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ZK2 2012 23 • KG GR ZK2 2012 23 KI-generiert

Appeal Dismissal for Nonpayment of Costs

Geschäftsnummer ZK2 2012 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants filed a timely appeal against a lower court's decision ordering their eviction from a rented apartment, but the appellate court dismissed the appeal because the appellants failed to pay the required advance costs despite being granted an extension and explicitly warned that failure to pay would result in non-admittance of the appeal, leading the court to refuse to consider the merits of the appeal under the relevant procedural law and order the appellants to bear the costs of the appellate proceedings, including compensation for the opposing party's legal expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 257 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a und b ZPO; Appeal Dismissal for Nonpayment of Costs: – dass auch die Parteientschädigung zu den Prozesskosten gehört und vorliegend von den Beschwerdeführern zu bezahlen ist (Art. 106 Abs. 1 i.V.m.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Kostenauflage Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Ausdehnung des Verfahrens Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not proceeding with the appeal due to non-payment of cost advances, which is reflected in the dispositive order 1.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the costs of the appeal proceedings to be borne by the appellants.

Art. 95 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a und b ZPO

Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to determine the extrajudicial compensation payable to the respondent.

Art. 106 Abs. 3 ZPO

Applied to establish the joint and several liability of the appellants for the procedural costs.

Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in order 3 to specify the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court is possible.

Art. 113 ff. BGG

Cited in order 3 to specify the conditions under which a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court is possible.

Art. 42 f. BGG

Cited in order 3 regarding the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG

Cited in order 3 to refer to the general rules applicable to appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, den 23. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 23 25. Juli 2012

Entscheid

II. Zivilkammer

Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Trümpler

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X., Beschwerdeführer, Y., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 24. April 2012, mitgeteilt am 25. April 2012, in Sachen des Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Beschwerdeführer,

betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO), hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom

4. Mai 2012 (Poststempel: 4. Mai 2012), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass mit dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom

24. April 2012 das Gesuch des Beschwerdegegners um Ausweisung der beiden Beschwerdeführer aus der Mietwohnung Nr. 10 an der A. in S. gutgeheissen wurde,

– dass die Beschwerdeführer in der Folge die selbige Mietwohnung, samt zwei Garagenplätzen, innert 20 Tagen in ordnungsgemässem Zustand hätten zurückgeben müssen,

– dass beide Beschwerdeführer den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 24. April 2012 fristgerecht am 4. Mai 2012 am Kantonsgericht von Graubünden anfochten,

– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer das Schreiben vom 4. Mai 2012 als Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;

SR 272) entgegennahm und daraufhin den Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen aufforderte,

– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer am 7. Mai 2012 die Beschwerdeführer gemäss Art. 98 und 101 ZPO aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 18. Mai 2012 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zu überweisen,

– dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist den Beschwerdeführern am

22. Mai 2012 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum

1. Juni 2012 gewährt wurde,

– dass den Beschwerdeführern mit Gewährung dieser Nachfrist ausdrücklich angedroht wurde, dass, wenn diese die Vorschüsse von je Fr. 1‘000.-- nicht innert dieser Nachfrist leisteten, das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf ihr Rechtsmittel eintreten werde,

– dass auch innert der Nachfrist keine Zahlung der Kostenvorschüsse erfolgte,

– dass demnach nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann,

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– dass in diesem Fall die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten der Beschwerdeführer gehen,

– dass der Beschwerdegegner am 14. Mai 2012 fristgerecht seine Beschwerdeantwort am Kantonsgericht von Graubünden eingereicht hat und dafür ausgewiesene anwaltliche Aufwendungen von insgesamt Fr. 1‘800.-- geltend macht (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2012 inkl. Kostennote [act. D. 5.1]),

– dass auch die Parteientschädigung zu den Prozesskosten gehört und vorliegend von den Beschwerdeführern zu bezahlen ist (Art. 106 Abs. 1 i.V.m.

Art. 95 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a und b ZPO),

– dass bei Beteiligung von mehreren Personen als Hauptoder Nebenparteien, das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten bestimmen und auf solidarische Haftung erkennen kann (Art. 106 Abs. 3 ZPO),

– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 3 — 4 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zulasten von

X. und Y., welche Z. ausserdem für das Beschwerdeverfahren mit Fr.

1‘800.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben. Für die vorliegenden Prozesskosten haften X. und Y. solidarisch.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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