Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2024 62 • KG GR ZK1 2024 62 KI-generiert

Appeal Against Treatment Order Dismissed Due to Prior Adjudication

Geschäftsnummer ZK1 2024 62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, initially placed in compulsory care and subsequently subject to an order for treatment without consent on May 13, filed a second appeal against that same treatment order on May 30, after a prior appeal against it had already been dismissed on May 28 following a hearing and expert opinion. The court dismissed the second appeal because the appeal against the treatment order was already the subject of a prior decision, and unlike requests for release, the law does not provide for repeated applications regarding a treatment order without consent at any time.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 2 ZGB, Art. 431 ZGB, Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 72 BGG, Art. 42 f. BGG; Appeal Against Treatment Order Dismissed Due to Prior Adjudication: The court dismissed the second appeal because the appeal against the treatment order was already the subject of a prior decision, and unlike requests for release, the law does not provide for repeated applications regarding a treatment order without consent at any time.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Obergutachten Fernhaltemassnahme Reihenfolge der Pfändung Vorleben Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 143 III 342
431 ZGB die Behandlung nicht über eine längere Zeit als sechs Monate anzuordnen ist (BGE 143 III 342 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BGG

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 f. BGG

Cited to specify the required manner for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as applicable provisions concerning the admissibility and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as applicable provisions concerning the admissibility and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as applicable provisions concerning the admissibility and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 63 Abs. 3 EGzZGB

Applied to rule that the court costs remain with the Canton of Graubünden due to the appellant's financial circumstances.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 05. Juni 2024

Referenz ZK1 24 62

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 13.05.2024, mitgeteilt am

Mitteilung 05. Juni 2024 In Erwägung,

– dass A._____ mit ärztlicher Einweisung vom 11. Mai 2024 in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht wurde,

– dass gegenüber ihm von der stellvertretenden Chefärztin am 13. Mai 2024 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden war,

– dass A._____ mit Eingabe vom 16. Mai 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung erhob,

– dass die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2024 nach Einholung eines Gutachtens vom 27. Mai 2024 und nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2024 abgewiesen wurde (ZK1 24 60),

– dass A._____ am 30. Mai 2024 mit zwei Eingaben an das Kantonsgericht gelangte und einerseits Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und andererseits erneut Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 erhob,

– dass beide Beschwerden nicht innert der Frist von 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der ärztlichen Unterbringung vom 11. Mai 2024 bzw. der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 eingereicht wurden,

– dass die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung als Gesuch um Entlassung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 ZGB der Klinik B._____ zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wurde,

– dass demgegenüber bei einer Behandlung ohne Zustimmung eine jederzeitige Anrufung des Gerichts bzw. der Klinik im Gegensatz zum Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 ZGB nicht im Gesetz vorgesehen ist,

– dass die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung als ein Ganzes anzusehen ist, weshalb es möglich ist, eine über eine längere Zeit dauernde Behandlung in einer einzigen Verfügung anzuordnen, wobei mit Blick auf die Frist von Art. 431 ZGB die Behandlung nicht über eine längere Zeit als sechs Monate anzuordnen ist (BGE 143 III 342 E. 2.4.3; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl., Basel 2022, N 27 zu Art. 434/435 ZGB),

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– dass eine Weiterleitung der Beschwerde an die Klinik folglich mit Bezug auf die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ausser Betracht fällt,

– dass über die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung bereits entschieden worden ist,

– dass folglich auf die erneute Beschwerde gegen die gleiche Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 nicht einzutreten ist,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 aufgrund der bekannten finanziellen Umstände des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

3/4 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde vom 30. Mai 2024 gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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