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ZK2 2017 25 • KG GR ZK2 2017 25 KI-generiert

Appeal Dismissed for Late Filing Beyond International Postal Deadline

Geschäftsnummer ZK2 2017 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal because it was filed late, as the ten-day deadline, starting on May 5, 2017, concluded on May 15, 2017, but the appeal was only handed to the Swiss Post on May 16, 2017; the court reasoned that according to established precedent, depositing an appeal with the postal service outside of Switzerland does not meet the deadline requirement specified in the procedural code.

Legislator-Regeste

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Art. 103 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Appeal Dismissed for Late Filing Beyond International Postal Deadline: Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Postdienst mangelhafte Postzustellung verspätetes Asylgesuch Rückzug des Gesuchs Ablauf der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 lit. c ZPO

Cited in the dispositive to determine that the court costs of the appeal proceedings remain with the Canton of Grisons.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 13. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 25 13. Juni 2017

(Mit Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2017 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten).

Entscheid

II. Zivilkammer

Vorsitz Pritzi

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 3. Mai 2017, mitgeteilt am 3. Mai 2017, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung, hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 13. Mai 2017 (der Schweizerischen Post am 16. Mai 2016 übergeben), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass die Y._____ in der Klageantwort vom 29. November 2016 beantragte, dass X._____ als klagende Partei zu verpflichten sei, ihr als beklagte Partei für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 4'500.00 zu leisten,

– dass das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 3. Mai 2017, gleichentags mitgeteilt, erkannte, dass das Gesuch der Y._____ um Sicherstellung der Parteientschädigung gutgeheissen werde,

– dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 ff.

ZPO),

– dass X._____ den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 3. Mai 2017 nach eigener Darstellung am 4. Mai 2017 in Empfang genommen habe, was durch den Track&Trace- Auszug der Schweizerischen Post vom 17. Mai 2017 bestätigt wird,

– dass die Beschwerdefrist von zehn Tagen am 5. Mai 2017 zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und am 15. Mai 2017 endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO),

– dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),

– dass das Bundesgericht mehrfach bestätigt hat, dass die Aufgabe einer Sendung an eine ausländische Post nicht fristwahrend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 bezüglich des vom Wortlaut her identischen Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG;

SR 173.110]),

– dass die der Schweizerischen Post am 16. Mai 2017 zugegangene Beschwerde daher verspätet ist,

– dass folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

Seite 2 — 4

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in zivilrechtlichen Beschwerden (VGZ; BR 320.210) die Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 beträgt,

– dass die Entscheidgebühr nach Ermessen des Gerichts auf CHF 500.00 festgesetzt wird,

– dass in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass der Beschwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

Seite 3 — 4 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Der Y._____ wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.

113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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