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ZK1 2023 1 • KG GR ZK1 2023 1 KI-generiert

Guardianship Cost Waiver Denied Due to Insufficient Proof of Permanent Indigence

Geschäftsnummer ZK1 2023 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the request by the petitioner, who had previously been ordered to pay half of the CHF 1,500 in court costs after losing a guardianship proceeding, for a complete waiver of those costs based on indigence. The court reasoned that a cost waiver requires proof of permanent inability to pay over the next ten years, and the petitioner failed to demonstrate this, as their reported income and potential spousal earnings suggested the costs could be settled within that timeframe, leading the court to conclude that a payment plan, not a full waiver, might be appropriate, but the request for a waiver itself was unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 112 ZPO; Guardianship Cost Waiver Denied Due to Insufficient Proof of Permanent Indigence: The court reasoned that a cost waiver requires proof of permanent inability to pay over the next ten years, and the petitioner failed to demonstrate this, as their reported income and potential spousal earnings suggested the costs could be settled within that timeframe, leading the court to conclude that a payment plan, not a full waiver, might be appropriate, but the request for a waiver itself was unfounded.

Schlagwörter

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Nachweis der Bedürftigkeit Einkommensverzicht Vormundschaft Verfahrenskosten Rahmenbeschluss Härtefallklausel Erlass von Verfahrenskosten | Übrige Fälle und Geschäfte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 1 ZPO

The main ground for the rejection of the application, as the court ruled that the requirements for a cost waiver under this article were not met.

Art. 72 BGG

Cited as the legal basis for the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as the legal basis for the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 13 ff. BGG

Cited as the legal basis for the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as procedural rules applicable to any appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited as a procedural rule concerning the required manner of submitting an appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited as procedural rules applicable to any appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as procedural rules applicable to any appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO

Cited in the reasoning to establish the single-judge competence for the decision, which is relevant to the overall procedural framework.

Art. 60 Abs. 1 EGzZGB

Cited in the reasoning to establish the single-judge competence for the decision, which is relevant to the overall procedural framework.

Art. 63 Abs. 3 EGzZGB

Mentioned as the provision under which the initial cost imposition was previously assessed, and used to deny the current request based on previous failure to submit necessary documentation.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited in the reasoning regarding the competence of the single judge, making it a background procedural rule.

Art. 64 LTF

The operative part did not explicitly cite costs/legal aid provisions like Art. 64 LTF for legal aid, only stated that 'no costs will be levied' (Art. 66 LTF equivalent in context).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs court costs, and Order 2 explicitly states that no costs are levied, which aligns with the general principle of cost provisions.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 17. Januar 2023

Referenz ZK1 23 1

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Arpagaus, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ Gesuchsteller

Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten

Mitteilung 17. Januar 2023

Sachverhalt

A. Mit Entscheid ZK1 22 59 vom 21. September 2022 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden den Beschwerdeführern A._____ und B._____ die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 je zur Hälfte, nachdem sie im Verfahren um die Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft unterlegen waren und das Kantonsgericht die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art.

63 Abs. 3 EGzZGB als nicht erfüllt erachtete.

B. Nach erfolgter Rechnungsstellung ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) auf Briefpapier der Berufsbeistandschaft C._____ mit Eingabe vom

29. Dezember 2022 beim Kantonsgericht um Erlass der ihm auferlegten Gerichtskosten.

C. Am 09. Januar 2023 erfolgte die Stellungnahme der Finanzverwaltung Graubünden. Darin hielt diese fest, dass der Nachweis einer dauerhaften Mittellosigkeit nicht gegeben sei. Dem Gesuchsteller könnte die Mindestrate von monatlich CHF 50.00 für die Zahlung gewährt werden.

D. Die Akten des Verfahrens ZK1 22 59 wurden beigezogen.

Erwägungen

1.1. Der Gesuchsteller beantragt den Erlass der ihm im Verfahren ZK1 22 59 vor Kantonsgericht auferlegten Verfahrenskosten (act. A.1).

1.2. Für die Beurteilung eines Gesuchs um Kostenerlass ist gemäss neuer Praxis dasjenige Gericht zuständig, welches über die Verfahrenskosten entschieden hat. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, weshalb vorliegend die I. Zivilkammer über das Gesuch zu befinden hat. Da ein Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten wird, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Nachdem das Gesuch ─ wie nachfolgend aufgezeigt wird ─ offensichtlich unbegründet ist, käme ohnehin die einzelrichterliche Kompetenz von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) zur Anwendung.

2.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder erlassen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung und diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde (vgl. KGer GR SK2 21 78 v. 29.10.2021 E. 1.2). Ein Erlass der Gerichtskosten ist des-

2/6 halb nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig (David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DI- KE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen (Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 112 ZPO). Möglich ist auch die Bewilligung von Teiloder Ratenzahlungen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 112 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 3 zu Art. 112 ZPO). Auch im Fall eines dauerhaft mittellosen Gesuchstellers bleibt es dem Ermessen des zuständigen Gerichts (oder der zuständigen Behörde) anheimgestellt, ob es einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (BGer 5D_191/2015 v. 22.01.2016 E. 4.3.2). Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass (BGer 5D_191/2015 v. 22.01.2016 E. 4.3.2; Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 2 zu Art. 112 ZPO).

2.2. Festzuhalten ist ferner, dass ein Erlassgesuch nicht mit einer erneuten Beurteilung der Überbindung von Verfahrenskosten gleichzusetzen ist. Es dient auch nicht dazu, ein nicht gestelltes (bzw. versäumtes) oder abgewiesenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welche engere Voraussetzungen kennt als der Erlass und oder Stundung von Verfahrenskosten, nachzuholen bzw. zu wiederholen (Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 4 zu Art. 112 ZPO).

3.1. Vorab ist festzuhalten, dass im Entscheid ZK1 22 59 die Verfahrenskosten je zur Hälfte, das heisst zu je CHF 750.00, den beiden Ehegatten A._____ und B._____ auferlegt wurden. Das beim Kantonsgericht gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde nur von A._____, nicht aber von B._____, unterzeichnet. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Familie A._____

3/6 für die Prozesskosten nicht aufkommen könne. Es bleibt daher unklar, ob das Gesuch nur von A._____ für sich oder auch für die Ehefrau gestellt wird. Dies kann letztlich offenbleiben, da das Gesuch abzuweisen ist, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.

3.2. Der Gesuchsteller belegt zwar, dass er zurzeit über recht geringe finanzielle Mittel verfügt (act. B.4) und für die Lebenshaltungskosten der Familie aufkommt (act. B.1, B.2). Er macht dabei monatliche Lebenshaltungskosten von CHF 4'477.85 geltend (act. A.1) und führt ein Lohnblatt ins Recht, wonach er monatlich CHF 4'354.90 als Lastwagenfahrer verdiene (act. B.3). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann indessen nicht auf eine Mittellosigkeit für die nächsten zehn Jahre geschlossen werden. Zum einen enthält die vom Gesuchsteller eingereichte Lohnabrechnung 11/2022 eine Korrektur bzw. einen Abzug von CHF 144.30 aufgrund von Krankheit. Diese fällt nicht monatlich an. Zum anderen erwirtschaftet der Gesuchsteller einen Monatslohn von CHF 5'200.00 brutto zuzüglich Kinderzulagen und hat zudem Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher bei der Darlegung der Verhältnisse im Gesuch ausser Acht geblieben ist. Unklar bleibt zudem, ob auch die Ehefrau des Gesuchstellers einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass sie mittelfristig eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und damit zusätzliche Mittel für die Familie generieren kann. Schliesslich fällt auf, dass in den dokumentierten monatlichen Lebenshaltungskosten auch monatliche Darlehensrückzahlungen bei der D._____ von CHF

521.85 enthalten sind (act. B.5). Diese gehen den Kosten des Beschwerdeverfahrens aber nicht vor. Bei dieser Sachlage ist nicht ausgewiesen, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF

750.00 bzw. die ganzen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 in den nächsten zehn Jahren zu begleichen. Auch die Finanzverwaltung Graubünden hat in ihrer Stellungnahme vom 09. Januar 2023 festgehalten (act. A.2), dass der Nachweis einer dauerhaften Mittellosigkeit nicht gegeben sei und davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller den Betrag von CHF 1'500.00 innert zehn Jahren abzahlen kann. Somit sind die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Gesuchs von vornherein nicht erfüllt.

3.3. Im Übrigen wurde bereits im Verfahren ZK1 22 59 geprüft, ob gestützt auf besondere Umstände im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten hätte verzichtet werden können. Die dafür notwendigen Unterlagen wurden indessen – obwohl die Beschwerdeführer über die möglichen Kostenfolgen des Verfahrens sowie über die Möglichkeit des Kostenerlasses bei entsprechendem Nachweis informiert wurden – nicht beim Kantonsgericht einge-

4/6 reicht. Auskunftsbegehren des Kantonsgerichts bei der Steuerverwaltung Graubünden blieben erfolglos. Wie erwähnt, dient das Verfahren um Erlass von Verfahrenskosten nun nicht mehr dazu, entsprechende Versäumnisse nachzuholen.

4. Somit ist das Erlassgesuch abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, sich mit einem Stundungsoder Ratenzahlungsgesuch an die Finanzverwaltung Graubünden zu wenden.

5. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5/6 Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 13 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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