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ZK1 2023 92 • KG GR ZK1 2023 92 KI-generiert

Appellants' Appeal on Cost Award Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer ZK1 2023 92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants challenged a lower court's cost decision, which had dismissed their lawsuit after the defendants recognized the claim and awarded the appellants compensation of CHF 3,336.00, arguing that this amount should have included additional expenses and VAT. The appellate court determined that it could not rule on the merits because the appellants failed to specify the exact increased amount they were seeking for expenses and VAT in their appeal requests as required by procedural law for a substantive decision on costs, leading the court to refuse to hear the appeal and impose the appeal costs on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO, Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO, Art. 311 ZPO, Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Appellants' Appeal on Cost Award Dismissed for Procedural Deficiency: The appellate court determined that it could not rule on the merits because the appellants failed to specify the exact increased amount they were seeking for expenses and VAT in their appeal requests as required by procedural law for a substantive decision on costs, leading the court to refuse to hear the appeal and impose the appeal costs on the appellants.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation prozessuale Einreden Steuerjustizverfahren Antisubventionsverfahren Parteientschädigung | Beschwerde ZGB Sachenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the appellants (Beschwerdeführer).

Art. 72 BGG

Cited in the dispositive regarding the possibility to file an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the dispositive regarding the admissibility criteria for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the possibility to file a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Urteil vom 4. Oktober 2023

Referenz ZK1 23 92

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender Dörig, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ und B._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alain Dupont Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur

gegen

C._____ Beschwerdegegner

D._____ Beschwerdegegner

E._____ Beschwerdegegnerin

F._____ Beschwerdegegnerin G._____ Beschwerdegegnerin

H._____ Beschwerdegegnerin

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner St. Gallerstrasse 46, Postfach, 9471 Buchs SG 1

Gegenstand Parteientschädigung

Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Landquart vom 23.06.2023, mitgeteilt am 26.06.2023 (Proz. Nr. 115-2022-29)

Mitteilung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

2/6

Sachverhalt

A. Am 13. Dezember 2022 (Datum Poststempel) reichten I._____ und B._____ eine Klage gegen die J._____ (neben den Klägern bestehend aus C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____) ein. Gegenstand war die Anfechtung von Beschlüssen der Miteigentümergemeinschaft. Bezüglich der Kostenund Entschädigungsfolgen stellten I._____ und B._____ folgendes Rechtsbegehren:

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten in Solidarhaftung.

Mit Klageantwort vom 14. April 2023 (Datum Poststempel) teilten die Beklagten dem Regionalgericht Landquart mit, dass sie die Klage anerkennen.

B. Am 19. April 2023 reichte der Rechtsvertreter von I._____ und B._____, Rechtsanwalt Alain Dupont, dem Gericht im Hinblick auf die Festsetzung der Parteientschädigung seine Honorarnote ein.

C. Der Vorsitzende des Kollegialgerichts am Regionalgericht Landquart erliess am 23. Juni 2023, mitgeteilt am 26. Juni 2023, folgenden Abschreibungsentscheid:

1. Das Verfahren wird infolge Klageanerkennung als erledigt abgeschrieben.

2. Kostenfolge

a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten der beklagten Partei und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 5'500.00 wird der klagenden Partei zurückerstattet.

b) Die beklagte Partei hat die klagende Partei mit CHF 3'336.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 500.00 zu ersetzen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung]

D. Am 25. Juli 2023 erhoben I._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Kostenentscheid, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellten:

1. Der Kostenentscheid in Ziff. 2 b) des Urteils vom 23. Juni 2023 (mitgeteilt am 26. Juni 2023) sei dahingehend zu korrigieren, als die beklagte Partei die klagende Partei mit CHF 3'336.00 zuzüglich Barauslagen und MwSt. aussergerichtlich zu entschädigen und ihr den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 500.00 zu ersetzen hat.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

3/6

E. Die übrigen Mitglieder der J._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichten keine Beschwerdeantwort ein. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

1.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Kostenentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 23. Juni 2023. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO selbständig Beschwerde erhoben werden. Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO). Da der angefochtene Kostenentscheid im konkreten Fall im ordentlichen Verfahren erging, beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 25. Juli 2023 erweist sich als fristgerecht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Beschwerden. Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren CHF 5'000.00 nicht überschreitet, ist nach Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO die Zuständigkeit des Vorsitzenden der I. Zivilkammer in einzelrichterlicher Kompetenz gegeben.

1.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Beschwerdeschrift entsprechende (zu begründende) konkrete Rechtsmittelanträge zu enthalten hat (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 zu Art. 311 ZPO [betreffend Berufung]). Zwar wirkt die Beschwerde grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Damit ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. dass sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; BGer 4A_13/2016 v. 19.1.2016; KGer GR ZK2 23 22 v. 22.6.2023 E. 3.1. f.; OGer ZH PF200071 v. 18.9.2020 E. 2.4; Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 5 zu Art. 327 ZPO; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in:

4/6 Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 321 ZPO).

1.3. Vorliegend wird die Höhe der Parteientschädigung angefochten. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Entschädigung neben dem Honorar des Parteivertreters zusätzlich Auslagen und Mehrwertsteuer zu umfassen habe (act. A.1, E. II.2.). Damit kommt grundsätzlich ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Frage. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Sachentscheid erhoben werden kann. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer lautet: "Der Kostenentscheid […] sei dahingehend zu korrigieren, als die beklagte Partei die klagende Partei mit CHF 3'336.00 zuzüglich Barauslagen und MwSt. aussergerichtlich zu entschädigen […] hat." (act. A.1, E. I.1.). Damit beanstanden die Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen, stellen diesbezüglich aber keinen bezifferten Antrag. Auch der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, um welchen Betrag die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung zu erhöhen sei. Der Rechtsmittelantrag entspricht damit nicht den rechtlichen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Mangels rechtsgenügendem Rechtsbegehren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sind und somit um diese klare Rechtslage wissen müssen. Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren ist es im Beschwerdeverfahren ohne weiteres möglich und zumutbar, den verlangten Betrag der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer bereits im Rechtsbegehren oder zumindest in der Beschwerdebegründung exakt zu beziffern.

2. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 10 und 13 VGZ (BR 320.210) auf CHF 100.00 festgesetzt und gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern auferlegt. Da sich die Beschwerdegegner nicht vernehmen liessen, erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung.

5/6 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von I._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und

113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

6/6