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ZK1 2024 16 • KG GR ZK1 2024 16 KI-generiert

Guardianship Appeal Withdrawal and Cost Order

Geschäftsnummer ZK1 2024 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision by the Adult Protection Authority to establish a guardianship for them, but subsequently, a representative initially filed a withdrawal of the appeal which lacked the appellant's signature, prompting the court to request the proper authorization. After the appellant later submitted the formally required signed withdrawal, the court ruled that the appeal was concluded due to withdrawal, and consequently ordered that the court costs remain with the Canton.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BGG, Art. 42 f. BGG, Art. 29 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Guardianship Appeal Withdrawal and Cost Order: After the appellant later submitted the formally required signed withdrawal, the court ruled that the appeal was concluded due to withdrawal, and consequently ordered that the court costs remain with the Canton.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Erwachsenenschutz Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege fehlende Unterschrift Umzugskosten Beweisverfügungen Errichtung einer Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BGG

Cited as the legal basis for appealing this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited regarding the prerequisites and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited regarding the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 21. Februar 2024

Referenz ZK1 24 16

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Errichtung einer Beistandschaft

Anfechtungsobj. Entscheid Kollegialbehörde Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle B._____ vom 24.01.2024

Mitteilung 22. Februar 2024 Nach Feststellung und in Erwägung,

– dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle B._____ (nachstehend KESB), am 24. Januar 2024 für A._____, geb. am _____, eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtete und C._____ von der Berufsbeistandschaft D._____ mit der Mandatsführung beauftragte,

– dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 30. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob,

– dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 30. Januar 2024 die KESB zur Einreichung sämtlicher Akten aufforderte und ihr Frist bis 4. März 2024 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort setzte,

– dass A._____ am 6. Februar 2024 eine weitere Rechtsschrift beim Kantonsgericht einreichte,

– dass E._____, Vertrauensperson von A._____, mit Schreiben vom 8. Februar 2024 den Rückzug der Beschwerde erklärte,

– dass der Rückzug nicht von A._____ selber unterzeichnet wurde, weshalb er mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2024 auf die fehlende eigenhändige Unterschrift hingewiesen wurde,

– dass A._____ am 17. Februar 2024 den Rückzug der Beschwerde vom 8. Februar 2024 eigenhändig unterzeichnete,

– dass die Beschwerde somit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

2/3 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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