Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2024 38 • KG GR ZK1 2024 38 KI-generiert

Appeal Against Curatorship Termination Denial Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer ZK1 2024 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, subject to an existing representation and participation curatorship involving income/asset management and restrictions on capacity regarding accommodation contracts since 2016, requested the relevant authority to review or terminate the curatorship, which the authority denied on March 26, 2024. The aggrieved party subsequently appealed this decision to the Cantonal Court, but failed to provide the required legal substantiation for the appeal within the extended deadline set by the court. Consequently, the Cantonal Court dismissed the appeal by ruling that it could not proceed on the merits because the appeal filing was incomplete and lacked timely justification.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 72 BGG, Art. 90 ff. BGG; Appeal Against Curatorship Termination Denial Dismissed for Lack of Justification: The aggrieved party subsequently appealed this decision to the Cantonal Court, but failed to provide the required legal substantiation for the appeal within the extended deadline set by the court. Consequently, the Cantonal Court dismissed the appeal by ruling that it could not proceed on the merits because the appeal filing was incomplete and lacked timely justification.

Schlagwörter

KI-generiert
Beistandschaftsaufhebung Kündigung gesetzliche Vertretung Vermögensverwaltung Abberufung des Willensvollstreckers Beschwerdelegitimation Aufhebung Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 18 Abs. 3 GOG

Used to justify the decision being made in the competence of a single judge because the appeal is obviously unfounded.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final order regarding the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 BGG

Cited in the final order as the provision allowing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 03. Mai 2024

Referenz ZK1 24 38

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Schuler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Aufhebung Beistandschaft

Anfechtungsobj. Entscheid Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 26.03.2024, mitgeteilt am 27.03.2024

Mitteilung 03. Mai 2024 In Erwägung,

– dass für A._____ seit 2016 mit mehrmaligen Anpassungen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens und Vermögenverwaltung, eine Mitwirkungsbeistandschaft bei Abschluss oder Kündigung von Mietund Dauerverträgen zur Unterbringung sowie ein Entzug der Handlungsfähigkeit für den Bereich der gesamten Einkommensund Vermögensbereich besteht,

– dass A._____ am 7. Februar 2024 bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos), erklärte, dass er die Erstellung eines Gutachtens bzw. die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft beantrage,

– dass die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 26. März 2024 den Antrag abwies und festhielt, dass die für A._____ bestehende Beistandschaft unverändert weitergeführt werde,

– dass A._____ am 28. März 2024 an das Kantonsgericht Graubünden gelangte und festhielt, dass er mit dem Entscheid der KESB Prättigau/Davos nicht einverstanden sei und er einen neuen Entscheid verlange,

– dass das Schreiben von A._____ keine Begründung enthielt, weshalb er mit Schreiben vom 3. April 2024 vom Kantonsgericht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist und damit bis am 26. April 2024 zu begründen sei, andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werde,

– dass eine fristgerechte Begründung der Beschwerde nicht erfolgte, weshalb auf die Beschwerde von A._____ hinsichtlich der Neubeurteilung des Aufhebungsantrags nicht eingetreten werden kann,

– dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der KESB Prättigau/Davos verzichtet wurde,

– dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten aufgrund des geringen Aufwandes verzichtet werden kann,

– dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]),

2/3 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

3/3