Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2024 25 • KG GR ZK1 2024 25 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Restraining Order Challenge

Geschäftsnummer ZK1 2024 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's decision that confirmed a precautionary restraining and contact order, which had been initially issued based on the appellee's credible testimony of repeated aggression, harassment, insults, and threats following a separation, significantly affecting her well-being during an ongoing disability assessment. The appellate court dismissed the appeal because the appellant's supporting statement consisted only of vague and incomprehensible criticism, failing to engage with the detailed reasoning of the lower court and thus not meeting the minimal justification requirements even for unrepresented parties, leading to a procedural non-entry and imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 122 Abs. 2 ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 314 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Restraining Order Challenge: The appellate court dismissed the appeal because the appellant's supporting statement consisted only of vague and incomprehensible criticism, failing to engage with the detailed reasoning of the lower court and thus not meeting the minimal justification requirements even for unrepresented parties, leading to a procedural non-entry and imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Anwaltskosten verfahrensrechtliche Fragen Ehetrennung Kostenfestsetzung Einschüchterungsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied as the basis for imposing costs on the appellant because the appeal was not admitted (underliegend).

Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO

Cited in the reasoning as the legal basis for imposing procedural costs (court fees and party compensation).

Art. 72 BGG

Cited as the provision governing the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as the provision governing the prerequisites and procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the required form for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as a general reference for the procedure of appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as a general reference for the procedure of appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 15. April 2024

Referenz ZK1 24 25

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende Casutt, Aktuarin

Parteien A._____ Berufungskläger

gegen

B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

Gegenstand Annäherungsund Kontaktverbot (vorsorgliche Massnahmen)

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichter, vom 29.01.2024, mitgeteilt am 16.02.2024 (Proz. Nr. 135-2023-338)

Mitteilung 17. April 2024

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 stellte B._____ gegen A._____ ein Gesuch um Erlass eines vorsorglichen Annäherungsund Kontaktverbots, mit superprovisorischem Antrag, beim Regionalgericht Viamala. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 hiess die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala das Gesuch superprovisorisch gut. Gleichzeitig lud sie die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 12. Januar 2024 vor. Nachdem A._____ den Entscheid vom 20. Dezember 2023 samt Vorladung zur Hauptverhandlung nicht abgeholt hatte, wurde die Hauptverhandlung mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2024 auf den

29. Januar 2024 verschoben.

B. Am 29. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt. B._____ und A._____, beide damals noch anwaltlich vertreten, waren persönlich anwesend. Mit

Entscheid vom 29. Januar 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 16. Februar 2024, entschied die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala was folgt:

1. Das mit superprovisorischem Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 20. Dezember 2023 ausgesprochene Verbot wird bestätigt.

Es ist A._____ verboten,  sich der Gesuchstellerin auf eine Distanz von weniger als 100 Metern anzunähern. Bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Gesuchsgegner umgehend unter Vermeidung jeden Kontakts zu entfernen.

 mit der Gesuchstellerin auf telefonischem, schriftlichem elektronischem (SMS, E-Mail, soziale Medien) akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Dritte, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen.

2. Diese Verbote werden unter Androhung der Folgen von Art. 292 StGB erlassen, wonach mit einer Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

3. B._____ wird eine Frist bis am 31. Oktober 2024 zur Einreichung der Klage angesetzt. Die angeordnete Massnahme fällt bei unbenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin.

4.a) Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

b) A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'449.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Infolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli vom Kanton Graubünden im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO mit CHF 2'449.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird auf die Gerichtskasse genommen. Mit der Zahlung geht der

2/6 Anspruch auf den Kanton über. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.

5.a) [Rechtsmittel Hauptentscheid]

b) [Rechtsmittel Kostenentscheid]

6. [Mitteilung]

C. Hiergegen erhob A._____ (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 1. März 2024 (Poststempel) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, das Urteil sowie die Massnahme des Kontaktverbots seien kostenfällig aufzuheben.

D. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2023-338). Auf weitere prozessleitende Schritte, insbesondere das Einholen einer Berufungsantwort, wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). B._____ (fortan Berufungsbeklagte) ist die Berufung mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen betreffend ein Annäherungsund Kontaktverbot (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Entscheid vom 29. Januar 2024, begründet mitgeteilt am

16. Februar 2024, ging dem damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers am

20. Februar 2024 zu (RG act. I.14). Die Berufung datiert vom 1. März 2024 (Poststempel; act. A.1). Damit erweist sich die massgebliche Berufungsfrist von 10 Tagen als gewahrt (Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO).

1.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Rechtsbegehren zu enthalten. Dies ergeht implizit aus der Begründungspflicht (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 ff. zu Art. 311 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat sich in der Begründung mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen. Er hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch sein soll (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO; Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO). Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt,

3/6 erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will (KGer GR ZK2 12 37 v. 30.5.2013 E. 1d m.w.H.). Betreffend die Substantiierungslast sowie die Formulierung der Berufungsanträge sind somit die Anforderungen bezüglich der Formalitäten bei Laieneingaben etwas geringer. Diese müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, was auch bei unklaren Berufungsanträgen gilt. Dabei genügt bereits, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO). Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen

Erwägungen (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 32 zu Art. 311 ZPO m.H.a. OGer ZH LB120045 v. 31.5.2012 E. 2). Die Nichteinhaltung der in Art. 311 ZPO statuierten Begründungspflicht hat ein Nichteintreten auf die Berufung zur Folge (Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO).

2.1. Die Vorinstanz bestätigte mit Entscheid vom 29. Januar 2024 das mit superprovisorischem Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom

20. Dezember 2023 ausgesprochene Annäherungsund Kontaktverbot (act. E.1,

Dispositiv-Ziff. 1). Begründend führte sie aus, die Berufungsbeklagte habe glaubhaft geschildert, dass der Berufungskläger ihr gegenüber wiederholt aggressiv aufgetreten sei und sie nach der Trennung belästigt, beschimpft und bedroht habe. Dadurch sei die Berufungsbeklagte in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Verfügungsgrund) sowie die zeitliche Dringlichkeit ergeben sich daraus, dass die Berufungsbeklagte sich in einem IV-Abklärungsverfahren befinde, als Mutter eine hohe Verantwortung trage und ihr seelisches Wohlbefinden auch für die gesunde Entwicklung der Kinder von zentraler Bedeutung sei. Das beantragte Kontaktund Annäherungsverbot erweise sich zudem als verhältnismässig. Der Eingriff in die Rechte des Berufungsklägers sei gering. Mit der beantragten Distanz von 100 m zur Berufungsbeklagten werde dessen Bewegungsfreiheit lediglich marginal eingeschränkt. Auch das Kontaktverbot stelle keinen übermässigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers dar. Ausser dem Wunsch nach einem Gespräch seien vom Be-

4/6 rufungskläger keine weiteren Gründe vorgebracht worden, weshalb eine Kontaktmöglichkeit bestehen müsste. Mildere Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Berufungsbeklagten seien keine ersichtlich (act. E.1, E. 11).

2.2. Der Berufungskläger beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und "[d]ie Massnahme Kontaktverbot sei ebenfalls aufzuheben", alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt er einzig vor, er werde "nicht als Mensch wahrgenommen", bei der Berufungsbeklagten bestünden "äussere Einflüsse" und sie habe sich "widersprüchlich verhalten" (act. A.1).

Der Berufungskläger stellt in seiner Berufung somit zwar konkrete Anträge. Bei den vorgetragenen drei Sätzen handelt es sich jedoch lediglich um höchst pauschale Kritik soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen und/oder unverständlich sind. Eine Auseinandersetzung mit dem ausführlich begründeten vorinstanzlichen Entscheid durch den Berufungskläger findet jedenfalls nicht statt. Die Berufung erfüllt damit selbst die für Laien geltenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Auf die Berufung ist infolge der offensichtlich mangelhaften Begründung nicht einzutreten.

3.1. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich beträgt die Entscheidgebühr in Berufungsverfahren CHF 1'000.00 bis 30'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Bei Erledigungen in klaren Fällen kann die Entscheidgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 13 Abs. 1 VGZ i.V.m. Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Ein klarer Fall liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. In diesem Fall kann die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden (Art. 18 Abs. 3 GOG).

3.2. Vorliegend liegt ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel vor, weshalb die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. Es handelt sich damit um einen klaren Fall, weshalb die Gerichtskosten ermessensweise auf CHF 300.00 festzusetzen sind. Sie sind dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen, da von der Berufungsbeklagten keine Berufungsantwort eingeholt wurde und dieser daher kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.

3.3. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit heutiger Verfügung infolge Aussichtslosigkeit seiner Berufung abzuweisen (vgl. KGer GR ZK1 24 26).

5/6 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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