Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK2 2011 63 • KG GR ZK2 2011 63 KI-generiert

Appeal Dismissed for Exceeding Permitted Scope in Procedural Statements

Geschäftsnummer ZK2 2011 63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision which refused to reconsider an evidence ruling that struck out the appellant's procedural and substantive statements made in response to earlier court requests regarding witness examination, arguing the exclusion caused an irremediably prejudicial disadvantage. The court dismissed the appeal because the statements made by the appellant exceeded the scope permitted under the relevant cantonal procedural rules governing the specific stage of the proceedings (which were governed by old cantonal law for the main action but the new federal code for the appeal), and consequently, the appellant failed to demonstrate a legally relevant disadvantage that would justify immediate appeal of the procedural ruling under the new code, leading to the dismissal of the appeal and imposition of costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 232 ZPO, Art. 87 Abs. 2 StPO, Art. 87 Abs. 2 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Exceeding Permitted Scope in Procedural Statements: The court dismissed the appeal because the statements made by the appellant exceeded the scope permitted under the relevant cantonal procedural rules governing the specific stage of the proceedings (which were governed by old cantonal law for the main action but the new federal code for the appeal), and consequently, the appellant failed to demonstrate a legally relevant disadvantage that would justify immediate appeal of the procedural ruling under the new code, leading to the dismissal of the appeal and imposition of costs on the appellant.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Zeugen Verfahrensvorschriften Verfahrenskosten Leitverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid fristlose Entlassung Beweisverfügung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 232 ZPO
März 2010 Beschwerde im Sinne von Art. 232 ZPO GR an die II.
Art. 87 Abs. 2 StPO
März 2011 eingeräumt, um unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 StPO GR eine Stellungnahme zur Duplik der Gegenpartei einzureichen.
Art. 87 Abs. 2 ZPO
zugestellt und er wurde aufgefordert, ebenfalls unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 ZPO GR, eine Stellungnahme zu den beantragten Zeugenfragen beziehungsweise zur beantragten Zeugin bis am 26.
Art. 404 Abs. 1 ZPO
Gemäss der intertemporalen Prozessbestimmung von Art. 404 Abs. 1 ZPO CH gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
Art. 405 Abs. 1 ZPO
b) Nach der weiteren Übergangsbestimmung von Art. 405 Abs. 1 ZPO CH (Rechtsmittel) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
1 ZPO CH mit den dort zur Verfügung stehenden Rechtmitteln anzufechten sind, steht fest, dass die in altrechtlichen Verfahren ergangene prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH anzufechten sind (Urteil der I.
Art. 321 Abs. 1-3 ZPO
c) Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist innert zehn Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht unter Beilage der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO CH; Art.
Art. 18 Abs. 3 GOG
d) Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO CH

Applied to order the costs of the appeal proceedings to be borne by the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH

Cited in the reasoning to establish the admissibility requirement (non-easily reparable disadvantage) for appealing the interlocutory decision on the motion for reconsideration.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 20. Juni 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 63 25. Juni 2012

Verfügung

II. Zivilkammer

Vorsitz Pritzi Aktuarin Mosca

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X., Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Instruktionsrichters des Bezirksgerichts Plessur, vom 6. Dezember 2011, mitgeteilt am 6. Dezember 2011, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen Y., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, 8004 Zürich, betreffend Beweisverfügung,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Am 3. November 2009 meldete X. beim Kreisamt Chur eine Forderungsklage gegen Y. zur Vermittlung an mit folgenden Rechtsbegehren:

„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 118'000.-- nebst 5% Zins seit 19. April 2007 zu bezahlen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“

B. Die Vermittlungsverhandlung vor dem Kreisamt Chur fand am 16. Dezember 2009 statt. Da die Vergleichsbemühungen erfolglos blieben, wurde am 15. Januar 2010 der Leitschein ausgestellt.

C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2010, welche X. als „Rechtsöffnungsbegehren“ bezeichnete, gelangte er an das Bezirksgericht Plessur. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur forderte in der Folge X. mit Schreiben vom 10. Februar 2010 zur Klärung der Frage auf, ob seine Eingabe vom 6./8. Februar 2010 als Prozesseingabe oder als Rechtsöffnungsbegehren entgegenzunehmen sei. Am 22. Februar 2010 reichte X. seine als Prozesseingabe bezeichnete Eingabe ein. Mit Abschreibungsverfügung vom 1. März 2010 schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Klage ab. Dagegen reichte X. am 18. März 2010 Beschwerde im Sinne von Art. 232 ZPO GR an die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur. Mit Urteil vom 16. Juni 2010, mitgeteilt am 18. Juni 2010, hiess die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde gut, hob die angefochtene Abschreibungsverfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung an die Vorinstanz zurück. Mit Prozessantwort vom 25. Oktober 2010 liessen Hanni und Lucius Juon die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen, falls darauf einzutreten sei. Replik und Duplik datieren vom 15. November 2010 beziehungsweise 18. Januar 2011.

D. Mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 11. Februar 2011 wurde X. Frist bis zum 4. März 2011 eingeräumt, um unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 StPO GR eine Stellungnahme zur Duplik der Gegenpartei einzureichen. Die Stellungnahme von X. datiert vom 3. März 2011. Mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. Juli 2011 wurde X. sodann das Zeugenfragethema für die Zeugin lic. iur. A. zugestellt und er wurde aufgefordert, ebenfalls unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 ZPO GR, eine Stellungnahme zu den beantragten Zeugenfragen beziehungsweise zur beantragten Zeugin bis am 26. August 2011 einzureichen. Die Stellungnahme von X. datiert vom 25. August 2011.

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E. Mit Beweisverfügung vom 26. August 2011 wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Stellungnahmen von X. vom 3. März 2011 sowie vom 25. August 2011 aus dem Recht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, X. verkenne, dass er in der Stellungnahme vom 3. März 2011 keine Rechtsbegehren hätte stellen und Ausführungen zu Prozessualem und Materiellem hätte machen dürfen. In der Stellungnahme vom 25. August 2011 hätte er nur zur beantragten Zeugin und dem Thema äussern können und nicht zum Sachverhalt.

F. Am 9. September 2011 reichte X. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Er ersuchte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur, auf die Beweisverfügung vom 26. August 2011 zurückzukommen.

G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um Wiedererwägung ab und überband X. Kosten im Umfang von Fr. 100.--.

H. Dagegen reichte X. am 14. Dezember 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 6. Dezember 2011.

Y. liess mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 auf eine Stellungnahme verzichten.

Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

II. Erwägungen

1.a) Das Verfahren vor Vorinstanz (Proz.Nr. 115-2010-13 des Bezirksgerichtes Plessur) ist vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO CH; SR 272) am 1. Januar 2011 rechtshängig gemacht worden. Gemäss der intertemporalen Prozessbestimmung von Art. 404 Abs. 1 ZPO CH gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur gilt somit die am 1. Januar 2011 abgelöste ZPO des Kantons Graubünden.

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b) Nach der weiteren Übergangsbestimmung von Art. 405 Abs. 1 ZPO CH (Rechtsmittel) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Gemeint ist die Eröffnung des Anfechtungsobjekts, gegen welches sich das Rechtsmittel richtet. In seinem Entscheid vom 8. August 2011 (BGE 137 III 424 E. 2.3.2 S. 428) hat das Bundesgericht sodann in diesem Zusammenhang festgehalten, der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO CH differenziere nicht nach der Art des Entscheides und beschränke den Anwendungsbereich dieser Norm nicht auf Endentscheide.

Vorliegend ist die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur betreffend Wiedererwägung am 6. Dezember 2011 und somit unter der zeitlichen Herrschaft der ZPO CH ergangen. Da, wie bereits ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Entscheide in Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO CH mit den dort zur Verfügung stehenden Rechtmitteln anzufechten sind, steht fest, dass die in altrechtlichen Verfahren ergangene prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH anzufechten sind (Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 87 vom 14. März 2012 E. 1). Gegen das abgewiesene Wiedererwägungsgesuch betreffend Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 6. Dezember 2011 war daher die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff.

2 ZPO CH zu erheben, wenn durch die prozessleitende Verfügung dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

c) Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist innert zehn Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht unter Beilage der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO CH; Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO]). Das abgewiesene Wiedererwägungsgesuch betreffend Beweisverfügung vom 6. Dezember 2011 wurde am 6. Dezember 2011 mitgeteilt. Die Beschwerde von X. datiert vom 14. Dezember 2001 und ist somit zeitig und auch formgerecht.

d) Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Vorliegend wird das Rechtsmittel in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden, weil es – wie noch zu zeigen sein wird – offensichtlich unbegründet ist.

e) Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch die prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Bei der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden

Seite 4 — 7 Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH erfüllt ist. Darüber hinaus ist eine Anfechtung aber auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Geltend gemacht werden können im Weiteren nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 13 ff. zu Art. 319 ZPO). Die unzutreffende Abweisung eines Beweisantrages kann zum Beispiel dann einen schwer wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte (zum Beispiel Zeuge liegt im Sterben) oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung droht (zum Beispiel Vernichtung von Unterlagen). Grundsätzlich ist die Nichtabnahme eines Zeugen jedoch mit der Anfechtung des Endoder Zwischenentscheids zu rügen (vgl. Leu, in: Brunner, Gasser, Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N

176 zu Art. 154 ZPO mit weiteren Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder –verteuerung reichen aber nicht aus (BGE 137 III

380 E.1.2.1). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist durch den Beschwerdeführer darzutun. Insbesondere hat der Beschwerdeführer darzulegen, welcher nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil ihm drohen würde, wenn er mit der Anfechtung der Beweisverfügung bis zum Endentscheid zuwarten müsste. Die Begründung der Beschwerde einzig mit der Unrichtigkeit der Beweisverfügung genügt nicht (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, S.737).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 3. März 2011 und 25. August 2011 zum Sachverhalt sowie zu verschiedenen prozessualen und rechtlichen Fragen Stellung genommen. Hingegen hat er nichts vorgebracht, was

Gegenstand des Verfahrens nach Art. 87 Abs. 2 ZPO GR sein könnte, nämlich Einreden gegen Zeugen, die in der letzten Rechtsschrift beantragt wurden oder eine Stellungnahme zum Fragethema an die Zeugin. Gegen Urkunden, die erst mit der Duplik eingelegt werden, steht dem Kläger nach der fraglichen Bestimmung das Recht zu, Beweisanträge betreffend deren Unechtheit zu stellen. Wenn

X. in einem Verfahren nach Art. 87 Abs. 2 ZPO GR nichts vorbringt, was Gegenstand dieses Verfahrens sein könnte, so sind ihm aus dem Umstand, dass die

Seite 5 — 7 Vorinstanz die entsprechenden Stellungnahmen vom 3. März 2011 und 25. August 2011 aus dem Recht gewiesen hat auch keine rechtserheblichen Nachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH entstanden. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2. Kann auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten von X. (Art. 106 Abs. 1 ZPO CH). Da die Gegenpartei auf eine Stellungnahme verzichtet hat, ist ihr auch keine Parteientschädigung auszurichten.

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III. Demnach wird erkannt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

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