Domain Name and Trademark Ownership Dispute Interim Measures Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a lower court's decision granting urgent interim measures sought by the applicant against the respondents, primarily concerning the rightful ownership and control of domain names and a trademark related to a long-established online whisky shop business that the applicant claims the respondent, a former employee/manager, unlawfully transferred to another entity he controls. The court reasoned that since the dispute primarily involved intellectual property rights (domain names and trademark) with a value exceeding the threshold, the Cantonal Court held sole cantonal jurisdiction for ordering pre-litigation provisional measures, confirming the applicant had sufficiently substantiated a proprietary claim over the assets and an imminent, non-reparable disadvantage due to the respondents' actions, thus granting the requested restrictive and performance-based provisional measures, subject to the applicant filing a main action within 60 days.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 Abs. 1 ZPO, Art. 30 lit. b MSchV, Art. 292 StGB, Art. 265 ZPO, Art. 321a OR, Art. 321b OR; Domain Name and Trademark Ownership Dispute Interim Measures Appeal: The court reasoned that since the dispute primarily involved intellectual property rights (domain names and trademark) with a value exceeding the threshold, the Cantonal Court held sole cantonal jurisdiction for ordering pre-litigation provisional measures, confirming the applicant had sufficiently substantiated a proprietary claim over the assets and an imminent, non-reparable disadvantage due to the respondents' actions, thus granting the requested restrictive and performance-based provisional measures, subject to the applicant filing a main action within 60 days.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in order 3 to set the deadline for filing the main action, stating that the precautionary measures will lapse if the deadline is not met.
Cited in order 2 to attach the threat of criminal punishment (fine) for non-compliance with the imposed provisional measures.
Cited in order 1.5 for the notification to the Federal Institute of Intellectual Property regarding the restriction on the trademark.
The general principle governing the allocation of procedural costs, used in the reasoning leading to order 4.
Cited in the reasoning preceding order 4, justifying that costs can be allocated in the measure decision itself.
Cited in the reasoning preceding order 4, defining the components of procedural costs (court fees and party compensation).
Cited in the reasoning preceding the orders, establishing the requirements (plausibility of a claim and imminent non-easily reparable harm) for granting precautionary measures.
Cited in point 11 of the initial request (reproduced in order 1), justifying the immediate, *superprovisorische* order without hearing the opposing party due to urgency.
Cited in order 5 as a basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in order 5 as a basis for the admissibility of the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court, based on the value in dispute.
The general principle that costs are imposed on the unsuccessful party, applied in the context of order 4.
The rule allowing the cost allocation to be made in the decision on precautionary measures, applied in the context of order 4.
Cited in the reasoning preceding order 4, stating that the court usually decides on costs in the final decision.
Cited in the reasoning preceding order 4, defining the components of procedural costs (court fees and party compensation).
Not cited in the dispositive orders (1-6).
Not cited in the dispositive orders (1-6).
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 09. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 49 10. April 2017
Verfügung
II. Zivilkammer
Vorsitz Pritzi Aktuar Pers
Im Gesuch
des X._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner, Postfach 89, 7500 St. Moritz,
gegen
Y._____, Gesuchsgegner, und die Z . _ _ _ _ _ , Gesuchsgegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Platzer, Gurzelngasse 27, Postfach 1355, 4502 Solothurn,
betreffend vorsorgliche/superprovisorische Massnahmen, hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom
25. September 2015, der Stellungnahme der Gegenparteien vom 31. Mai 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und
Erwägungen,
– dass X._____ (nachfolgend Gesuchsteller) mit Eingabe vom 19. Juni 2014 beim Bezirksgericht Maloja (das per 1. Januar 2017 als Folge der mit der Gebietsreform zusammenhängenden Neustrukturierung der Bündner Justiz vom Regionalgericht Maloja abgelöst wurde) gegen Y._____ (nachfolgend Gesuchsgegner) und die Z._____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahmen einreichte,
– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja das Gesuch mit Entscheid vom 24. Juni 2014 superprovisorisch guthiess und die beantragten Massnahmen anordnete,
– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja die angeordneten Massnahmen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegner mit Entscheid vom 30. September 2014 bestätigte,
– dass die Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13.
Oktober 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben liessen und mit Ausnahme von Ziffer 3 die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der angeordneten Massnahmen beantragten (ZK2 14 38),
– dass der Gesuchsteller mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2014 die Abweisung der Berufung beantragte, soweit auf diese einzutreten sei,
– dass sich anlässlich der Beratung der II. Zivilkammer vom 26. August 2015 zeigte, dass die Frage der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Maloja gestützt auf Art. 5 Abs. 1 ZPO und der in diesem Zusammenhang angewendeten Kompetenzattraktion fraglich ist, sich jedoch keine der Parteien in deren Eingaben hierzu geäussert hat,
– dass die Parteien daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 2. September 2015 aufgefordert wurden, zur Frage der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Maloja bis zum 25. September 2015 Stellung zu nehmen,
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– dass die Gesuchsgegner mit Stellungnahme vom 24. September 2015 die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Maloja verneinten und deshalb die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragten,
– dass der Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 25. September 2015 die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Maloja für gegeben erachtete und an seinem Antrag auf Abweisung der Berufung festhielt,
– dass er für den Fall, dass das Kantonsgericht von Graubünden wider Erwarten zum Schluss gelangen sollte, das Bezirksgericht Maloja sei ganz oder teilweise unzuständig gewesen, eventualiter beantragte, es seien gegenüber den Gesuchsgegnern dieselben Massnahmen superprovisorisch und sodann vorsorglich anzuordnen, wie sie im angefochtenen Entscheid enthalten seien und/oder von ihm im Gesuch vom 19. Juni 2014 gestellt worden seien,
– dass der Gesuchsteller dem Kantonsgericht von Graubünden mit Eingabe vom 25. September 2015 gleichzeitig parallel zur erwähnten Stellungnahme darüber hinaus direkt ein entsprechendes Gesuch um Erlass superprovisorischer/vorsorglicher Massnahmen mit folgendem Rechtsbegehren einreichte (act. A.1.a und A.1.b):
"Sicherungsmassnahmen
1. Es sei die Schweizer Registrierungsstelle für Domainnamen A._____, _____strasse 2, Postfach, O.1_____ (Fax _____), anzuweisen, die Domainnamen <Z._____> und <Z._____> zu blockieren und deren Registrierung zu sichern, insbesondere (a) die Übertragung dieser Domainnamen auf einen neuen Halter zu sperren, (b) keine Änderungen der Domainname-Server zuzulassen, welche den Betrieb der Webseite und/oder des Online-Shops "Z._____" des Gesuchstellers unter www.Z._____ resp. www.Z._____ stören könnten, und (c) im Falle der Nichtbezahlung von Rechnungen durch den aktuell eingetragenen Rechnungsadressaten dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, offene Rechnungen direkt zu bezahlen.
2. Es sei A._____, _____strasse 31, O.2_____ (Fax _____), anzuweisen, den Vertrag im Zusammenhang mit den Hosting-Dienstleistungen der A._____ für die Webseite und/oder den Online-Shop www.Z._____ zu blockieren und den Bestand des Vertrages zu sichern, insbesondere
(a) keinerlei Weisungen der Gesuchsgegner 1 und 2 zu befolgen, welche den Bestand dieses Vertrages gefährden, (b) keinerlei Weisungen der Gesuchsgegner 1 oder 2 zu befolgen, welche den Betrieb der Webseite und/oder des Online-Shops "Z._____" des Gesuchstellers unter www.Z._____ resp. www.Z._____ stören könnten, und (c) im Falle der Nichtbezahlung von Rechnungen durch den aktuell eingetragenen Rechnungsadressaten dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, offene Rechnungen direkt zu bezahlen.
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3. Es sei der Gesuchsgegnerin 2 zu verbieten, über die Domainnamen <Z._____> und <Z._____> zu verfügen, insbesondere diese Domainnamen auf einen Dritten zu übertragen oder zu löschen.
4. Es sei der Gesuchsgegnerin 2 zu verbieten, über die Schweizer Marke Nr. _____ "Z._____ (fig.)" zu verfügen, insbesondere diese Marke auf einen Dritten zu übertragen oder zu löschen.
5. Die Verfügungsbeschränkung über die Schweizer Marke Nr. _____ "Z._____ (fig.)" gemäss Ziff. 4 sei dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zwecks Eintragung im Schweizer Markenregister gemäss Art. 30 lit. b MSchV mitzuteilen. Regelungsmassnahmen / Leistungsmassnahmen
6. Es sei A._____, _____strasse 31, O.2_____ (Fax _____), anzuweisen [eventualiter gegen angemessene Entschädigung vorab zu Lasten des Gesuchstellers], (a) unverzüglich sämtliche Passwörter im Zusammenhang mit den Hosting-Dienstleistungen der A._____ für die Webseite und/oder den Online-Shop "Z._____" des Gesuchstellers unter www.Z._____ resp. www.Z._____ zurückzusetzen und ausschliesslich dem Gesuchsteller die neuen Passwörter mitzuteilen, sowie (b) dem Gesuchsteller unverzüglich sämtliche weiteren benutzerrelevanten Informationen im Zusammenhang mit den Hosting- Dienstleistungen der A._____ für die Webseite und/oder den Online- Shop "Z._____" des Gesuchstellers unter www.Z._____ resp.
www.Z._____ mitzuteilen, insbesondere die Bezeichnungen für "Benutzernamen" und "Hostpoint ID" und Informationen zu sämtlichen Webmailund E-Mail-Accounts.
7. Es sei der Gesuchsgegner 1 anzuweisen, dem Gesuchsteller unverzüglich sämtliche betriebsrelevanten Verträge, insbesondere den Hostingvertrag für die Webseite www.Z._____, sowie sämtliche betriebsrelevanten Hilfsmittel, insbesondere das Geschäftstelefon mit Nr. _____, und sämtliche betriebsrelevante geschäftliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich "Z._____" des Gesuchstellers herauszugeben und/oder den Zugang hierzu zu gewähren, insbesondere über dessen Geschäftscomputer.
8. Es sei A._____, _____strasse 31, O.2_____ (Fax _____), anzuweisen, die derzeitigen und früheren Verträge im Zusammenhang mit den Hosting-Dienstleistungen der A._____ für die Webseite und/oder den Online-Shop www.Z._____ resp. www.Z._____ zu edieren.
9. Es sei den Gesuchsgegnern 1 und 2 zu verbieten, unter der Bezeichnung "Z._____" oder "Z._____" in Alleinstellung oder kombiniert mit beschreibenden Zusätzen, insbesondere "The Z._____", "Z._____", "Z._____ O.3_____", in der Schweiz ein Whisky- Importgeschäft oder einen Whisky-Shop zu betreiben.
10. Die Verbote und Anweisungen gemäss Ziff. 1-4 und 6-9 vorstehend seien mit der Androhung der Überweisung des Gesuchsgegners 1 resp. der Organe der Gesuchsgegnerin 2 an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbinden.
11. Die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen (Massnahmebegehren 1- 9) seien im Sinne von Art. 265 ZPO wegen dringender Gefahr sofort
Seite 4 — 15 und ohne Anhörung der Gesuchsgegner (superprovisorisch)
anzuordnen.
12. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Gesuchsgegner.
– Streitwert: CHF 50'000"
– dass der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend macht, seit dem 16. Juni 2014 wegen rechtswidrigen Verhaltens seines ehemaligen Arbeitnehmers, des Gesuchsgegners, keine Kontrolle mehr über seinen Online-Shop "Z._____" zu haben, welcher von ihm seit 13 Jahren über die Webseite www.Z._____ resp.
www.Z._____ angeboten werde,
– dass die Webseite zwar noch online sei, von ihm aber nicht mehr angepasst werden könne und von den Gesuchsgegnern jederzeit verändert oder abgestellt werden könnte,
– dass ausserdem die Bestellungen per E-Mail, welche 90% des Umsatzes mit Endkonsumenten ausmachten, von den neu zuständigen Mitarbeitern des Geschäftsbereichs "Z._____" nicht mehr abgerufen werden könnten, weil die Gesuchsgegner den Zugang zu den E-Mail-Accounts widerrechtlich verhinderten,
– dass dadurch sein Online-Shop faktisch stillgelegt werde,
– dass der Gesuchsgegner die beiden Domainnamen <Z._____> und <Z._____> in seiner Funktion als Geschäftsführer am 18. März 2014 in schädigender Absicht und gegen die Interessen seines damaligen Arbeitgebers auf die vom Gesuchsgegner vollständig kontrollierte Gesuchsgegnerin übertragen habe, obschon die Rechte des Gesuchstellers an diesen Domainnamen ausgewiesen sei,
– dass der Gesuchsgegner am 5. Mai 2014 auch die Schweizer Marke Nr.
_____ "Z._____ (fig.)", welche der Gesuchsteller bereits seit 13 Jahren für seinen Online-Shop verwende, auf die Gesuchsgegnerin übertragen habe, obgleich die Rechte des Gesuchstellers daran ebenfalls ausgewiesen seien,
– dass der Gesuchsgegner schliesslich auch die Kontrolle über den Hostingvertrag für den Betrieb der Webseite und des dazugehörigen Online- Shops übernommen habe,
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– dass gemäss Auskunft der A._____ der Gesuchsgegner Vertragspartner sei, weshalb sie aus Datenschutzgründen nicht mehr sagen könne und Informationen nur auf Anordnung eines Gerichts herausgeben würde,
– dass der Name und die Marke "Z._____" dem Gesuchsteller gehörten, was vom Gesuchsgegner in der Vergangenheit auch nie bestritten worden sei,
– dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten offensichtlich gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen – namentlich die Sorgfaltsund Treuepflicht gemäss Art. 321a OR sowie die Rechenschaftsund Herausgabepflicht gemäss Art. 321b OR – verstosse,
– dass dessen Verhalten zudem gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
verstosse und als bösgläubig zu qualifizieren sei,
– dass das Verhalten der Gesuchsgegner eventualiter gegen Art. 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)
verstosse und ihm gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG ein Beseitigungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Übertragung der im Streit liegenden Marke zustehe,
– dass er sich subeventualiter auf Markenrecht stützen könne, weil er der Eintragung der im Streit liegenden Marke nie zugestimmt habe und der Gesuchsgegner demnach nie zu deren Eintragung berechtigt gewesen sei, weshalb er gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11)
einen ausgewiesenen markenrechtlichen Anspruch auf Übertragung dieser Marke habe,
– dass die erfolgte Hinterlegung der Marke durch den Gesuchsgegner ferner missbräuchlich gewesen sei, infolgedessen ihm gemäss Art. 53 Abs. 1 MSchG ein Übertragungsanspruch zustehe,
– dass im vorliegenden Fall insbesondere die Gefahr bestehe, dass (i) der Bestand des Vertrages betreffend die Webseite und/oder den Online-Shop gefährdet oder deren Betrieb gestört werde, (ii) die Gesuchsgegnerin über die im Streit liegende Marke und/oder die Domainnamen während der Dauer des Verfahrens verfüge, diese beispielsweise auf einen Dritten übertrage oder sogar löschen oder verfallen lasse, und/oder (iii) die Gesuchsgegner beginnen würden, in der Schweiz unter der Bezeichnung "Z._____" in Alleinstellung
Seite 6 — 15 oder kombiniert mit beschreibenden Zusätzen ein Whisky-Importgeschäft oder einen Whisky-Shop zu betreiben, was zu einer Marktverwirrung führen könnte,
– dass es dies zu verhindern gelte, womit auch das Kriterium der Dringlichkeit gegeben sei,
– dass das Interesse des Gesuchstellers an den beantragten Massnahmen ausgewiesen sei, diese äusserst milde seien und nicht erheblich in die Rechte der Gesuchsgegner eingreifen würden, dem Interesse des Gesuchstellers mithin kein wesentliches Interesse der Gesuchsgegner entgegenstünde,
– dass die Anordnung der beantragten Massnahmen unter den gegebenen Umständen schliesslich als geeignet und angemessen erscheine, um die Ansprüche des Gesuchstellers sicherzustellen,
– dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sodann beantragt wurde, die beiden Verfahren ZK2 14 38 und ZK2 15 49 intern zeitlich zu koordinieren und sicherzustellen, dass zwischen einem allfälligen Entscheid über die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Maloja und dem Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen durch das Kantonsgericht keine Schutzlücke entstehe,
– dass sich aufgrund der nach wie vor gültigen Massnahmen gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 30. September 2014 und wegen der im vorliegenden Fall fehlenden aufschiebenden Wirkung der Berufung (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) der Erlass einer superprovisorischen Verfügung gemäss Ziffer 11 des Rechtsbegehrens erübrigte,
– dass den Gesuchsgegnern mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 12. April 2016 Frist bis zum 3. Mai 2016 angesetzt wurde, um zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (act. D.1),
– dass die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. Mai 2016 um Fristerstreckung bis zum 3. Juni 2016 ersuchten und dieses Gesuch mit vor kurzer Zeit erneut aufgenommenen Vergleichsbemühungen begründeten (act. D.3),
– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer den Gesuchsgegnern die Frist für die Einreichung der Stellungnahme mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ausnahmsweise bis am 3. Juni 2016 erstreckte (act. D.4),
Seite 7 — 15
– dass die Gesuchsgegner den Vorsitzenden mit Eingabe vom 31. Mai 2016 davon in Kenntnis setzten, dass sich die Vergleichsgespräche zerschlagen hätten und sie deshalb innert erstreckter Frist Stellung zum Gesuch des Gesuchstellers nähmen (act. A.4),
– dass sie in ihrer Stellungnahme beantragten, die Rechtsbegehren des Gesuchstellers in allen Punkten kostenfällig abzuweisen,
– dass sie in ihrer Begründung darauf hinweisen, dass die verlangten Massnahmen grosso modo den beim Bezirksgericht Maloja verlangten Massnahmen entsprächen und, da diese Massnahmen Bestandteil des Verfahrens vor dem Kantonsgericht seien, auf die entsprechenden Akten verwiesen werden könne (ZK2 14 38),
– dass sie vollumfänglich an ihrem Standpunkt gemäss Ausführungen in der Berufungsschrift vom 13. Oktober 2014 festhielten (ZK2 14 38 act. A.1),
– dass der Gesuchsteller zwar die Auffassung vertritt, seine Begehren gegen die Gesuchsgegner würden sich primär auf Arbeitsrecht und sekundär auf deren rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) sowie auf unerlaubte Handlungen (Art. 41 OR) stützen,
– dass indessen eine Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen samt dazugehöriger Begründung ergibt, dass die gesuchstellerischen Rechtsbegehren hauptsächlich Fragen der Inhaberschaft bzw. des Nutzungsrechts an den betreffenden Domain-Namen und der Schweizer Marke "Z._____ (fig.)", der – nach Ansicht des Gesuchstellers unzulässigen – Übertragung derselben auf Dritte sowie der damit in Zusammenhang stehenden Verletzung dieser Rechte zum Gegenstand haben, deren Beurteilung in erster Linie nach markenund lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat und nicht nach arbeitsrechtlichen (vgl. ZK2
14 38 E. 4.c S. 21 f.),
– dass das Kantonsgericht von Graubünden für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte sowie für Streitigkeiten nach dem UWG, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt, als einzige kantonale Instanz für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit a und d in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2
Seite 8 — 15 ZPO; Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]),
– dass innerhalb des Kantonsgerichts die Zuständigkeit für Zivilfälle, bei denen das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz ist, aus den Rechtsgebieten privates Wettbewerbsrecht und geistiges Eigentum bei der II. Zivilkammer liegt (Art. 7 Abs. 1 lit. c der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]),
– dass der Vorsitzende über den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 1 KGV),
– dass gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die gesuchstellende Partei für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen hat, dass ein ihr zustehender materiell-rechtlicher Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht,
– dass bei der Bestimmung der anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen schliesslich das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist,
– dass der Gesuchsteller vorliegend ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Nutzungsrechte an den Domainnamen <Z._____> und <Z._____>, an der Webseite www.Z._____ und www.Z._____ sowie an der Schweizer Marke Nr. _____ "Z._____ (fig.)" zustehen,
– dass aufgrund der Akten nämlich hinreichend belegt ist, dass sein damaliger Geschäftsführer, B._____, den Domainnamen www.Z._____ am 21. April 2001 registrieren liess (act. B.23.1),
– dass der Gesuchsteller mittels Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass seine Webseite www.B._____ bereits im Jahr 2001 einen Link auf den Online-Shop www.Z._____ enthielt (act. B.24; vgl. auch B.25),
– dass ferner gemäss im Recht liegenden Handelsregisterauszug ausgewiesen ist, dass der Gesuchsteller den Handel mit Whisky "Z._____" bereits am 16.
April 2003 eintragen liess (act. B.6), wohingegen die Umfirmierung der ehemals C._____ benannten Aktiengesellschaft in die Z._____ erst am 6.
März 2008 erfolgte (act. B.7),
– dass der Gesuchsteller des Weiteren hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Dezember 2001 als Geschäftsführer seines
Seite 9 — 15 Betriebsteils "Z._____" tätig war (act. B.2), in dessen Zuständigkeitsbereich namentlich der Aufbau bzw. die Weiterentwicklung des Online-Shops "Z._____" fiel,
– dass aufgrund des im Recht liegenden E-Mails von D._____, dem einzigen Verwaltungsrat der Z._____, an den Gesuchsgegner vom 1. Februar 2014 gewisse unlautere Absichten seitens des Gesuchsgegners in der Tat nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind (act. B.8),
– dass die Gesuchsgegner in ihrer Berufung vom 13. Oktober 2014, auf welche sie gemäss Stellungnahme vom 31. Mai 2016 verweisen, hiergegen nichts Substanzielles vorbringen, sondern in weiten Teilen die Sachverhaltsermittlung des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja als willkürlich und dessen Qualifikation des Gesuchsgegners als Geschäftsführer als unzutreffend kritisieren,
– dass sie sich im Übrigen mit Hinweis auf vom Gesuchsteller am 1. und 2. Juni 2014 hinterlegte Markeneintragungsgesuche damit begnügten, dem Gesuchsteller seinerseits eine Schädigungsabsicht vorzuwerfen und sowohl die Dringlichkeit als auch die Notwendigkeit für ein Superprovisorium oder für eine vorsorgliche Massnahme in Abrede zu stellen, ohne indessen ihre Behauptungen näher zu begründen oder mittels Belegen zu verifizieren,
– dass der Gesuchsteller nach dem Gesagten hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er der rechtmässige Inhaber an den fraglichen Domainnamen und der fraglichen Marke ist und ihm dementsprechend die jeweiligen Nutzungsrechte daran zustehen, die Gesuchsgegner ihn jedoch an deren Ausübung hindern,
– dass damit die Gefahr der Blockierung seines Geschäftsbetriebs und folglich die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils als hinreichend glaubhaft gemacht erachtet wird,
– dass demnach aufgrund der derzeit bestehenden Aktenlage ein Anspruch auf den richterlichen Erlass von zweckmässigen vorsorglichen Massnahmen besteht,
– dass die mit dem Gesuch vom 25. September 2015 beantragten Massnahmen zum Schutz der durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten Ansprüche
Seite 10 — 15 geeignet und notwendig erscheinen, womit deren Verhältnismässigkeit ohne weiteres zu bejahen ist,
– dass der vorliegende Massnahmeentscheid lediglich dem einstweiligen Rechtsschutz dient,
– dass bei Gutheissung eines Massnahmebegehrens, das vor Klageeinleitung in der Hauptsache gestellt wird, dem Gesuchsteller Frist für die Anhängigmachung einer ordentlichen Klage anzusetzen ist, welche namentlich den von ihm vorsorglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu umfassen hat (Art. 263 ZPO),
– dass dabei die Klagefrist in Würdigung der Umstände nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 18 zu Art. 263 ZPO),
– dass vorliegend eine Frist von 60 Tagen als angemessen erscheint,
– dass diese Fristansetzung in Beachtung von Art. 263 ZPO unter Androhung, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist dahinfallen, zu erfolgen hat,
– dass das Gericht gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO über die Prozesskosten – dazu gehören sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigungen – in der Regel im Endentscheid befindet,
– dass die Kostenliquidation bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO sowohl im Massnahmeentscheid als auch im späteren Endentscheid erfolgen kann, wobei letztlich die Umstände des Einzelfalles massgeblich sind,
– dass im Rahmen von Massnahmeverfahren vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, wie dies vorliegend der Fall ist, ein selbständiges, vom Hauptprozess losgelöstes Verfahren stattfindet, das durch Endentscheid abgeschlossen wird, weshalb die im Rahmen eines solches Verfahrens anfallenden Kosten regelmässig im Massnahmeverfahren selbst zu verteilen sind (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 11 ff. zu Art. 104 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 104
Seite 11 — 15 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2016, N 5 zu Art. 104 ZPO),
– dass somit die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
– dass vorliegend der Gesuchsteller mit seinen Begehren durchgedrungen ist, womit die Gesuchsgegner als unterliegende Parteien zu betrachten sind,
– dass den erlassenen Massnahmen indessen nur beschränkte Rechtskraft zukommt und sich das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens regelmässig erst aus dem Entscheid in der Hauptsache ergibt,
– dass die Prozesskosten, welche vorliegend auf Fr. 1'000.-- festgesetzt werden (vgl. Art. 13a der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), demzufolge – unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids im Hauptverfahren – den unterliegenden Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt werden,
– dass die Gesuchsgegner – ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit – den Gesuchsteller für das vorliegende Massnahmeverfahren aussergerichtlich zu entschädigen haben,
– dass die Parteientschädigung mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen festgesetzt wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]),
– dass unter den gegebenen Umständen, namentlich mit Blick darauf, dass sich der Aufwand für den Gesuchsteller im Wesentlichen darauf beschränkt hat, das Gesuch vom 19. Juni 2014 erneut einzureichen, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen erscheint,
Seite 12 — 15 erkannt:
1. Das Gesuch von X._____ vom 25. September 2016 wird gutgeheissen und es werden die folgenden vorsorglichen Massnahmen angeordnet:
1. Die Schweizer Registrierungsstelle für Domainnamen A._____, _____strasse 2, Postfach, O.1_____ (Fax _____), wird angewiesen, die Domainnamen <Z._____> und <Z._____> zu blockieren und deren Registrierung zu sichern, insbesondere (a) die Übertragung dieser Domainnamen auf einen neuen Halter zu sperren, (b) keine Änderungen der Domainname-Server zuzulassen, welche den Betrieb der Webseite und/oder des Online-Shops "Z._____" des Gesuchstellers unter www.Z._____ resp. www.Z._____ stören könnten, und (c) im Falle der Nichtbezahlung von Rechnungen durch den aktuell eingetragenen Rechnungsadressaten dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, offene Rechnungen direkt zu bezahlen.
2. Die A._____, _____strasse 31, O.2_____ (Fax _____), wird angewiesen, den Vertrag im Zusammenhang mit den Hosting- Dienstleistungen der A._____ für die Webseite und/oder den Online- Shop www.Z._____ zu blockieren und den Bestand des Vertrages zu sichern, insbesondere (a) keinerlei Weisungen der Gesuchsgegner 1 und 2 zu befolgen, welche den Bestand dieses Vertrages gefährden,
(b) keinerlei Weisungen der Gesuchsgegner 1 oder 2 zu befolgen, welche den Betrieb der Webseite und/oder des Online-Shops "Z._____" des Gesuchstellers unter www.Z._____ resp. www.Z._____ stören könnten, und (c) im Falle der Nichtbezahlung von Rechnungen durch den aktuell eingetragenen Rechnungsadressaten dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, offene Rechnungen direkt zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegnerin wird verboten, über die Domainnamen <Z._____> und <Z._____> zu verfügen, insbesondere diese Domainnamen auf einen Dritten zu übertragen oder zu löschen.
4. Der Gesuchsgegnerin wird verboten, über die Schweizer Marke Nr.
_____ "Z._____ (fig.)" zu verfügen, insbesondere diese Marke auf einen Dritten zu übertragen oder zu löschen.
5. Die Verfügungsbeschränkung über die Schweizer Marke Nr. _____ "Z._____ (fig.)" gemäss Ziff. 1.4 wird dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zwecks Eintragung im Schweizer Markenregister gemäss Art. 30 lit. b MSchV mitgeteilt.
6. Die A._____, _____strasse 31, O.2_____ (Fax _____), wird angewiesen, (a) unverzüglich sämtliche Passwörter im Zusammenhang mit den Hosting-Dienstleistungen der A._____ für die Webseite und/oder den Online-Shop "Z._____" des Gesuchstellers unter www.Z._____ resp. www.Z._____ zurückzusetzen und ausschliesslich dem Gesuchsteller die neuen Passwörter mitzuteilen, sowie (b) dem Gesuchsteller unverzüglich sämtliche weiteren benutzerrelevanten Informationen im Zusammenhang mit den Hosting- Dienstleistungen der A._____ für die Webseite und/oder den Online- Shop "Z._____" des Gesuchstellers unter www.Z._____ resp.
www.Z._____ mitzuteilen, insbesondere die Bezeichnungen für
Seite 13 — 15 "Benutzernamen" und "Hostpoint ID" und Informationen zu sämtlichen Webmailund E-Mail-Accounts.
7. Der Gesuchsgegner wird angewiesen, dem Gesuchsteller unverzüglich sämtliche betriebsrelevanten Verträge, insbesondere den Hostingvertrag für die Webseite www.Z._____, sowie sämtliche betriebsrelevanten Hilfsmittel, insbesondere das Geschäftstelefon mit Nr. _____, und sämtliche betriebsrelevante geschäftliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich "Z._____" des Gesuchstellers herauszugeben und/oder den Zugang hierzu zu gewähren, insbesondere über dessen Geschäftscomputer.
8. Es wird Vormerk genommen, dass die Edition durch die A._____, _____strasse 31, O.2_____ gemäss Ziffer 8 des Gesuchs gestützt auf den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 24.
Juni 2014 erfolgt ist.
9. Den Gesuchsgegnern wird verboten, unter der Bezeichnung "Z._____"
oder "Z._____" in Alleinstellung oder kombiniert mit beschreibenden Zusätzen, insbesondere "The Z._____", "Z._____", "Z._____ O.3_____", in der Schweiz ein Whisky-Importgeschäft oder einen Whisky-Shop zu betreiben.
2. Die Anordnungen gemäss Ziff. 1.1-1.4 und 1.6-1.9 ergehen unter Androhung der Bestrafung der Gesuchsgegner nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn gerichteten Verfügung nicht Folge leistet.
3. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 60 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung angesetzt, um beim Kantonsgericht eine Klage gegen die Gesuchsgegner anhängig zu machen, welche namentlich den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfasst. Diese Fristansetzung erfolgt in Beachtung von Art. 263 ZPO mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen.
4. Die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen – unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids im Hauptverfahren – unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Gesuchsgegner, welche den Gesuchsteller hierfür, ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit, mit Fr. 800.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben.
5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
Seite 14 — 15 schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,
72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an:
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