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ZK2 2017 44 • KG GR ZK2 2017 44 KI-generiert

Company Dissolution Overturned Upon Remedial Appointment of Director

Geschäftsnummer ZK2 2017 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A company faced dissolution and liquidation ordered by a lower court after its sole director left the country and the company failed to reestablish the legally required organization, specifically having a representative with residence in the country, following notification attempts by the Commercial Registry Office. The appellate court upheld the appeal, overturning the dissolution order because the company remedied the organizational defect by appointing a Swiss resident director during the appeal period, which constituted a permissible new fact ("Novum") under procedural law, thus negating the basis for liquidation; however, the appellate court ruled that the initial court costs would be borne by the company due to its prior failure to act, while the costs of the appeal were assigned to the Canton.

Legislator-Regeste

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Art. 731b OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 941a Abs. 1 OR, Art. 8 Abs. 2 SpG, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 318 Abs. 3 ZPO; Company Dissolution Overturned Upon Remedial Appointment of Director: The appellate court upheld the appeal, overturning the dissolution order because the company remedied the organizational defect by appointing a Swiss resident director during the appeal period, which constituted a permissible new fact ("Novum") under procedural law, thus negating the basis for liquidation; however, the appellate court ruled that the initial court costs would be borne by the company due to its prior failure to act, while the costs of the appeal were assigned to the Canton.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft prozessleitende Verfügungen Handelsgesellschaft Bestellung eines Vertreters aktienrechtliche Verantwortlichkeit Widerruf des Konkurses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 731b OR
November 2017, in Sachen des K a n t o n s G r a u b ü n - d e n , 7001 Chur, Berufungsbeklagter, vertreten durch das Grundbuchinspektorat und Handelsregister, Rohanstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Art. 731b OR), hat der Vorsitzende der II.
Art. 718 Abs. 4 OR
Juli 2017 das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Chur (nachfolgend: Handelsregisteramt) die X._____ aufforderte, den gesetzmässigen Zustand gemäss Art. 718 Abs. 4 OR, wonach die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können muss, die Wohnsitz in der Schweiz hat, wiederherzustellen,
Art. 941a Abs. 1 OR
Oktober 2017 dem Regionalgericht Maloja gestützt auf Art. 941a Abs. 1 OR den Antrag stellte, es seien aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der X._____ die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art.
Art. 8 Abs. 2 SpG
– dass sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist, richtet (vgl. Art. 8 Abs. 2 SpG),
Art. 317 Abs. 1 ZPO
The appeal was granted based on the admission of a new fact (Novum) under this provision.
Art. 318 Abs. 3 ZPO
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Cited as the general rule for allocating appeal procedure costs to the losing party (the Canton).
Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO
Used to deviate from the general rule regarding costs and impose the first-instance costs on the appellant based on equity considerations.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

The appeal was granted based on the admission of a new fact (Novum) under this provision.

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

Used to deviate from the general rule regarding costs and impose the first-instance costs on the appellant based on equity considerations.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule for allocating appeal procedure costs to the losing party (the Canton).

Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00)

Cited as the basis for issuing the decision under the competence of a single judge.

Art. 72 BGG

Cited to indicate the possibility of lodging an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG

Cited as applicable procedural rules for lodging an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 10. Januar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 44 17. Januar 2018

Urteil

II. Zivilkammer

Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Hemmi

In der zivilrechtlichen Berufung

der X . _ _ _ _ _ , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Molo, via G. B. Pioda 5, 6901 Lugano,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 8. November 2017, mitgeteilt am 8. November 2017, in Sachen des K a n t o n s G r a u b ü n - d e n , 7001 Chur, Berufungsbeklagter, vertreten durch das Grundbuchinspektorat und Handelsregister, Rohanstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft (Art. 731b OR), hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden nach Kenntnisnahme der Berufung vom 20. November 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass der einzige Verwaltungsrat der X._____ am 26. Februar 2016 nach unbekannt verzogen ist,

– dass mit Schreiben vom 6. Juli 2017 das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Chur (nachfolgend: Handelsregisteramt) die X._____ aufforderte, den gesetzmässigen Zustand gemäss Art. 718 Abs. 4 OR, wonach die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können muss, die Wohnsitz in der Schweiz hat, wiederherzustellen,

– dass dieses Schreiben von der Post am 7. Juli 2017 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Handelsregisteramt retourniert wurde,

– dass in der Folge das Handelsregisteramt die X._____ mit öffentlicher Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 146 vom 31.

Juli 2017 und im Kantonsamtsblatt Graubünden vom 31. Juli 2017 darauf hinwies, dass die Gesellschaft die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Organisation nicht aufweise, und sie gestützt auf Art. 154 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) aufforderte, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die entsprechende Eintragung anzumelden, andernfalls es beim Gericht beantrage, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen,

– dass die angesetzte Frist unbenützt ablief,

– dass das Handelsregisteramt mit Gesuch vom 17. Oktober 2017 dem Regionalgericht Maloja gestützt auf Art. 941a Abs. 1 OR den Antrag stellte, es seien aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der X._____ die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR zu ergreifen,

– dass das Regionalgericht Maloja mittels öffentlicher Bekanntmachung im Kantonsamtsblatt Graubünden vom 23. Oktober 2017 den Parteien den Eingang des Gesuchs bestätigte und der X._____ eine Frist von zehn Tagen zur Beseitigung des Organisationsmangels unter Androhung der Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs setzte,

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– dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Einzelrichter des Regionalgerichtes Maloja mit Entscheid vom 8. November 2017 (veröffentlicht im Kantonsamtsblatt Graubünden vom 10. November 2017) die X._____ auflöste, deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete (Dispositiv- Ziffer 1) und die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 der X._____ auferlegte (Dispositiv-Ziffer 4),

– dass die X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) dagegen mit auf Italienisch verfasster Eingabe vom 20. November 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden fristgerecht Berufung erheben liess und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangte,

– dass die Parteien vor kantonalen Gerichten für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden können (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100]),

– dass sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist, richtet (vgl. Art. 8 Abs. 2 SpG),

– dass der hier angefochtene Entscheid in deutscher Sprache erging und sich die Vorinstanz bei ihrer Korrespondenz ausnahmslos der deutschen Sprache bediente, weshalb es sich rechtfertigt, das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden in Deutsch zu führen,

– dass die Berufungsklägerin während der laufenden zehntägigen Berufungsfrist den vom Handelsregisteramt beanstandete Organisationsmangel durch Bestellung eines allein zeichnungsberechtigten Verwaltungsrates mit Wohnsitz in der Schweiz beseitigte (vgl. act. B.3 und B.4),

– dass dieser Vorgang von der Berufungsklägerin als neue Tatsache im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend gemacht wird,

– dass es sich bei der nachträglichen Behebung des Organisationsmangels um ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, welches im Berufungsverfahren zulässig ist (vgl. Rolf Watter/Charlotte Pamer-Wieser, in:

Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, N 26 zu Art. 731b OR),

– dass diese Sichtweise überzeugt, zumal vorliegend kein Interesse des Handelsregisteramtes an der Liquidation der Berufungsklägerin mehr bestehen

Seite 3 — 6 kann, da die gesetzlich verlangte Organisation wieder rechtmässig hergestellt wurde,

– dass sodann auf die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten ist, da sich die entsprechende Beanstandung mit der Begründung der Vorinstanz zum Verfahrensablauf nicht auseinandersetzt,

– dass dies nicht weiter verwunderlich ist, da die Berufung ausschliesslich gestützt auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheides erfolgte und dieser erst auf Aufforderung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden hin besorgt wurde,

– dass nach dem Gesagten die Berufung gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

– dass abschliessend über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden ist,

– dass die Rechtsmittelinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet, wenn sie einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art.

318 Abs. 3 ZPO),

– dass die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO),

– dass jedoch insbesondere von der Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens abgesehen werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO),

– dass vorliegend darauf hinzuweisen ist, dass das Handelsregisteramt richtigerweise bei der Vorinstanz die Ergreifung der erforderlichen Massnahmen aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation der Berufungsklägerin beantragte,

– dass ebenso zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz der Berufungsklägerin mittels öffentlicher Bekanntmachung im Kantonsamtsblatt Graubünden vom 23. Oktober 2017 eine Frist von zehn Tagen zur Beseitigung des Organisationsmangels einräumte, eine entsprechende Reaktion der Berufungsklägerin jedoch ausblieb, weshalb die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. November 2017  wie in der besagten Publikation angekündigt  die Auslösung und Liquidation der Berufungsklägerin anordnete,

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– dass mit anderen Worten festgehalten werden kann, dass zum einen das Handelsregisteramt in guten Treuen beziehungsweise in Anwendung des Gesetzes handelte und zum anderen der Vorinstanz kein Fehlverhalten angelastet werden kann,

– dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die Berufungsklägerin innert der zehntägigen Berufungsfrist um die Beseitigung des Organisationsmangels bemüht war und ihr diese Anstrengung auf Aufforderung des Handelsregisteramtes und später der Vorinstanz hin ohne weiteres möglich gewesen wäre, weshalb sie die vorliegende Streitsache hätte vermeiden können,

– dass es nach dem Gesagten abwegig scheint, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'200.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, weshalb sie aus Billigkeitsgründen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO der Berufungsklägerin auferlegt werden,

– dass damit im Ergebnis die vorinstanzliche Kostenregelung in diesem Punkt bestätigt wird,

– dass die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,

– dass die Gerichtskosten vorliegend in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet werden, wobei ihr die Differenz von CHF 500.00 vom Kantonsgericht von Graubünden erstattet wird,

– dass der Kanton Graubünden verpflichtet wird, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen,

– dass der Kanton Graubünden die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 400.00 zu entschädigen hat,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 6 erkannt:

1. Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgerichtes Maloja vom

8. November 2017 betreffend Auflösung und Liquidation der X._____ aufgehoben.

2.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten der X._____.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Sie werden mit dem von der X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet, wobei ihr die Differenz von CHF 500.00 vom Kantonsgericht von Graubünden erstattet wird. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, der X._____ den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen.

3. Der Kanton Graubünden hat die X._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 400.00 zu entschädigen.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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