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ZK2 2016 45 • KG GR ZK2 2016 45 KI-generiert

Appeal Dismissed: Untimely Challenge to Arbitration Dismissal Following Tenancy Settlement

Geschäftsnummer ZK2 2016 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision by the arbitration board to dismiss their case following a legally binding settlement reached between the parties in a tenancy dispute, wherein the tenant agreed to vacate the premises by a specific date. The court determined that the appeal against the dismissal order, which merely formalized the prior settlement, was inadmissible because it was filed past the statutory deadline for appealing a decision stemming from a settlement, and moreover, the appropriate remedy for challenging a settlement is a revision, not the appeal filed by the appellant; consequently, the court dismissed the appeal as untimely and procedurally flawed, ordering the appellant to bear the associated costs.

Legislator-Regeste

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Art. 257d OR, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 3 ZPO, Art. 327 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO; Appeal Dismissed: Untimely Challenge to Arbitration Dismissal Following Tenancy Settlement: The court determined that the appeal against the dismissal order, which merely formalized the prior settlement, was inadmissible because it was filed past the statutory deadline for appealing a decision stemming from a settlement, and moreover, the appropriate remedy for challenging a settlement is a revision, not the appeal filed by the appellant; consequently, the court dismissed the appeal as untimely and procedurally flawed, ordering the appellant to bear the associated costs.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsbarkeit Mieter Entlassung oder Vertragsauflösung gesetzliche Frist Lastenbereinigung Rückzug nach Vergleich Anfechtung der a.o. Kündigung | OR 253-273c Miete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

The court imposed the procedural costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the dispositive concerning the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court regarding a decision involving a dispute value of at least CHF 15,000.00.

Art. 72 BGG

Cited in the dispositive concerning the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 8. September 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 45 15. September 2016

Entscheid

II. Zivilkammer

Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Guetg

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Abschreibungsverfügung der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Plessur vom 22. Juni 2016, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegnerin,

betreffend Anfechtung der a.o. Kündigung, hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 6. September 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass Y._____ nach erfolgter Kündigungsandrohung vom 8. März 2016 X._____ den Mietvertrag vom 12. September 2015 für die 2-Zimmer- Wohnung, Hochparterre, _____strasse, O.1_____, mittels amtlichem Formular vom 8. April 2016 gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlich kündigte,

– dass X._____ in der Folge die ausserordentliche Kündigung anfocht und bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Plessur am 10. Mai 2016 (Poststempel) ein Schlichtungsgesuch einreichte (vgl. Vorinstanz act. 3),

– dass das Schlichtungsverfahren (Proz. Nr. SBM_029/16) vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Plessur am 22. Juni 2016 durchgeführt wurde (vgl. Vorinstanz act. 2),

– dass die Parteien anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung einen gerichtlichen Vergleich schlossen, in welchem sie vereinbarten, das Mietverhältnis per

30. Juni 2016 definitiv aufzulösen (vgl. Vorinstanz act. 1) und auf allfällige Rechtsmittel zu verzichten,

– dass das Verfahren (Proz. Nr. SBM_029/16) mit Verfügung vom 22. Juni 2016, den Parteien gleichentags übergeben, infolge Vergleichs abgeschrieben wurde (vgl. Vorinstanz act. 1),

– dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 6. September 2016) gegen die Abschreibungsverfügung sowie den ihr zugrundeliegenden Vergleich schriftlich Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

– dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde den angefochtenen Vergleich sowie die Abschreibungsverfügung vom 22. Juni 2016 beilegte (Art. 321 Abs. 3 ZPO),

– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgericht von Graubünden mittels Verfügung vom 7. September 2016 die Vorinstanz zur Aktenzustellung aufforderte (Art. 327 Abs. 1 ZPO), indessen von der Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) sowie einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) absah,

Seite 2 — 5

– dass gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen ist,

– dass aus den Akten ersichtlich wird, dass die Abschreibungsverfügung sowie der ihr zugrundeliegende und von den Parteien unterzeichnete Vergleich vom

22. Juni 2016 datieren,

– dass die Beschwerde somit offensichtlich verspätet erfolgte und schon daher auf sie nicht einzutreten ist,

– dass damit auch nicht weiter auf die Bedeutung des in der Beschwerde gerügten und im Vergleich vereinbarten Rechtsmittelverzichts einzugehen ist,

– dass selbst bei rechtzeitiger Beschwerde aus nachfolgenden Gründen auf diese nicht eingetreten werden könnte,

– dass die Schlichtungsbehörde bei Zustandekommen eines Vergleichs diesen zu Protokoll nimmt (Art. 208 Abs. 1 ZPO), womit ihm die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt (Abs. 2),

– dass die Wirkung des Vergleichs unmittelbar mit Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien eintritt (Urs Egli, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,

2. Auflage, N 18 zu Art. 208 ZPO),

– dass der Prozess durch Abschluss eines Vergleichs ipso iure beendet wird und der darauf beruhenden Abschreibungsverfügung − mit Ausnahme des Kostenentscheids − nur deklaratorische Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2),

– dass lediglich der in der Abschreibungsverfügung enthaltene Kostenentscheid dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde unterliegt (BGE 139 III 133 E.1.2),

– dass aber vom Beschwerdeführer gegen den vorliegenden Kostenentscheid keine Rügen vorgebracht werden,

– dass aufgrund des Gesagten die vorliegende Abschreibungsverfügung kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 ZPO darstellt und mittels Beschwerde nicht angefochten werden kann (Cipriano Alvarez/James Peter,

Seite 3 — 5 in: Heinz Hauseer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 9 zu Art. 208 ZPO),

– dass die Anfechtung des Vergleiches nur mit Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO möglich ist (Cipriano Alvarez/James Peter, a.a.O., N 9 zu Art. 208 ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.3),

– dass der Beschwerdeführer vorliegend keine Revision im Sinne von Art. 328 ff. ZPO verlangt und die vorliegende Beschwerde auch nicht konversionsweise durch das Kantonsgericht von Graubünden als Revision entgegen genommen werden kann, zumal hierfür nicht das Kantonsgericht, sondern das Gericht, welches zuletzt in der Sache entschieden hat, zuständig wäre (vgl.

Art. 328 Abs. 1 ZPO),

– dass nach dem Gesagten offensichtlich wird, dass infolge verspäteter Beschwerdeanhebung, fehlender Beschwerdeobjekte (auf Vergleich beruhende Abschreibungsverfügung; gerichtlicher Vergleich) sowie fehlender Konversionsmöglichkeit, auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

– dass bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden kann (Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZGB; BR 320.100] bzw. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden [GOG; BR 110.100] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]),

– dass in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde die Entscheidgebühr zwischen Fr. 500.-- und Fr. 8'000.-- beträgt,

– dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird und vom Beschwerdeführer zu tragen ist (Art. 106 ZPO),

– dass auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verzichtet wird, da die Beschwerdegegnerin nicht vernommen wurde und ihr folglich kein Aufwand entstanden ist,

Seite 4 — 5 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

Seite 5 — 5