichts Plessur mit Eingabe vom 16. April 2019 bei diesem Beschwerde erhob, welche am 24. April 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überbracht wurde,

– dass die Verfügung des Regionalgerichts Plessur, mit welcher die beantragte Dispensation von Y._____ bewilligt wurde, eine prozessleitende Verfügung darstellt, welche der Beschwerde unterliegt. Nach Art. 319 lit. b ZPO sind prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1)

oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art.

321 Abs. 2 ZPO),

– dass die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]) ergibt,

– dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert im

2 / 10 Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.00 nicht überschreitet,

– dass die von X._____ erhobene Beschwerde vom 16. April 2019 recht-zeitig erfolgte,

– dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet worden ist,

– dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handelt, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist.

Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2),

– dass in Anbetracht dieser Überlegungen eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten ist und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat als Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils.

Anderseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, das heisst geradezu in die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1),

– dass an Beschwerden von Laien grundsätzlich nicht die gleich strengen Anforderungen zu stellen sind wie an von Anwälten verfasste Beschwerden.

Dennoch sind auch an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner

3 / 10 Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO),

– dass auch wenn es sich bei der Beschwerde vom 14. April 2019 um eine Laieneingabe handelt, so hat diese nach soeben Ausgeführtem gewissen Minimalanforderungen zu genügen, damit auf sie eingetreten werden kann.

Der Beschwerde kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts Plessur und der Dispensation zum Erscheinen von Y._____ ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, da anlässlich der angesetzten Hauptversammlung vor Vorinstanz ausschliesslich über die Frage der örtlichen Zuständigkeit befunden wird. Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Eingabe denn auch einzig mit dem Widerspruch der Ablehnung des Dispens von Y._____, ohne diesbezügliche Begründung. Die weitergehenden Ausführungen beziehen sich zur Sache, welche an erwähnter Hauptverhandlung nicht Gegenstand sein werden.

Entsprechend ist darauf hier nicht einzutreten. Mangels Substantiierung eines rechtserheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, welcher in der Sache auch nicht ersichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,

– dass kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO),

– dass da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz,

– dass für Beschwerdeverfahren das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 erhebt. Vorliegend wird in Anwendung von Art. 13 VGZ auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet,

4 / 10 wird erkannt:

5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

6. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

7. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.

113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

8. Mitteilung an:

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