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ZK2 2011 51 • KG GR ZK2 2011 51 KI-generiert

Appeal Deadline Restoration Denial for Untimely Filing

Geschäftsnummer ZK2 2011 51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought restoration of the appeal deadline, which had been deemed expired because the appeal was filed late after a prior decision regarding the free administration of justice was rejected. The court rejected the request for restoration, reasoning that the ten-day appeal period began on June 25, 2011, when an authorized representative picked up the registered mail containing the decision, making the July 7 filing untimely. Furthermore, the court found that restoration under the relevant statute was unwarranted because the applicant's alleged accident on May 19 occurred well before the deadline (which ended July 5) and did not prevent him from arranging for the timely filing of the appeal, even if he could not personally attend to it until June 27.

Legislator-Regeste

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Art. 148 ZPO, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 113 ff. BGG, Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG; Appeal Deadline Restoration Denial for Untimely Filing: The court rejected the request for restoration, reasoning that the ten-day appeal period began on June 25, 2011, when an authorized representative picked up the registered mail containing the decision, making the July 7 filing untimely. Furthermore, the court found that restoration under the relevant statute was unwarranted because the applicant's alleged accident on May 19 occurred well before the deadline (which ended July 5) and did not prevent him from arranging for the timely filing of the appeal, even if he could not personally attend to it until June 27.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Wiederherstellung der versäumten Frist Verspätungsausschluss verspätetes Fristerstreckungsgesuch Klagefrist Rechtspflege Wiederherstellung der Beschwerdefrist | Übrige Fälle und Geschäfte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 ZPO

The request for reinstatement of the deadline was rejected because no grounds under this article were found.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Applied for the decision on the request for reinstatement of the deadline to be made in single-judge competence.

Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210)

Applied for the collection of court fees for the present proceedings.

Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)

Cited in order 3 to indicate the possibility of appeal to the Federal Supreme Court regarding questions of fundamental importance.

Art. 113 ff. BGG

Cited in order 3 to indicate the possibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG

Cited in order 3 regarding the admissibility, standing, and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 12. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 51

Entscheid

II. Zivilkammer

Vorsitz Kantonsrichter Bochsler Redaktion Aktuarin Thöny

In Sachen

des X., Gesuchsteller,

betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist, hat der Vorsitzende der zivilrechtlichen Beschwerdekammer nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom 21. Juli 2011 sowie in Erwägung,

– dass X. am 2. März 2011 beim Bezirksgericht Landquart eine Forderungsklage gegen A. instanzierte und ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte,

– dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Landquart dieses Gesuch am 17.

Juni 2011 wegen Aussichtslosigkeit abwies,

– dass X. gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juli 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (recte: Beschwerde) erklärte,

– dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Beschwerdesachen mit Urteil vom

13. Juli 2011, mitgeteilt am 14. Juli 2011, auf die Beschwerde nicht eintrat, weil sie verspätet eingereicht wurde,

– dass sich X. mit Gesuch vom 21. Juli 2011 erneut an das Kantonsgericht von Graubünden wandte, mit dem sinngemässen Begehren, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen, da er aufgrund eines Unfalls den vorinstanzlichen Entscheid erst am 27. Juni 2011 von seinem Landsmann B. habe entgegennehmen können,

– dass für die Behandlung des Gesuchs um Fristwiederherstellung jene Instanz sachlich zuständig ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte, was bedeutet, dass dort, wo eine Rechtsmittelfrist verpasst worden ist, für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuches die Rechtsmittelinstanz, also im vorliegenden Fall die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zuständig ist (vgl. zum Ganzen Gozzi in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2-3 zu Art. 149)

– dass der vorinstanzliche Entscheid am 21. Juni 2011 schriftlich mitgeteilt und gemäss Auszug „Track&Trace“ am 24. Juni 2011 am Schalter in A. abgeholt wurde,

– dass eine eingeschriebene Sendung am Schalter nur dem Empfänger selbst oder einem von diesem bevollmächtigten Stellvertreter ausgehändigt wird,

– dass somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass B. ermächtigt war, die Sendung für X. bei der Post abzuholen,

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– dass die Entgegennahme durch einen Bevollmächtigten vorbehaltlos dem Empfänger der Sendung zuzurechnen ist, unabhängig davon, wann dieser selbst Kenntnis der Sendung erhält,

– dass die 10-tägige Beschwerdefrist demzufolge am Tage nach der Aushändigung der Sendung an den bevollmächtigten B., somit am 25. Juni 2011, zu laufen begann und die am 7. Juli 2011 eingereichte Beschwerde auch unter diesem Aspekt verspätet erfolgte,

– dass eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist wegen Unfalls oder Krankheit im Sinne von Art. 148 ZPO nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese die Partei effektiv davon abgehalten hat, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen,

– dass die Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder die Beauftragung eines Dritten jedoch in der Regel zu verneinen ist, wenn die Partei beziehungsweise deren Vertreter eine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt oder verunfallt (vgl.

zum Ganzen Gozzi a.a.O., N. 20 zu Art. 148),

– dass X. gemäss eigenen Angaben bereits am 19. Mai 2011 verunfallte und daher erst am 27. Juni 2011 wieder in der Lage war, den vorinstanzlichen Entscheid entgegenzunehmen,

– dass die 10-tägige Beschwerdefrist, welche am 5. Juli 2011 endete, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch gar nicht abgelaufen war,

– dass es X. nach dem Gesagten somit zumutbar und möglich gewesen wäre, für eine fristgerechte Einreichung der Beschwerdeschrift zu sorgen, zumal er nicht vorbringt, auch nach dem 27. Juni 2011 aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert worden zu sein,

– dass somit im konkreten Fall kein Wiederherstellungsgrund nach Art. 148 ZPO vorliegt,

– dass das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist demzufolge als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden muss, was in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt,

– dass für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Gebühr von Fr. 200.-- erhoben wird,

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– dass bei der Gegenpartei keine Stellungnahme eingeholt worden ist, weshalb auch keine ausseramtliche Entschädigung zu sprechen ist,

Seite 4 — 5 erkannt:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.

42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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