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ZK1 2024 76 • KG GR ZK1 2024 76 KI-generiert

Appeal Dismissed: Lack of Present Legal Interest in Prospective Non-Consensual Treatment Order

Geschäftsnummer ZK1 2024 76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on the appeal concerning treatment without consent by an individual placed in involuntary protective custody, reasoning that since no formal order for non-consensual treatment had yet been issued by the clinic, the appellant lacked the current legal interest required for judicial review, especially as the initial report of forced medication stemmed from an event that may have already concluded or for which a proper administrative decision subject to appeal was absent, and furthermore, the filed appeal submission did not meet formal written requirements for seeking judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 434 ZGB, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB, Art. 435 ZGB, Art. 439 ZGB, Art. 18 Abs. 3 GOG; Appeal Dismissed: Lack of Present Legal Interest in Prospective Non-Consensual Treatment Order: Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Schlagwörter

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laufender Zins Normenkontrolle prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Formerfordernisse Willensmangel Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited implicitly in the reasoning justifying non-admission based on lack of current legal interest, which corresponds to the procedural requirement for appealability.

Art. 72 BGG

Cited as the basis for the possibility to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as governing the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the single-judge competence to issue this decision.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 03. Juli 2024

Referenz ZK1 24 76

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. –

Mitteilung 04. Juli 2024 In Erwägung,

– dass A._____ am _____ 2024 durch Dr. med. B._____, fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde (act. 01.2),

– dass A._____ mit Eingabe vom _____ 2024 (act. 01.1) beim Bezirksgericht D._____ Rekurs einreichte und dabei unter anderem monierte, dass er in der Klinik gezwungen werde, Medikamente zu nehmen,

– dass das Bezirksgericht D._____ auf die Eingabe mit Verfügung vom _____ 2024 (act. 01) mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und diese betreffend Behandlung ohne Zustimmung dem Kantonsgericht von Graubünden überwies, nachdem eine gleichentags erfolgte Nachfrage bei der Klinik C._____ ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer einmal auf der Akutstation oral zwangsmediziert worden sei (act. 01.3),

– dass die Klinik C._____ nach gerichtlicher Aufforderung zur Zustellung der den Beschwerdeführer betreffenden Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung am _____ 2024 mitteilte, es sei zwar eine Behandlung ohne Zustimmung geplant gewesen, der Beschwerdeführer sei jedoch abgängig geworden, bevor sie ihm habe bekannt gegeben werden können (act. 05),

– dass folglich seitens der Klinik C._____ bzw. deren Chefärztin bis anhin noch keine Verfügung gemäss Art. 434 ZGB ergangen ist, welche Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung durch das Kantonsgericht von Graubünden bilden könnte (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB),

– dass gegen eine gestützt auf Art. 435 ZGB durchgeführte Notfallbehandlung die Anrufung des Gerichts nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zwar theoretisch gegeben ist, es aber nach bereits durchgeführter Behandlung regelmässig an dem für eine gerichtliche Beurteilung erforderlichen aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt und die Anrufung des Gerichts in einem solchen Fall praktisch bedeutungslos ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 434/435 ZGB; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 14 zu Art. 439 ZGB),

– dass das Interesse, die allfällige Rechtswidrigkeit der Massnahme im Hinblick auf eine ziviloder strafrechtliche Verantwortlichkeit feststellen zu lassen, gemäss ständiger Rechtsprechung nicht genügt, um das für ein Eintreten auf die Beschwerde erforderliche schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 1 lit. a

2/4 ZPO) zu begründen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 26 zu Art. 439 ZGB mit zahlreichen Hinweisen),

– dass vorliegend keine Umstände erkennbar sind, welche zu einem gegenteiligen Schluss führen müssten,

– dass im Übrigen fraglich erscheint, ob die vom Bezirksgericht D._____ weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht, zumal es sich dabei um die Abschrift eines gewöhnlichen E- Mails handelt und es folglich an einem schriftlichen Begehren um gerichtliche Beurteilung (im Sinne einer eigenhändig unterzeichneten Eingabe) fehlt,

– dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen eine Behandlung ohne Zustimmung richtet, folglich nicht einzutreten ist,

– dass die Behandlung von Strafanzeigen sodann nicht in die Zuständigkeit des (vorliegend als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz fungierenden) Kantonsgerichts fällt, sondern der Beschwerdeführer eine solche bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzureichen hätte,

– dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Klinik C._____ am _____ 2024 wieder in die Klinik gebracht wurde und er derzeit gestützt auf die noch bis zum _____ 2024 gültige Einweisungsverfügung auf der geschlossen geführten Notfallstation E._____ untergebracht ist (act. 05),

– dass es dem Beschwerdeführer freisteht, erneut mit einem Begehren um gerichtliche Überprüfung an das Kantonsgericht zu gelangen, falls es im weiteren Verlauf der fürsorgerischen Unterbringung zu einer Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung kommen sollte,

– dass die Kosten dieses Verfahrens von CHF 400.00 aufgrund der besonderen Umstände beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

3/4 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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