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ZK1 2023 29 • KG GR ZK1 2023 29 KI-generiert

Involuntary Care Placement Appeal Withdrawal and Dismissal

Geschäftsnummer ZK1 2023 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was placed in involuntary care at a clinic on February 2, 2023, and subsequently filed an appeal against this placement on February 12, 2023; however, the appellant withdrew the appeal on February 14, 2023, rendering the matter moot, leading the court to dismiss the appeal as obsolete and order that the associated CHF 200.00 procedural costs remain with the canton and are taken over by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Involuntary Care Placement Appeal Withdrawal and Dismissal: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Universitätsklinik Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Entlastungsbeschluss Kindesunterbringung fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

This order effectively dismisses the case because the appeal was withdrawn, serving as the main disposition.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 15. Februar 2023

Referenz ZK1 23 29

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 02.02.2023

Mitteilung 15. Februar 2022 In Erwägung,

– dass A._____ am 2. Februar 2023 fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht wurde,

– dass A._____ mit Schreiben vom 12. Februar 2023 (Poststempel 13. Februar 2023) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte,

– dass die Psychiatrische Klinik B._____ am 14. Februar 2023 aufgefordert wurde, sich zum Gesundheitszustand von A._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern,

– dass A._____ am 14. Februar 2023 die Beschwerde zurückzog,

– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

2/3 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Mitteilung an:

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