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ZK1 2023 53 • KG GR ZK1 2023 53 KI-generiert

Appeal Dismissed Against Compulsory Placement for Bipolar Disorder with Psychotic Features

Geschäftsnummer ZK1 2023 53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a six-week compulsory placement order, initially based on a manic-psychotic state, lack of insight, and potential financial endangerment. The court confirmed its jurisdiction and the necessity of a psychiatric expert opinion, which corroborated the diagnosis of bipolar affective disorder with psychotic symptoms and identified a current risk of self-endangerment due to self-care deficits and financial mismanagement stemming from the patient's lack of insight and refusal of medication. Considering the patient's difficult, manic behavior during the hearing, the court reasoned that all legal prerequisites for compulsory placement were met, particularly the necessity of treatment in a structured setting and the unsuitability of less restrictive measures like outpatient care, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 439 Abs. 3 ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB, Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 450 ZGB; Appeal Dismissed Against Compulsory Placement for Bipolar Disorder with Psychotic Features: The court confirmed its jurisdiction and the necessity of a psychiatric expert opinion, which corroborated the diagnosis of bipolar affective disorder with psychotic symptoms and identified a current risk of self-endangerment due to self-care deficits and financial mismanagement stemming from the patient's lack of insight and refusal of medication. Considering the patient's difficult, manic behavior during the hearing, the court reasoned that all legal prerequisites for compulsory placement were met, particularly the necessity of treatment in a structured setting and the unsuitability of less restrictive measures like outpatient care, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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bipolare affektive Störung psychiatrisches Gutachten Zwangsmedikation ambulante Behandlung Rechtsgutachten psychiatrische Unterbringung fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal procedure on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 5 EGzZGB for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 11. April 2023

Referenz ZK1 23 53

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Arpagaus, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch Oesch Mediation und Advokatur, Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 29.03.2023

Mitteilung 17. April 2023

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1964, wurde durch Dr. med. B._____, Facharzt für Innere Medizin FMH, mit Verfügung vom 29. März 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____), fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit einem manisch-psychotischen Zustand, fehlender Krankheitseinsicht und Selbsteinschätzung sowie potenzieller Verlustgefährdung (finanziell).

B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).

C. Mit Schreiben vom 3. April 2023 ersuchte der Vorsitzende der

I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die C._____ unter Fristansetzung bis zum

4. April 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik C._____ am 4. April 2023 ein.

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2023 wurde D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.

E. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 11. April 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.

F. Nach Eingang des Gutachtens von D._____ vom 10. April 2023 fand am

11. April 2023 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.

G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Rechtsanwältin Laura Oesch (im Doppel zu Handen der Beschwerdeführerin), der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik C._____ und der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB), am 12. April 2023 mitgeteilt.

2 / 11

H. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Kurzgutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts bei einer fürsorgerischen Unterbringung beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 3. April 2023 wurde die besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungsund Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tatund Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert

3 / 11 (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend wurde ein psychiatrisches Kurzgutachten angeordnet. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete dieses am 10. April 2023, nachdem sie die Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ am

5. April 2023 persönlich untersucht hatte (act. 08). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens wurde damit Genüge getan.

2.3. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 11. April 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2. Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB ist jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV (BR 215.010) solche mit dem Facharztbzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin. Dr. med. B._____ ist Facharzt für Innere Medizin FMH in selbstständiger Praxis. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB zur Anordnung der fürsorgerischen

4 / 11 Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 29. März 2023 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 01.2).

4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001,

S. 7062 [zit.: Botschaft]).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Termi-

5 / 11 nologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Die C._____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin gemäss Kurzbericht vom 4. April 2023 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit manischen und psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.1; act. 04). D._____ bestätigte in ihrem Gutachten die Diagnose der Klinik C._____ und stellte ebenfalls eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) fest (act. 08). Bei vorliegender Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand gegeben.

4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Die Gutachterin führt aus, aktuell bestehe aufgrund der Symptomatologie die Gefahr einer Selbstgefährdung (Selbstversorgungsdefizit) der Beschwerdeführerin. Es sei davon auszugehen, dass bei ausbleibender fachärztlicher psychiatrischer Behandlung mit Aufbau einer Milieutherapie (Tagesstruktur, regelmässige Einnahme von Medikamenten und Mahlzeiten, Pflegen sozialer Kontakte) und ohne die Installation einer niederschwelligen supportiven Psychotherapie ein Anhalten respektive Verstärken der Symptomatik auftrete, was konsekutiv zur Verschlechterung des Krankheitsbildes und der Prognose der Beschwerdeführerin führe. Aufgrund des Störungsbildes mit produktiver Wahnsymptomatik bedürfe die Beschwerdeführerin zumindest noch zeitweilig der Behandlung und Betreuung zur weiteren psychischen Stabilisierung und Konsolidierung (act. 08). Auch die Klinik C._____ hält in ihrem Bericht vom 4. April 2023 fest, dass die bestehende bipolare affektive Störung der Beschwerdeführerin einer medikamentösen Behandlung bedürfe (act. 04). Nach dem Gesagten scheint die Behandlungsund Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Irrelevant ist dabei, dass die Klinik sich nicht noch über den vom einweisenden Arzt erstellten Befund geäussert hat.

4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur so lange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbstoder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungsbeziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe-

6 / 11 nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O.,

S. 7062). Als mildere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.4.1. Gemäss dem Bericht der Klinik C._____ vom 4. April 2023 ist die Beschwerdeführerin der C._____ bekannt. Von 2004 bis 2006 und ab 2021 sei die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer bipolaren Störung wiederholt stationär behandelt worden, zuletzt vom 1. bis 7. März 2023. Aufgrund der Zuweisung zur fürsorgerischen Unterbringung am 29. März 2023 sei die Beschwerdeführerin erneut auf die Notfallstation der C._____ eingetreten (act. 04), es handle sich um ihren achten stationären Aufenthalt in der Klinik (act. 04.4). Nachdem die Beschwerdeführerin die verordnete Medikation ab 31. März 2023 verweigert habe, habe sich ihr Zustand zusehends verschlechtert. Sie habe sich zunehmend logorrhoisch, herablassend, beleidigend und distanzlos präsentiert und bewege sich entkleidet auf der Station. Da die Beschwerdeführerin kein Krankheitsgefühl und keine Krankheitsund Behandlungseinsicht aufweise, eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung aber notwendig sei, habe am 3. April 2023 eine Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 ZGB angeordnet werden müssen (act. 04). In diesem Zusammenhang bejaht die C._____ eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Psychose mit Gefahr von selbstund fremdgefährdenden Handlungen. Die Beschwerdeführerin weise vor allem eine finanzielle Selbstgefährdung auf, wobei auch eine Fremdgefährdung nicht klar ausgeschlossen werden könne

7 / 11 (act. 04.4). Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie seien aktuell nicht ersichtlich (act. 04).

4.4.2. Auch D._____ bejaht in ihrem Gutachten das Vorliegen einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin. Diese äussere sich konkret in einem Selbstversorgungsdefizit, welches aufgrund des mangelnden Schlafbedürfnisses bestehe und die bereits vorhandene Vulnerabilität und die nicht vorhandene Reizdiskrimination weiter verstärke. Weiter führe die nicht vorhandene Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin zu einer Unterdosierung der Medikation, was die Symptome erhalte. Aufgrund von Grössenideen gebe die Beschwerdeführerin viel Geld aus und sei oftmals nicht in der Lage, einen vernunftsmässigen Willen, sowohl allgemein, als auch in Bezug auf komplexe Fragestellungen, zu bilden. Die Gutachterin stellt fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihres psychiatrischen Leidens weder krankheitsnoch behandlungseinsichtig ist und sich keiner stationären psychiatrischen Behandlung unterziehen will. Bei ausbleibender fachärztlicher psychiatrischer Behandlung sei allerdings davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Krankheitsbildes einsetze, sowohl psychisch als auch körperlich. Die Beschwerdeführerin bedürfe den geschützten institutionellen Rahmen eines Spitals oder einer Institution, um die "Adherence" zu gewährleisten. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Unterbringung in der Klinik C._____ im Verhältnis zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin die bestmögliche Unterbringungsform. Eine teilstationäre Behandlung und Betreuung in Form einer Tagesklinik sieht die Gutachterin unter der Voraussetzung als zielführend an, wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine engmaschige ambulante Behandlung einlassen würde, wobei eine täglich ausreichend hoch dosierte antipsychotische Medikation während der Akutphase und die Installierung einer Phasenprophylaxe im weiteren Verlauf notwendig wären. Die Medikamenteneinnahme müsste täglich durch die Spitex abgegeben und kontrolliert werden und die Beschwerdeführerin müsste an vier bis fünf Tagen pro Woche die Tagesklinik besuchen (act. 08).

4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Diese schien – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einer schlechten Verfassung zu sein und präsentierte sich im Laufe der Verhandlung zunehmend manisch. Die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin erwies sich aufgrund ihres psychotischen Zustands als schwierig und die Beschwerdeführerin hatte Mühe, ihre Aufmerksamkeit auf die Befragung zu richten. Auf die ihr gestellten Fragen antwortete die Beschwerdefüh-

8 / 11 rerin breit und umständlich und schweifte durch eigene Erzählungen regelmässig ab. Wiederholt störte sie die Verhandlung und unterbrach den Vorsitzenden und auch ihre Rechtsvertreterin durch Zwischenrufe. In der Konfrontation mit der Diagnose bipolare affektive Störung, respektive der entsprechenden Behandlung in der Klinik, war die Beschwerdeführerin weder krankheitsnoch behandlungseinsichtig und zeigte sich insbesondere gegenüber der medikamentösen Therapie negativ eingestellt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb des stationären Settings ihre Medikamente umgehend absetzen würde, wodurch sich ihr Krankheitsbild verschlechtern würde. Aufgrund des Gesagten kommt das Kantonsgericht zu der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage ist, sich im Alltag ohne entsprechende therapeutische und medikamentöse Behandlung zurechtzufinden und für ihre eigene Gesundheit zu sorgen. Es ist davon auszugehen, dass eine konkrete Selbstgefährdung weiterhin besteht, wenn die Behandlung der Beschwerdeführerin unterbleibt. Bezeichnend ist auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben viel Geld ausgibt und eine entsprechend erhöhte finanzielle Risikobereitschaft aufweist. Die fürsorgerische Unterbringung dient entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht dem Schutz des Umfelds der Beschwerdeführerin, sondern dem Schutz ihrer eigenen Gesundheit. Die von der eigenen Rechtsvertreterin in deren Plädoyer vorgebrachte Option einer ambulanten Behandlung, etwa durch die psychiatrische Spitex, wurde von der Beschwerdeführerin sogleich verworfen. Eine leichtere Massnahme als eine stationäre Behandlung kommt unter diesen Umständen zurzeit nicht in Frage, womit sich die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig erweist.

4.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Legaldefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann (BGE

112 II 486 E. 3). Gemäss den Ausführungen der Gutachterin ist die Unterbringung in der Klinik C._____ zurzeit die bestmögliche Unterbringungsform, womit die Voraussetzung der Geeignetheit der Einrichtung erfüllt ist.

5. Im Ergebnis entspricht die fürsorgerische Unterbringung vom 29. März 2023 den gesetzlichen Vorgaben. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

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6. Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'750.00 Gutachterkosten). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang zudem nicht zu entrichten.

10 / 11 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'250.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'750.00) gehen zu Lasten von A._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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