Withdrawal of Appeal Regarding Spousal Protection Measures and Associated Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court's decision regarding spousal protection measures, which had regulated child visitation rights, child support, and spousal support, and revoked a temporary restraining order concerning the child. However, the appellant subsequently withdrew the appeal in its entirety and without reservation, leading the court to dismiss the proceedings due to the withdrawal, which is treated similarly to a withdrawal of the initial claim. Consequently, the court ruled that the appellant, as the withdrawing party, must bear the CHF 400.00 court costs for the appeal and pay the respondent CHF 1,038.25 in party compensation for the costs incurred due to the appeal proceedings, despite the withdrawal occurring before the respondent had to file a substantive response.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 11 Abs. 2 KGV, Art. 58 ZPO, Art. 315 Abs. 4 ZPO; Withdrawal of Appeal Regarding Spousal Protection Measures and Associated Costs: However, the appellant subsequently withdrew the appeal in its entirety and without reservation, leading the court to dismiss the proceedings due to the withdrawal, which is treated similarly to a withdrawal of the initial claim. Consequently, the court ruled that the appellant, as the withdrawing party, must bear the CHF 400.00 court costs for the appeal and pay the respondent CHF 1,038.25 in party compensation for the costs incurred due to the appeal proceedings, despite the withdrawal occurring before the respondent had to file a substantive response.
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KI-generiertCited as the basis for the procedural consequence that the withdrawal of the appeal terminates the proceedings, leading to the entry being struck from the register.
Cited in conjunction with cantonal law for the court's power to strike the appeal from the register following the withdrawal.
Cited as the general rule requiring the court to determine costs in a decision regarding the termination of proceedings.
Cited as the rule imposing court costs on the losing party, which, in case of withdrawal, is the appellant.
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the respondent a party compensation for incurred legal costs.
Cited in conjunction with cantonal law for determining the amount of the court fee for the appeal proceedings.
Cited in conjunction with ZPO to justify striking the appeal from the register due to withdrawal.
Cited in conjunction with ZPO to justify striking the appeal from the register due to withdrawal.
Cited in the final order to inform about the availability of the appeal to the Federal Supreme Court on matters of principle regarding the cost decision.
Cited in the final order to specify the condition under which an appeal to the Federal Supreme Court concerning the cost decision is admissible.
Cited in the final order to indicate the availability of the subsidiary constitutional appeal concerning the cost decision.
Cited in the final order to regulate the admissibility and proceedings for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order to regulate the proceedings for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 14. November 2023
Referenz ZK1 23 133
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende
Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Chasper Vital Perl Advokatur & Notariat, Vazerolgasse 2, Postfach 459, 7001 Chur
gegen
B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur
Gegenstand Eheschutz
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 15. September 2023, mitgeteilt am 2. Oktober 2023 (Proz. Nr. 135-2023-197)
Mitteilung 14. November 2023 In Erwägung,
– dass der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart aufgrund eines am 31. Mai 2023 eingereichten Gesuchs von B._____ mit Entscheid vom 15. September 2023, mitgeteilt am 2. Oktober 2023, Eheschutzmassnahmen traf und dabei u.a. das Besuchsrecht von A._____ gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____, den Kindesunterhalt sowie den ehelichen Unterhalt regelte und ausserdem das superprovisorisch verfügte Annäherungsverbot von A._____ für die Tochter im Rahmen des festgelegten Besuchsrechts aufhob,
– dass A._____ gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden am 12. Oktober 2023 Berufung erhob und im Wesentlichen eine Neuregelung des Besuchsrechts für die Tochter C._____, das vollständige Absehen von einem Kontaktund Annäherungsverbot sowohl gegenüber der Tochter als auch gegenüber B._____, die Neufestlegung des Kindesunterhalts sowie das Absehen von seiner Pflicht zu ehelichem Unterhalt beantragte,
– dass er ausserdem den Antrag stellte, der Berufung in Bezug auf den Kindessowie den Ehegattenunterhalt die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
– dass der Berufungskläger mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. Oktober 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 bis am 30. Oktober 2023 aufgefordert wurde,
– dass gleichentags der Berufungsbeklagten eine 10-tätige Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt wurde,
– dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 erklärte, seine Berufung vollumfänglich und vorbehaltlos zurückzuziehen,
– dass die Berufungsbeklagte am 30. Oktober 2023 über den Rückzug informiert und aufgefordert wurde, sich im Hinblick auf die zu erlassende Abschreibungsverfügung zur Kostenund Entschädigungsfolge zu äussern,
– dass die Berufungsbeklagte in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2023 unter Beilage ihrer Honorarnote beantragte, den Berufungskläger zur Übernahme ihrer Parteikosten sowie allfälliger Verfahrenskosten zu verpflichten,
– dass der vorbehaltlose Rückzug eines Rechtsmittels gleich wie ein Klagerückzug zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), so dass das Berufungsverfahren von der Vorsitzenden als
2/5 erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]),
– dass eine Abschreibung auch erfolgen kann, wenn die Berufung wie es vorliegend der Fall ist Streitpunkte betrifft, die der Offizialmaxime unterliegen (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter- Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 33 zu Art. 58 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 89 vor Art. 308-334 ZPO),
– dass sich aufgrund des Rückzugs auch ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Berufung erübrigt,
– dass die Abschreibung nur noch deklaratorischer Natur ist (vgl. BGE 139 III
133 für den Fall einer Abschreibung zufolge Vergleichs) und der seit seiner Eröffnung grundsätzlich vollstreckbare (Art. 315 Abs. 4 ZPO) Eheschutzentscheid am Tage des Eingangs der Rückzugserklärung bei der Berufungsinstanz, d.h. am 27. Oktober 2023, in Rechtskraft erwachsen ist,
– dass das Gericht im Abschreibungsentscheid die Prozesskosten festzusetzen und über deren Verteilung und Liquidation zu entscheiden hat (Art. 104 ZPO;
Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19 zu Art. 241 ZPO),
– dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, wobei im Falle des Rückzugs eines Rechtsmittels gleich wie im Falle des Klagerückzugs der Rechtsmittelkläger als unterliegend zu gelten hat,
– dass aufgrund der Erledigung des Prozesses durch Rückzug der Berufung folglich der Berufungskläger die Kosten zu tragen und der Berufungsbeklagten wie von ihr beantragt eine angemessene Entschädigung für die ihr durch die Berufung verursachten Anwaltskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) zu bezahlen hat,
– dass die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren mit Blick auf den bis zum Rückzug entstandenen, geringen Aufwand auf CHF 400.00 festgesetzt wird (Art. 105 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 u. Art. 12 VGZ [BR 320.210]),
3/5
– dass der angeforderte Kostenvorschuss noch nicht eingegangen ist, weshalb dem Berufungskläger die Gerichtskosten direkt in Rechnung gestellt werden,
– dass die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festsetzt, wobei sie vom Betrag ausgeht, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 HV [BR 310.250]),
– dass der Berufungskläger beantragte, auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu verzichten, da der bisherige zeitliche Aufwand der Gegenpartei im vorliegenden Verfahren überschaubar sei, insbesondere, weil die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten bereits am 26. Oktober 2023 vorab über den Rückzug informiert worden sei, um das unnötige Verfassen einer Berufungsantwort zu vermeiden,
– dass die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten in ihrer Kostennote vom
31. Oktober 2023 (act. G.1) ein Honorar von CHF 1'038.25 inklusive Spesen von CHF 15.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 74.25 geltend machte, basierend auf einem Aufwand von 3.65 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 260.00,
– dass darin kein Aufwand für das Verfassen der Berufungsantwort enthalten ist, der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten durch das Entgegennehmen und die Prüfung der Berufung, den Austausch mit ihrer Mandantin und der Gegenpartei sowie die Korrespondenz mit dem Gericht aber dennoch ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,
– dass der für die erwähnten Bemühungen geltend gemachte Aufwand als angemessen gelten kann und der Stundenansatz üblich (Art. 3 Abs. 1 HV) sowie durch die Honorarvereinbarung (RG act. V.3) ausgewiesen ist,
– dass die Parteientschädigung, die der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren zu leisten hat, demnach auf CHF 1'038.25 festgesetzt wird,
4/5 wird erkannt:
1. Die Berufung von A._____ wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'038.25 zu leisten.
4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
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