Appeal Dismissed for Untimely Filing Regarding Procedural Evidentiary Order in Inheritance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellants filed a complaint against a procedural order regarding evidence in an inheritance division case, seeking specific amendments to the documentation, inspection, and expert reports ordered by the lower court. The appellate court determined that the complaint was inadmissible because it was filed outside the ten-day statutory deadline applicable to procedural orders, as the procedural order was served on February 22, 2024, making the deadline March 4, 2024, while the appeal was only posted on March 14, 2024. The court further reasoned that the absence of a complete instruction on the right to appeal did not extend the deadline for the professionally represented parties, as they should have recognized the 10-day limit through a standard review of the relevant law. Consequently, the appeal was dismissed as untimely, and the costs were imposed on the appellants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 154 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 238 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing Regarding Procedural Evidentiary Order in Inheritance Case: The appellate court determined that the complaint was inadmissible because it was filed outside the ten-day statutory deadline applicable to procedural orders, as the procedural order was served on February 22, 2024, making the deadline March 4, 2024, while the appeal was only posted on March 14, 2024. The court further reasoned that the absence of a complete instruction on the right to appeal did not extend the deadline for the professionally represented parties, as they should have recognized the 10-day limit through a standard review of the relevant law. Consequently, the appeal was dismissed as untimely, and the costs were imposed on the appellants.
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KI-generiertThis article was cited to establish that the appeal against the procedural ruling had a 10-day deadline, which was missed by the appellants.
Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellants, jointly and severally liable.
Used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.
Cited as a basis for the decision being rendered by a single judge due to the obvious inadmissibility of the appeal.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 25. März 2024
Referenz ZK1 24 33
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Parteien A._____ Beschwerdeführer
B._____ Beschwerdeführer
C._____ Beschwerdeführerin
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ gegen
E._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F._____
G._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher und Notar H._____
I._____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand Erbteilungsklage mit Ausgleichung (Beweisverfügung) Anfechtungsobj. Beweisverfügung Regionalgericht Landquart vom 16.02.2024, mitgeteilt am 21.02.2024 (Proz. Nr. 115-2021-8)
Mitteilung 27. März 2024
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Sachverhalt und Erwägungen
1.1. In einem beim Regionalgericht Landquart rechtshängigen Erbteilungsverfahren erliess der vorsitzende Richter am 16. Februar 2024, mitgeteilt am 21. Februar 2024, eine Beweisverfügung (act. E.2).
1.2. Hiergegen erhoben A._____, B._____ und C._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 14. März 2024 (Datum Poststempel) hierorts Beschwerde. Sie stellten die folgenden Anträge (act. A.1, S. 2 f.):
1. Die durch den vorsitzenden Richter am Regionalgericht Landquart erlassene Beweisverfügung vom 16.02.2024, mitgeteilt am 21.02.2024, in der Prozedur Nr. 115-2021-8 sei wie folgt aufzuheben und neu zu regeln:
lit. B Urkunden
a) Die von den Parteien eingereichten Urkunden seien im Einzelnen zu bezeichnen und zu nummerieren.
Beispiel:
Kläg. Urkunden Bezeichnung Nummerierung (act.)
Bekl. Urkunden Bezeichnung Nummerierung (act.)
b) Die vom beklagtischen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26.05.2023 eingereichten Urkunden seien als relevant zu erklären und in der Auflistung gemäss Muster unter lit. a zu bezeichnen.
lit. C. Augenschein In der Beweisverfügung sei aufzuführen, dass die Durchführung eines Augenscheins vorbehalten bleibt, wenn das Gericht anlässlich der Beratung zu diesem Ergebnis gelangt und/oder eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
lit. D. Gutachten Es wird keine weitere Begutachtung vor Durchführung der Hauptverhandlung angeordnet. Sollte das Gericht anlässlich der Beratung zum Schluss gelangen, dass eine fachkundige Schätzung notwendig ist, bleibt die Anordnung einer entsprechenden Expertise vorbehalten. Die Parteien können sich im gegebenen Zeitpunkt zur Person des Experten äussern und zu den von ihm zu beantwortenden Fragen.
2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.
1.3. Nach Einsicht in die seitens der Vorinstanz vorab eingereichten Zustellnachweise erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig (act. E.3). Auf weitere prozessleitende Schritte, insbesondere das Einholen von Beschwerdeantworten, kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Vorinstanz ist die Frist zur Einreichung sämtlicher Akten gemäss Verfügung vom
18. März 2024 abzunehmen. E._____, G._____ und I._____ (fortan: Beschwerde-
3/6 gegner) ist die Beschwerdeschrift (act. A.1) mit diesem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Bei der angefochtenen Beweisverfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Art. 124 Abs. 1 und Art. 154 ZPO). Besagte Verfügung wurde den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertreter am 22. Februar 2024 zugestellt (act. E.3). Die Beschwerdeführer gingen offensichtlich davon aus, ihnen stünde eine Beschwerdefrist von 30 Tagen zur Verfügung (vgl. act. A.1, S. 3). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung beträgt aber nur 10 Tage, was ohne Weiteres aus dem Gesetz ersichtlich ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist lief somit am 4. März 2024 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 14. März 2024 zur Post gegebene und am drauffolgenden Tag hierorts eingegangene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO; act. A.1 samt Couvert). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
3. Zu prüfen bleibt, ob an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermag, dass die angefochtene Beweisverfügung keine vollständige Rechtsmittelbelehrung aufweist (vgl. act. E.2). Ob prozessleitende Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrungen versehen werden müssen, ist umstritten (vgl. ausführlich mit Übersicht der verschiedenen Ansichten hierzu AG BS BEZ.2018.17 v. 22.5.2018 E. 1.4 m.H.). Die Frage kann vorliegend aber offenbleiben: Nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, führt zur Nichtigkeit des Entscheids (BGer 5A_120/2012 v. 21.6.2012 E. 4.1; Laurent Killias, in: Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 30 zu Art. 238 ZPO; Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 28 zu Art. 238 ZPO). Den Parteien darf daraus aber grundsätzlich kein Rechtsnachteil erwachsen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie das zulässige Rechtsmittel kannten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätten erkennen können (vgl. Killias, a.a.O., N 29 zu Art. 238 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 27 f. zu Art. 238 ZPO). Eine anwaltlich vertretene Partei muss bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit aufgrund einer blossen systematischen Gesetzeslektüre erkennen, dass die Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO unterliegt (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung immerhin das Folgende vermerkte: "Der weitere Inhalt der Verfügung ist nur dann mit zivilrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO)" (act. E.2).
4/6 Folglich können die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch aus dem Fehlen einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit bleibt es beim vorstehenden Resultat (E. 2).
4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 300.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und ausgangsgemäss den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Drittel, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen kein zu entschädigender Aufwand erwachsen ist.
4.2. Nachdem sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).
5/6 Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dem Regionalgericht Landquart wird die Frist zur Einreichung sämtlicher Akten gemäss kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. März 2024 abgenommen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 werden A._____, B._____ und C._____, unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Drittel, auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an:
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