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ZK2 2018 54 • KG GR ZK2 2018 54 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Noncompliance in Eviction Case

Geschäftsnummer ZK2 2018 54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court dismissed an appeal challenging a lower court's order compelling the occupants to vacate a rental apartment following a valid termination of the tenancy agreement. The basis for the dismissal was the appellant's failure to comply with procedural requirements for an appeal, as the submission lacked both the required legal petition and substantive grounds demonstrating error in the challenged eviction decision or procedure, and the request for an extension of the statutory deadline for filing a reasoned appeal was denied because such deadlines are statutorily prescribed and non-extendable.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Noncompliance in Eviction Case: The basis for the dismissal was the appellant's failure to comply with procedural requirements for an appeal, as the submission lacked both the required legal petition and substantive grounds demonstrating error in the challenged eviction decision or procedure, and the request for an extension of the statutory deadline for filing a reasoned appeal was denied because such deadlines are statutorily prescribed and non-extendable.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist Aufhebungsvereinbarung gesetzliche Voraussetzungen formelle Verfahrenseinstellung Fehlen materieller Voraussetzungen Rechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung) | OR 253-273c Miete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 ZPO

Cited as the basis for non-admission of the appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to rule that the costs of the appeal proceedings are to be borne by the appellant.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge due to the obvious lack of substance in the appeal.

Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO

Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge due to the obvious lack of substance in the appeal.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 17. Oktober 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 54 18. Oktober 2018

Entscheid

II. Zivilkammer

Vorsitz Hubert

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva, vom 26. September 2018, mitgeteilt am 26. September 2018, in Sachen Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch _____.Immobilien AG, Bahnhofpark 3, 7320 Sargans, gegen den Beschwerdeführer und Z._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung), hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom

5. Oktober 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass Z._____ mit Vertrag vom 5. Oktober 2014 von der A._____, Chur, der Rechtsvorgängerin der Y._____, die 4.5-Zimmerwohnung B2 im EG des Mehrfamilienhauses Liegenschaft Nr. _____ an der Via _____ in O.1_____ mietete,

– dass die Y._____ am 24. Juli 2018 den Mietvertrag mit amtlichem Formular per 31. August 2018 kündigte,

– dass die Kündigung der Mieterin Z._____ sowie deren Ehemann X._____ je separat zugestellt wurde,

– dass die Vermieterin den Termin für die Rückgabe der Mieträumlichkeiten auf den 3. September 2018 festlegte,

– dass X._____ am angesetzten Termin vor Ort erschien, das Mietobjekt jedoch nicht geräumt war,

– dass die Y._____ am 4. September 2018 beim Regionalgericht Surselva ein Ausweisungsgesuch gegen Z._____ und X._____ stellte,

– dass der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 26.

September 2018 das Gesuch guthiess und Z._____ und X._____ verpflichtete, die 4.5-Zimmerwohnung B2 im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses Liegenschaft Nr. _____, Via _____, O.1_____, bis spätestens Samstag, 20. Oktober 2018, mittags 12.00 Uhr zu räumen und ordentlich abzugeben,

– dass der Einzelrichter den Ausweisungsbefehl unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB erliess und die Vermieterin dazu berechtigte, im Sinne einer Ersatzvornahme, nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist, die Räumung der Wohnung mittels polizeilicher Hilfe zu veranlassen,

– dass - am 5. Oktober 2018 gegen den Ausweisungsentscheid "Einsprache"

(recte Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,

– dass er dabei ausführte, er erhebe "zu dem Entscheid vom 26. September betreffend Prozess 135-2018-366 Einsprache",

– dass er ausserdem um eine Fristerstreckung ersuchte, da er für diesen Fall einen Rechtsanwalt benötige,

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– dass die Eingabe keine weitere Begründung enthielt,

– dass gegen den angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig ist, zumal der monatliche Mietzins für das Mietobjekt CHF 1'701.00 beträgt und gemäss der zutreffenden und nicht angefochtenen Erwägung 9 im angefochtenen Entscheid von einem Streitwert von CHF 6'804.00 auszugehen ist (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO),

– dass eine Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten hat und zu begründen ist (Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N

14 f.; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm.-ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 321 N 17, Art. 311 N 16 ff. und N 30 ff.; Richard Püntener, Zivilprozessrecht für die Mietrechtspraxis, Basel 2016, N 1090, 1066 ff.),

– dass sich der Beschwerdeführer in der Begründung mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch sei (Richard Püntener, a.a.O., N 1090, 1066 ff.; Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 3. A., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, a.a.O., Art. 321 N 17, Art. 311 N 30 ff.),

– dass die Nichteinhaltung der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht ein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat (Püntener, a.a.O., N 1090, 1066 ff.; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 38),

– dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung enthält,

– dass der Beschwerdeführer indessen um eine Fristerstreckung ersucht, da er einen Rechtsbeistand beiziehen wolle,

– dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 ZPO um eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist handelt, innert derer das Rechtsmittel schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO und Art. 321 ZPO),

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– dass dem Gesuch um Fristerstreckung somit nicht stattgegeben und auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden kann,

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

– dass die Gerichtsgebühr angesichts der sich stellenden Sachund Rechtsfragen auf CHF 500.00 festgelegt wird (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]),

– dass dagegen von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Y._____ abzusehen ist, zumal keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und der Beschwerdegegnerin demzufolge kein nennenswerter Aufwand entstanden ist,

– dass dieser Entscheid infolge der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; BR 173.000]; Art. 7 Abs. 2 lit. b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]),

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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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