Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK2 2011 7 • KG GR ZK2 2011 7 KI-generiert

Appeal Regarding Reduced Legal Costs Rendered Moot by Remittal of Main Claim

Geschäftsnummer ZK2 2011 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal was brought by the defendant who contested the lower court's decision regarding the award of legal costs, specifically challenging the significant reduction of the detailed legal fee invoice from CHF 22,928.25 to CHF 8,000.00, arguing this violated the right to be heard because the reduction lacked any justification. The appellate court determined that the original judgment regarding the main claim was being annulled and remanded for further evidence and a new decision, rendering the appeal concerning only the costs moot, as the lower court would need to re-adjudicate the costs and compensation alongside the merits of the main case; consequently, the appeal was declared obsolete, and the costs of the appeal itself were imposed upon the lower court due to its procedural error in justifying the cost award.

Legislator-Regeste

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Art. 29 BV, Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR, Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR, Art. 122 ZPO-GR, Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO-GR; Appeal Regarding Reduced Legal Costs Rendered Moot by Remittal of Main Claim: The appellate court determined that the original judgment regarding the main claim was being annulled and remanded for further evidence and a new decision, rendering the appeal concerning only the costs moot, as the lower court would need to re-adjudicate the costs and compensation alongside the merits of the main case; consequently, the appeal was declared obsolete, and the costs of the appeal itself were imposed upon the lower court due to its procedural error in justifying the cost award.

Schlagwörter

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Herabsetzung der Verfahrenskosten Kostenvorschuss Verfahrensrechte Beschwerdelegitimation Verpflichtung zur Geldzahlung Eventualbegehren Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 BV
Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV sowie eine Verletzung von Art.
Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR
29 BV sowie eine Verletzung von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR geltend.
Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR
Februar 2011 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens
Art. 122 ZPO-GR
Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Beklagte habe einen Aufwand betrieben, der sich als nicht notwenig im Sinne von Art. 122 ZPO-GR erweise, weshalb vom Ergebnis her nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz der Beklagten eine Entschädigung von Fr.
Art. 405 Abs. 1 ZPO
1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist.
Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO-GR
Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO-GR) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt (Urteile des Kantonsgerichts vom 2.
Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR
8'000.-- (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art.
Art. 19 ZPO-GR
1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR; Verfahren ZK2 11 5).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 4 ZPO-GR

Used to decide on costs at discretion because the appeal became moot (gegenstandslos).

Art. 223 ZPO-GR

Applied to extend the rule for deciding costs when the appeal becomes moot to the appeal procedure.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning for granting the appeal due to violation of the right to be heard, which justified the subsequent decision to declare the appeal moot.

Art. 72 BGG

Cited in the final orders to indicate the possibility of filing a complaint to the Federal Supreme Court regarding the decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the final orders to indicate the possibility of filing a complaint to the Federal Supreme Court regarding the decision.

Art. 90 BGG

Cited in the final orders regarding the procedural requirements for filing a complaint to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 13. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 7 16. August 2011

Urteil

II. Zivilkammer

Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel

——————

In der zivilrechtlichen Berufung

der X., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, Postfach, 7001 Chur, gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Oktober 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, in Sachen der Y . A G , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin,

betreffend Forderung,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Die Y. AG nahm am im Eigentum von X. stehenden Fahrzeug der Marke Ford Mustang, Baujahr 1965, umfangreiche Restaurierungsarbeiten vor. Hierfür wurde am 10. Juli 2009 an X. Rechnung im Umfang von Fr. 72'791.05 gestellt. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die Genannte oder der von ihr zuvor kontaktierte A. der Y. AG den Auftrag zur Restaurierung erteilt hatte, sowie über die Frage des Auftragsumfangs bzw. die Höhe der Entschädigung.

B. Mit Vermittlungsbegehren vom 19. August 2009 instanzierte die Y. AG beim Kreispräsidenten Oberengadin gegen X. eine Forderungsklage. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 9. Oktober 2009 stellte der Vermittler am 23. Oktober 2009 den folgenden Leitschein aus:

„Klägerisches Rechtsbegehren

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 72'791.05 nebst Zins zu 5% seit 19.08.2009 zu bezahlen.

2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

Beklagtisches Rechtsbegehren

1. Abweisung der Klage.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin."

C. Die Y. AG prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 16. November 2009 an das Bezirksgericht Maloja. In ihrer Prozessantwort vom 19. Januar 2010 stellte X. folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Klage sei abzuweisen.

2a. Herrn A., B.-Strasse, C., sei der Streit zu verkünden.

2b. Das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin."

A. teilte dem Bezirksgericht Maloja mit Schreiben vom 26. Januar 2010 mit, dass er auf den Streit nicht eintrete.

D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 12. Oktober 2010 statt. Der beklagtische Rechtsvertreter reichte dabei eine Honorarnote über den Betrag von insgesamt Fr. 22'928.25 ein. Mit Urteil vom 12. Oktober 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, erkannte das Gericht, wie folgt:

Seite 2 — 8 „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-, Schreibgebühren von CHF 500.- und einem Streitwertzuschlag von CHF 1'400.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.- werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 8'000.- ausseramtlich zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung)“

Das Bezirksgericht Maloja war zur Erkenntnis gelangt, dass der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der vorliegenden Forderung fehle, weshalb es die Klage abwies. Die Verfahrenskosten wurden der Klägerin auferlegt. Ausserdem wurde diese zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 8'000.-- an die Beklagte verpflichtet.

E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja liess die Y. AG mit Eingabe vom 17. Januar 2011 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären (Verfahren ZK2 11 5). Auch X. erklärte mit Eingabe vom 21. Januar 2011 die Berufung. Sie stellt folgende Berufungsanträge:

„1. Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und so abzuändern, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet wird, die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 22'928.25 ausseramtlich zu entschädigen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV sowie eine Verletzung von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR geltend. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ohne Begründung und zu Unrecht um fast zwei Drittel gekürzt. Das durch Zeitaufwand begründete Honorar sei detailliert ausgewiesen und für das vorinstanzliche Verfahren als notwendig belegt. Auch die weiteren Positionen wie Streitwertzuschlag, Kanzleispesen und Mehrwertsteuer seien begründet und zulässig, so dass der in der Honorarnote vom 12. Oktober 2010 errechnete Betrag von Fr. 22'928.25 als durch den Rechtsstreit verursacht und als notwendig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zu gelten habe. Zu dessen Tragung sei die Klägerin als unterliegende Partei zu verpflichten.

F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens

Seite 3 — 8 an. Am 14. März 2011 reichte die Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort ein, wobei sie folgende Anträge stellte:

„1. Die Berufung vom 21.01.2011 der Beklagten/Berufungsbeklagten und Berufungsklägerin sei abzuweisen.

2. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten und Berufungsklägerin für das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden.“

Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Beklagte habe einen Aufwand betrieben, der sich als nicht notwenig im Sinne von Art. 122 ZPO-GR erweise, weshalb vom Ergebnis her nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- zugesprochen habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Beklagten überhaupt eine ausseramtliche Entschädigung zustehe, davon abhänge, wie in der Berufungssache der Klägerin entschieden werde.

Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Vorliegend ist der angefochtene Entscheid am 12. Oktober 2010 ergangen. Mitgeteilt wurde er am 10. Dezember 2010. Dementsprechend ist die alte bündnerische Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) anwendbar, welche bis am 31. Dezember 2010 in Kraft war.

2a. Will eine Partei – wie vorliegend – die in einem Urteil vorgenommene Kostenverteilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Kantonsgerichts jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO-GR) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt (Urteile des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2005, ZF 05 5, E. 1a, m.w.H., sowie vom 2. November 2010, ZK2 10 59, E. 1).

Seite 4 — 8 In casu ist gegen den Entscheid in der Hauptsache die Berufung gegeben, betrifft das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja doch eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Betrag von über Fr. 8'000.-- (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR; Verfahren ZK2 11 5). Die Anfechtung der Kostenverteilung hat daher ebenfalls mittels Berufung zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die Berufungsklägerin eine finanzielle Besserstellung in einem Betrag von rund Fr. 15'000.-- anstrebt (beantragte Entschädigung von Fr. 22'928.25 abzüglich zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'000.--). Bei dieser Ausgangslage kann die von der Rechtsprechung bis anhin offen gelassene Frage, ob für die Berufungsfähigkeit auf den Streitwert der Hauptsache oder auf den aktuellen Streitwert des angefochtenen Kostenbzw. Entschädigungspunkts abzustellen ist, weiterhin unbeantwortet bleiben. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist in jedem Fall gegeben.

b. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). X. reichte ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Oktober 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, am 21. Januar 2011 und damit in Berücksichtigung der Gerichtsferien fristgerecht ein. Überdies entspricht die Eingabe den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann.

c. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung, die der Berufungsklägerin im angefochtenen Urteil zugesprochen wurde.

3a. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 ff. [88 f.], E. 4.1, mit Hinweisen).

Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis-

Seite 5 — 8 tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch ausführt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 5.5).

b. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja eine detaillierte Honorarnote über den Betrag von insgesamt Fr. 22'928.25 ein. Die Vorinstanz kürzte diese Honorarnote um rund zwei Drittel auf einen Betrag von Fr. 8'000.--. Da diese Kürzung ohne jegliche Begründung vorgenommen wurde, ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Positionen der Kostennote in welchem Umfang als angemessen erachtet wurden und welchen Stundenansatz die Vorinstanz anerkannt hat. Das Bezirksgericht Maloja hat damit seine Begründungspflicht in willkürlicher Weise verletzt. Die Rüge der Berufungsklägerin, dass das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist, erweist sich unter diesen Umständen als berechtigt.

c. Zu beachten ist nun, dass das Kantonsgericht im Verfahren zur Hauptsache (ZK2 11 5) mit Urteil heutigen Datums zur Erkenntnis gelangt ist, dass der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, weshalb dieser aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur Beweisergänzung und erneuten Entscheidung zurückgewiesen wurde. Unter diesen Umständen erweist sich das vorliegende Verfahren als gegenstandslos. Da das vorinstanzliche Urteil insgesamt, also auch bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung, aufgehoben wird, wird die Vorinstanz nach Vornahme der Beweisergänzungen nämlich nicht nur über die Sache selbst, sondern auch über die Kostenverteilung und die Festlegung der bis dahin als angemessen betrachteten ausseramtlichen Entschädigung neu zu befinden haben. Die vorliegende Berufung ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4a. Wird ein Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht aufgrund von Art. 122 Abs. 4 ZPO-GR nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge. Dies gilt nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO-GR auch für das Berufungsverfahren.

b. Dass die Berufungsklägerin das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen hatte, hat seinen Grund weder in ihrem Verhalten noch in demjenigen der Berufungs-

Seite 6 — 8 beklagten, sondern darin, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Parteientschädigung in Willkür verfallen ist und das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hat. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren dem Bezirksgericht Maloja aufzuerlegen. Da auch die entsprechenden Aufwendungen der Parteien ihre Ursache im Verfahrensfehler der Vorinstanz haben, wird das Gericht überdies verpflichtet, sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit je Fr. 2'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Seite 7 — 8

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'128.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Schreibgebühren von Fr. 128.--, gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Maloja, das zudem die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit je Fr. 2'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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