Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK1 2023 122 • KG GR ZK1 2023 122 KI-generiert

Condominium Lien Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer ZK1 2023 122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision that provisionally registered a lien for outstanding condominium contribution claims amounting to CHF 2,055.90, because the appeal was filed late, having missed the ten-day deadline based on the actual date of service, and moreover, it failed to meet the minimum requirements for substantiation, as it contained inadmissible new facts and evidence not presented to the first instance court and largely failed to specifically contest the challenged decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 712i ZGB, Art. 145 Abs. 1 ZPO, Art. 7 EGzZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 308 Abs. 2 ZPO; Condominium Lien Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Substantiation: Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Da der Streitwert unter der Streitwertgrenze von CHF 5'000.00 liegt, entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden vorliegend gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

Schlagwörter

KI-generiert
Grundpfand Stockwerkeigentum Subrogation des Versicherers Beschwerdelegitimation Fristversäumnis Kündigung von Wohnräumen vorläufige Eintragung eines Pfandrechts | Beschwerde ZGB Sachenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Provision applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Provision cited because the appeal introduced inadmissible new facts and evidence (Noven).

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Provision cited because the appeal failed to meet the minimum requirements for justification.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Urteil vom 18. Oktober 2023

Referenz ZK1 23 122

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender Dörig, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführer

gegen

B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG

Gegenstand vorläufige Eintragung eines Pfandrechts

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 30.08.2023, mitgeteilt am 30.08.2023 (Proz.-Nr. 135-2023-272)

Mitteilung 19. Oktober 2023

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 4. August 2023 ersuchte die B._____, vertreten durch die Verwaltung C._____ AG, das Regionalgericht Landquart sinngemäss um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts für offene Beitragsforderungen gemäss Art. 712i ZGB in der Höhe von CHF 2'055.90 zu Lasten des Stockwerkeigentums von A._____ (Grundstück Nr. D._____.5 Zimmerwohnung Nr. _, EG-Blatt Nr. E._____, Grundbuch F._____). Mit Stellungnahme vom 28. August 2023 (Datum Poststempel) beantragte A._____ sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts.

B. Mit Entscheid vom 30. August 2023, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart was folgt:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, auf dem Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. D._____, Grundbuch F._____, ein Gemeinschaftspfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 2'055.90 zu Gunsten der B._____ in F._____ vorläufig vorzumerken.

3. Der gesuchstellenden Partei wird eine Frist von 90 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zur Einreichung der Klage auf Eintragung des Pfandrechts angesetzt. Es gilt kein Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO. Bei ungenutztem Ablauf der Frist wird die Vormerkung der vorläufigen Eintragung ohne weiteres von Amtes wegen gelöscht.

4. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00, inkl. Grundbuchgebühren, gehen vorläufig zu Lasten der gesuchstellenden Partei und werden mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.

5. Die Festlegung der Parteientschädigung an die gesuchstellende Partei für das vorliegende Verfahren wird im Hauptprozess um die definitive Eintragung vorbehalten.

6. Rechtsmittelbelehrung

a) Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Beschwerde geführt werden (Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert

10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO).

b) Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

7. [Mitteilung]

C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2023 (gleichentags persönlich überbracht) beim Kantonsgericht von Graubünden "Einsprache" (Beschwerde). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom

2/6

30. August 2023 und die Abweisung des Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts.

D. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

1.1. Gegen den Entscheid der Vorinstanz über die Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB ist die Beschwerde zulässig, weil der Streitwert vorliegend CHF 2'055.90 beträgt und damit unter der Grenze für die Berufung liegt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die falsche Bezeichnung der Beschwerde als "Einsprache" schadet nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist. Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen.

1.2. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Da der Streitwert unter der Streitwertgrenze von CHF 5'000.00 liegt, entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden vorliegend gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

1.3. Nach Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO gilt das summarische Verfahren in Angelegenheiten betreffend die vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt der Fristenstillstand für die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung für das summarische Verfahren nicht.

1.4. Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 30. August 2023 und wurde den Parteien gleichentags per Einschreiben mitgeteilt. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post erhielt der Beschwerdeführer am 31. August 2023 eine entsprechende Abholungseinladung. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er den Entscheid am Montag, 4. September 2023, am Postschalter in H._____ erhalten und entgegengenommen habe (act. A.1, S. 1). Der Sendungsverfolgung der Post ist jedoch zu entnehmen, dass der eingeschrieben versandte Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom Beschwerdeführer am Freitag, 1. September 2023,

3/6 um 18.19 Uhr am Postschalter in H._____ abgeholt wurde. Da der Entscheid dem Beschwerdeführer also am 1. September 2023 zugestellt wurde, begann die Beschwerdefrist am 2. September 2023 zu laufen und endete am Montag, 11. September 2023. Die erst am 14. September 2023 persönlich dem Kantonsgericht von Graubünden überbrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

2. Wie nachfolgend dargelegt wird, wäre der Beschwerde im Übrigen, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre, kein Erfolg beschieden.

2.1. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO m.V.a. N 15 ff. zu Art. 311 ZPO).

2.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot (vgl. BGer 5A_863/2017 v. 03.08.2018 E. 2.3 sowie BGer 5D_16/2016 v. 13.05.2016 E. 4.3 m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.3. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde neue Beilagen ein, insbesondere eine Einsprache vom 14. Juni 2023 gegen das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung sowie E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Verwaltung C._____ AG (act. B.3-4). Zudem begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er fristgerecht Einsprache gegen das Beschlussprotokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 11. Mai 2023 erhoben habe (act. A.1). Dabei handelt es sich jedoch um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche vor der

4/6 Vorinstanz nicht vorgebracht wurden und damit im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven darstellen. In Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO müssen die eingereichten Dokumente wie auch die dazu vorgetragenen Tatsachen deshalb unberücksichtigt bleiben.

2.4. Im Übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche Punkte des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2023 konkret angefochten werden und weshalb diese Punkte unrichtig sein sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf angebliche Unstimmigkeiten innerhalb der B._____ (act. A.1). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt weitestgehend. Auch wenn bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien geringere Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gestellt werden (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2), genügt die vorliegende Beschwerde den Mindestvorgaben von Art. 321 Abs. 1 ZPO damit nicht.

2.5. Demzufolge wäre auf die Beschwerde selbst bei Rechtzeitigkeit nicht einzutreten, da die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben müssen und die Beschwerde überdies das Begründungserfordernis von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird angesichts des verursachten Aufwands und des Umstands, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, auf CHF 300.00 festgesetzt (Art. 10 i.V.m. 13 VGZ [BR 320.210]). Da der Beschwerdegegnerin kein Aufwand entstanden ist, erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung.

5/6 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gegen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird A._____ zurückerstattet.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

6/6