Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK2 2017 15 • KG GR ZK2 2017 15 KI-generiert

Copyright Fee Collection Settled by Acknowledgement

Geschäftsnummer ZK2 2017 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sued a defendant for outstanding copyright fees, seeking payment of approximately CHF 366.00 plus interest. Because the defendant fully acknowledged the claim in their response, the court dismissed the proceedings as settled by acknowledgement, as permitted by procedural law when the need for a decision ceases to exist. The court allocated the procedural costs to the defendant, setting the court fee at a reduced rate of CHF 250.00, and awarded the claimant a reduced party indemnity of CHF 777.60 (including VAT) after assessing the claimed hours as excessive for the straightforward matter.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 198 lit. f ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 241 Abs. 1 ZPO, Art. 241 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO; Copyright Fee Collection Settled by Acknowledgement: Because the defendant fully acknowledged the claim in their response, the court dismissed the proceedings as settled by acknowledgement, as permitted by procedural law when the need for a decision ceases to exist. The court allocated the procedural costs to the defendant, setting the court fee at a reduced rate of CHF 250.00, and awarded the claimant a reduced party indemnity of CHF 777.60 (including VAT) after assessing the claimed hours as excessive for the straightforward matter.

Schlagwörter

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Gebührenzahlung urheberrechtliche Vergütung zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung Geltendmachung von Betreibungskosten Prozesserledigung MwSt.-Satz Forderung aus Urheberrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the dispositive to outline the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court is possible.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the availability of the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG

Cited in the dispositive to list the rules applicable for the appeal procedure before the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Although not explicitly cited in the numbered orders, the consequence derived from it (costs against the defendant upon recognition) is enforced in orders 2, 3, and 4.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

The procedural basis for declaring the case closed due to recognition of the claim, as reflected in order 1.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 22. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 15 23. August 2017

Verfügung

II. Zivilkammer

Vorsitz Schnyder Aktuar Hitz

In der Zivilsache

der X . _ _ _ _ _ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Carmen De la Cruz und Rechtsanwalt MLaw Boris Inderbitzin, Industriestrasse 7, 6300 Zug, gegen

die Y . _ _ _ _ _ , vertreten durch Z._____, Beklagte, in Sachen der Klägerin gegen die Beklagte,

betreffend Forderung aus Urheberrecht, wird festgestellt und in Erwägung gezogen,

– dass die X._____ (nachfolgend: X._____) am 30. März 2017 Klage gegen die Y._____ beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,

– dass die Beklagte demnach verpflichtet werden soll, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2015 zu bezahlen,

– dass die Beklagte weiter verpflichtet werden soll, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.

November 2015 zu bezahlen,

– dass die Beklagte die Klage mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 vollumfänglich anerkannte,

– dass die Klägerin in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2017 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich 8 % MwSt. geltend machte,

– dass das Kantonsgericht von Graubünden für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 198 lit. f ZPO zur Behandlung der Klage ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren nach Art. 202 ff. ZPO zuständig ist,

– dass das Gericht das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abschreibt, wenn die beklagte Partei erklärt, das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren ganz oder teilweise anzuerkennen (Art. 241 Abs. 1 ZPO und Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 2 zu Art. 241 ZPO),

– dass die Verfahrensleitung das Verfahren als erledigt abschreibt, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]),

– dass vorliegend die Beklagte die Klage am 15. Mai 2017 vollumfänglich anerkannte, womit das Verfahren vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts als durch Anerkennung erledigt am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,

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– dass gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind und das Gericht über diese im Endentscheid entscheidet (Art. 104 Abs. 1 ZPO),

– dass bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt und ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

– dass die Prozesskosten somit der Beklagten aufzuerlegen sind,

– dass in Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz urteilt, die Entscheidgebühr 1'000 bis 30'000 Franken beträgt (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]),

– dass gemäss Art. 12 VGZ eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben wird, wenn ein Verfahren unter anderem durch Klageanerkennung beendigt wird,

– dass vorliegend eine reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 250.00 zu erheben und der Beklagten aufzuerlegen ist,

– dass die Entscheidgebühr von dem von der Klägerin am 21. April 2017 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 zu beziehen und die Beklagte zu verpflichten ist, CHF 250.00 der Klägerin direkt zu bezahlen,

– dass der Rest des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 750.00 der Klägerin vom Kantonsgericht zurückzuerstatten ist,

– dass die Klägerin eine Parteientschädigung von 5 Stunden à CHF 300.00 pro Stunde, mithin CHF 1'500.00 zuzüglich MwSt., geltend macht,

– dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250)

ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken als üblich gilt,

– dass gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV maximal CHF 270.00 pro Stunden zugesprochen werden, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt,

– dass, wenn – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung vorliegt, praxisgemäss der mittlere Ansatz von CHF 240.00 zu berücksichtigen ist (vgl.

Urteil des Kantonsgerichts ZK2 15 43 vom 15. Juni 2016 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen und ZK1 16 115 vom 23. August 2016),

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– dass vorliegend somit von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen ist,

– dass der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden als zu hoch erscheint, da die professionell organisierte Klägerin den massgeblichen

Sachverhalt in leicht verarbeiteter Form liefern konnte, keine komplexen Rechtsoder Sachfragen anstanden und sich aufgrund der Vertretung in mehreren Fällen wegen der Gleichartigkeit Kosteneinsparungen ergaben,

– dass es sich vorliegend rechtfertigt, den Zeitaufwand um zwei Stunden, mithin auf 3 Stunden, zu reduzieren, womit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 777.60 (inkl. 8 % MwSt.) resultiert,

– dass die Beklagte der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 777.60 (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen hat,

Seite 4 — 5 erkannt:

1. Das Verfahren wird als durch Anerkennung der Klage erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 250.00 festgesetzt und gehen zu Lasten der Y._____. Sie werden von dem von der X._____ am 21. April 2017 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 bezogen.

3. Die Y._____ wird verpflichtet, der X._____ CHF 250.00 direkt zu bezahlen.

Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 750.00 wird der X._____ vom Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet.

4. Die Y._____ wird verpflichtet, der X._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 777.60 (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.

5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und

113 ff. BGG.

6. Mitteilung an:

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