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ZK2 2015 46 • KG GR ZK2 2015 46 KI-generiert

Tenant Appeal Dismissed for Untimely Court Fee Payment

Geschäftsnummer ZK2 2015 46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant appealed a lower court's decision regarding attorney's fees related to an eviction order, but the appeal was dismissed because the appellant failed to timely submit the required advance court fee, despite receiving two extensions, and subsequently failed to file a request for free legal aid by the deadline set for the fee payment, leading the court to rule that it could not proceed with the appeal under the relevant procedural code.

Legislator-Regeste

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Art. 257 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 1 ZPO, Art. 119 ZPO, Art. 10 Abs. 1 i.V.m, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Tenant Appeal Dismissed for Untimely Court Fee Payment: Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Anwaltskosten verspätetes Fristerstreckungsgesuch unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsfrist Mitmieter Rechtsschutz in klaren Fällen / Mieterausweisung | Beschwerde OR Miete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This procedural rule is cited as the basis for not entering into the merits of the appeal because the cost advance was not paid.

Art. 18 Abs. 3 GOG

This provision grounds the decision being made by a single judge.

Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 VGZ

This provision is cited as the basis for determining the amount of the reduced decision fee.

Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

These articles concern the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court is possible against this decision.

Art. 113 ff. BGG

These articles concern the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG

These articles govern the admissibility, legitimacy to appeal, and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 15. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 46 09. November 2015

Entscheid

II. Zivilkammer

Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Crameri

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der X._____, Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 1. September 2015, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Y._____ und der Z._____, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Via Somplaz 1, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Mieterausweisung, hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 10. September 2015 (Poststempel vom 14. September 2015), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass Y._____ und Z._____ am 3. Februar 2015 beim Bezirksgericht Maloja gestützt auf Art. 257 ZPO ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen stellten und die Ausweisung der Mieterin X._____ aus der 1-Zimmer-Wohnung Nr. 408 im 4. Stockwerk, _____, und dem dazugehörenden Autostellplatz, alles in O.1_____, beantragten,

– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 19. März 2015, gleichentags mitgeteilt, das Gesuch guthiess und die Prozesskosten (CHF 1'000 Gerichtskosten und CHF 7'000.00 Parteientschädigung) der Gesuchsgegnerin auferlegte,

– dass X._____ gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (ZK2 15 18) führte,

– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Beschwerde mit Urteil des Kantonsgerichts ZK2 15 18 vom 8. Mai 2015, mitgeteilt am 26. Mai 2015, teilweise guthiess und die Sache hinsichtlich der Parteientschädigung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,

– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 1.

September 2015, gleichentags mitgeteilt, X._____ verpflichtete, den Gesuchstellern die im Zusammenhang mit der Mieterausweisung entstandenen Kosten von CHF 7'000.00 ausseramtlich zu entschädigen,

– dass X._____ mit Eingabe vom 10. September 2015 (Poststempel 14.

September 2015) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben hat,

– dass sie darin im Wesentlichen Gründe für die unterlassene fristgerechte Räumung der Wohnung vorbrachte,

– dass die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 22. September 2015 mitteilten, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten,

– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 17. September 2015 die Beschwerdeführerin

Seite 2 — 5 aufforderte, bis zum 28. September 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten,

– dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. September 2015 am Post- Schalter in O.1_____ zugestellt wurde (act. D.2),

– dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde,

– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 12. Oktober 2015 setzte, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter ausdrücklichem Hinweis, dass im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrete,

– dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2015 am Post- Schalter in O.1_____ zugestellt wurde (act. D.4)

– dass der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde,

– dass auf ein Rechtsmittel, für das der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

– dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 (Poststempel

1. November 2015) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff.

ZPO) stellte,

– dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden kann (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und mithin jederzeit neu gestellt werden kann, wenn sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert haben, weil dieser Entscheid formell, aber nicht materiell rechtskräftig wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2.2),

– dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege spätestens innert der vom Gericht gesetzten Kostenvorschussnachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) gestellt werden muss, ansonsten das Gericht auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 zu Art.

119 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht - Unter Berücksichtigung des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, Zürich 2008, § 16 N 65),

Seite 3 — 5

– dass vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege bis spätestens 12.

Oktober 2015 hätte beim Kantonsgericht von Graubünden eingehen müssen, dies aber offensichtlich unterblieben ist,

– dass demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

– dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) einzelrichterlich ergeht,

– dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 400.00 erhoben wird,

– dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung entrichtet wird, zumal sie sich nicht am Verfahren beteiligt haben,

Seite 4 — 5 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.

113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 5 — 5