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ZK2 2017 7 • KG GR ZK2 2017 7 KI-generiert

Late Appeal Dismissal in Property Damage Case

Geschäftsnummer ZK2 2017 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning property damage and construction liability because the appellant filed the appeal one day late, missing the thirty-day deadline following the notification of the lower court's decision; consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal, ordering the appellant to bear the costs of both the dismissed appeal proceedings and the related unsuccessful request for reinstatement of the deadline, although no party compensation was awarded for the main appeal since no response was sought.

Legislator-Regeste

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Art. 148 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 72 BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 29 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Late Appeal Dismissal in Property Damage Case: Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Zivilrechtsstreitigkeit konnexe Verfahren Kostenauflage Eröffnung des Entscheids Herausgabe des Eigentums Sachbeschädigung/Bauherrenhaftpflicht | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 ZPO

The appeal was not admitted because the associated motion for reinstatement of time limit (which cited Art. 148 ZPO) was rejected, leading to the non-admission of the appeal itself.

Art. 72 BGG

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal on matters of civil law to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as a condition for filing an appeal on matters of civil law to the Federal Supreme Court concerning decisions involving a lower value in dispute.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the basis for the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as governing the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as governing the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 9, 13 und 13a VGZ

These articles were cited to determine the amount of court costs for the appeal procedure and the related time limit reinstatement procedure.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 27. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 7 04. Juli 2017

Entscheid

II. Zivilkammer

Vorsitz Hubert

In der zivilrechtlichen Berufung

der X . _ _ _ _ _ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Mathis, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich, gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 23. August 2016, mitgeteilt am 5. Januar 2017, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y._____, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz,

betreffend Sachbeschädigung/Bauherrenhaftpflicht, hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Berufung vom 5. Februar (Poststempel 7. Februar) 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und

Erwägungen,

– dass das Bezirksgericht Maloja am 23. August 2016 einen Entscheid in Sachen der X._____, O.1_____ gegen Y._____, D-O.2_____ betreffend Sachbeschädigung/Bauherrenhaftpflicht (Proz.Nr. 115-2015-47) erliess,

– dass der Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, mit welcher auf die Anfechtungsmöglichkeit mittels Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids hingewiesen wurde,

– dass der Entscheid den Parteien am 5. Januar 2017 mitgeteilt und am 6. Januar 2017 dem Rechtsvertreter der Klägerin zugestellt wurde,

– dass somit die Berufungsfrist am 6. Februar 2017 endete, wie die Berufungsklägerin in ihrer Berufung selbst ausführt (Berufung S. 3, Rz 7),

– dass die X._____ erst mit Eingabe vom 7. Februar 2017 und somit um einen Tag verspätet beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhob,

– dass sie gleichentags ein Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO)

einreichte,

– dass dieses Gesuch mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Juni 2017 abgewiesen wurde (Verfahren ZK2 17 6),

– dass somit auf die Berufung wegen Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden kann,

– dass die Berufungsklägerin somit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat,

– dass vorliegend sowohl über die Kosten des Berufungsverfahrens (Verfahren ZK2 17 7) wie auch über jene des Verfahrens betreffend Wiederherstellung der Frist (Verfahren ZK2 17 6) zu befinden ist, da die Kosten des Letzteren bei der Prozedur des Hauptverfahrens belassen wurden,

– dass die Kosten des vorliegenden Hauptverfahrens sowie jene des Verfahrens betreffend Wiederherstellung einer Frist (Verfahren ZK2 17 6) gestützt auf Art.

Seite 2 — 4 9, 13 und 13a der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf insgesamt CHF 1'000.-- festgelegt werden,

– dass dieser Betrag mit dem von der Klägerin im Verfahren ZK2 17 6 erbrachten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet wird,

– dass die unterliegende Berufungsklägerin Y._____ ausserdem für das Verfahren betreffend Wiederherstellung einer Frist (Verfahren ZK2 17 6) aussergerichtlich zu entschädigen hat,

– dass aufgrund der eingeholten Stellungnahme und der sich stellenden Sachund Rechtsfragen eine Entschädigung von Fr. 300.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer angemessen erscheint,

– dass hingegen für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zu leisten ist, zumal keine Berufungsantwort eingeholt wurde und der Berufungsklägerin somit kein nennenswerter Aufwand entstanden ist,

– dass die Zuständigkeit für den Erlass der vorliegende Abschreibungsverfügung gemäss Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) beim Kammervorsitzenden liegt,

Seite 3 — 4 erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 17 7 sowie jene des in gleicher Angelegenheit anhängig gemachten Verfahrens betreffend Wiederherstellung einer Frist (Verfahren ZK2 17 6) von insgesamt Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der X._____. Diese Kosten werden mit dem im Verfahren ZK2 17 6 eingeholten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.

3. Die X._____ hat Y._____ für das Verfahren betreffend Wiederherstellung einer Frist (Verfahren ZK2 17 6) aussergerichtlich mit Fr. 300.-- inkl. Spesen und MWST zu entschädigen. Für das Berufungsverfahren ZK2 17 7 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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