Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2023 58 • KG GR ZK1 2023 58 KI-generiert

Withdrawal of Divorce Appeal and Costs Liability

Geschäftsnummer ZK1 2023 58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal challenging a lower court's provisional measures in divorce proceedings, specifically concerning maintenance payments and the awarding of legal costs, the appellant ultimately withdrew her appeal after the court denied her request for waived legal fees and after she failed to pay the required cost deposit. The appellate court reasoned that an unconditional withdrawal of an appeal, like a withdrawal of a claim, terminates the proceedings, and under the general rule, the withdrawing party is deemed the losing party responsible for court costs and must compensate the opposing party for their reasonable legal fees incurred in the appeal, finding no grounds to deviate from this principle based solely on the family law nature of the case or the appellant's unsubstantiated financial distress.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 11 Abs. 2 KGV; Withdrawal of Divorce Appeal and Costs Liability: The appellate court reasoned that an unconditional withdrawal of an appeal, like a withdrawal of a claim, terminates the proceedings, and under the general rule, the withdrawing party is deemed the losing party responsible for court costs and must compensate the opposing party for their reasonable legal fees incurred in the appeal, finding no grounds to deviate from this principle based solely on the family law nature of the case or the appellant's unsubstantiated financial distress.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren Rückzug der Zivilklage Anwaltskosten Leistung des Kostenvorschusses Vorläufige Maßnahmen Unterhaltskosten vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the losing party (appellant who withdrew the appeal) to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish that the withdrawal of the appeal immediately terminates the proceedings, which is the factual basis for the dispositive orders.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the procedural basis allowing the court to formally strike the appeal from the register.

Art. 105 Abs. 1 ZPO

Used in conjunction with other provisions to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning, but the court ultimately decided not to deviate from Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding costs and compensation.

Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in the reasoning as the basis for awarding the respondent compensation for lawyer's fees caused by the appeal.

Art. 104 ZPO

Cited in the reasoning as the general rule requiring the court to rule on costs in the decision to strike the case from the register.

Art. 106 ZPO

Cited in the reasoning regarding the principles of cost distribution, leading to the application of Art. 106 Abs. 1 ZPO in the dispositive.

Art. 113 ff. BGG

Sets out the procedure for filing a subsidiary constitutional appeal against the decision on costs.

Art. 72 BGG

Indicates the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court in civil matters concerning the cost decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Indicates the condition under which an appeal to the Federal Supreme Court in civil matters regarding the cost decision is possible (question of general importance).

Art. 29 ff. BGG

Sets out the general procedural requirements applicable to an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Sets out the procedural requirements applicable to an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Sets out the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 3 HV

Used to determine the hourly rate for calculating the party compensation.

Art. 11 Abs. 2 KGV

Cited in the reasoning as part of the basis for the court's competence to strike the appeal from the register.

Art. 9 Abs. 2 GOG

Cited in the reasoning as part of the basis for the court's competence to strike the appeal from the register.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 31. Juli 2023

Referenz ZK1 23 58

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende

Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen

B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR

Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 8. Februar 2023, mitgeteilt am 5. April 2023 (Proz. Nr. 135-2022-336)

Mitteilung 31. Juli 2023 In Erwägung,

– dass der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart im Scheidungsverfahren der Ehegatten A._____ und B._____ mit Entscheid vom 8.

Februar 2023, mitgeteilt am 5. April 2023, vorsorgliche Massnahmen traf, wobei er B._____ zu monatlichen Unterhaltszahlungen an A._____ (CHF 3'784.00 vom 1. Oktober 2022 bis 30. November 2022, CHF 3'524.00 vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022, CHF 2'951.00 vom

1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023, CHF 451.00 ab 1. Juli 2023) verpflichtete, deren Antrag auf Gerichtsund Anwaltskostenbevorschussung durch B._____ indes abwies,

– dass er die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 den Parteien je hälftig auferlegte und keine Parteientschädigungen zusprach,

– dass A._____ gegen diesen Entscheid am 17. April 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhob, mit den Anträgen, B._____ zu verpflichten, ihr den monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'951.00 ab 1. Januar 2023 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens zu bezahlen, und die Gerichtskosten B._____ aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, sie für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 4'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Ermessen, aussergerichtlich zu entschädigen,

– dass B._____ in seiner Berufungsantwort vom 1. Mai 2023 die Abweisung der Berufung beantragte,

– dass die Parteien im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen festhielten,

– dass die Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Mai 2023 (Verfahren ZK1 23 59) abwies,

– dass die Berufungsklägerin in der Folge mit Verfügung vom 9. Mai 2023 aufgefordert wurde, bis zum 22. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten, wobei ihr die Frist auf Gesuch vom 22. Mai 2023 hin mit Verfügung vom 23. Mai 2023 bis am 1. Juni 2023 verlängert wurde und ihr nach Ausbleiben des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 12. Juni 2023 eine Nachfrist für dessen Leistung bis 26. Juni 2023 gesetzt wurde,

– dass die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. Juni 2023 erklärte, ihre Berufung zurückzuziehen,

2/6

– dass der Berufungsbeklagte am 14. Juni 2023 aufgefordert wurde, sich zur Kostenund Entschädigungsfolge zu äussern,

– dass er in seiner Eingabe vom 15. Juni 2023 unter Beilage seiner Honorarnote beantragte, die Berufungsklägerin gestützt auf die Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Übernahme sämtlicher Prozesskosten zu verpflichten,

– dass die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2023 darum ersuchte, die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen zu verteilen, was auch deshalb gerechtfertigt sei, weil sie zurzeit noch ohne Arbeit und somit ohne Einkommen sei,

– dass der vorbehaltlose Rückzug eines Rechtsmittels gleich wie ein Klagerückzug zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), so dass das Berufungsverfahren von der Vorsitzenden als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]),

– dass die Abschreibung nur noch deklaratorischer Natur ist (vgl. BGE 139 III

133 für den Fall einer Abschreibung zufolge Vergleichs) und der  seit seiner Eröffnung vollstreckbare (Art. 315 Abs. 4 ZPO)  Massnahmeentscheid am Tage des Eingangs der Rückzugserklärung bei der Berufungsinstanz, d.h. am

14. Juni 2023, in Rechtskraft erwachsen ist,

– dass das Gericht im Abschreibungsentscheid die Prozesskosten festzusetzen und über deren Verteilung und Liquidation zu entscheiden hat (Art. 104 ZPO;

Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19 zu Art. 241 ZPO),

– dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, wobei im Falle des Rückzugs eines Rechtsmittels gleich wie im Falle des Klagerückzugs der Rechtsmittelkläger als unterliegend zu gelten hat,

– dass das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO),

– dass aufgrund der Erledigung des Prozesses durch Rückzug der Berufung die Berufungsklägerin die Kosten zu tragen und dem Berufungsbeklagten wie von

3/6 ihm beantragt eine angemessene Entschädigung für die ihm durch die Berufung verursachten Anwaltskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) zu bezahlen hat,

– dass für ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens bei den gegebenen Verhältnissen kein Anlass besteht,

– dass allein die Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, nämlich nicht ausreicht, um bei Klagerückzug von der Kostenverteilungsregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen (BGE 139 III 358 E. 3), zumal im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ohnehin ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.),

– dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zwar vorbringt, sie sei zurzeit noch ohne Arbeit und somit ohne Einkommen, dass die Genannte gemäss vorinstanzlichem Entscheid indes zumindest über eine Teilzeitanstellung verfügt, wobei eine Kündigung im Berufungsverfahren nicht glaubhaft gemacht wurde, und sie ausserdem bis Ende Juni 2023 Unterhaltsbeiträge zugesprochen erhielt, die einen erheblichen Überschussanteil beinhalten,

– dass die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren mit Blick auf den bis zum Rückzug entstandenen Aufwand auf CHF 500.00 festgesetzt wird (Art.

105 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 u. Art. 12 VGZ [BR 320.210]),

– dass der angeforderte Kostenvorschuss noch nicht eingegangen ist, weshalb der Berufungsklägerin die Gerichtskosten direkt in Rechnung gestellt werden,

– dass die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festsetzt, wobei sie vom Betrag ausgeht, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 HV [BR 310.250]),

– dass der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten in seiner Kostennote vom

15. Juni 2023 ein Honorar von CHF 2'190.90 inklusive Spesen und Mehrwert-

4/6 steuer geltend machte, basierend auf einem Aufwand von 7.9 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00,

– dass dieser Aufwand als hoch erscheint, indes gerade noch als angemessen gelten kann,

– dass mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung allerdings praxisgemäss auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abzustellen ist (Art. 3 Abs. 1 HV),

– dass die Parteientschädigung, die die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren zu leisten hat, demnach auf gerundet CHF 2'100.00 festgesetzt wird (7.9 h à CHF 240.00 = CHF 1'896.00, Barauslagen CHF 56.90 [3 % von CHF 1'896.00], MwSt. CHF 150.40 [7.7 % von CHF 1'952.90]),

5/6 wird erkannt:

1. Die Berufung von A._____ wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschreiben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'100.00 zu leisten.

4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,

72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

6/6